Geschützte Grünanlage – Definition und Parkordnung

12.05.2022 | J. Morelli – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Grünflächen stehen nicht nur sinnbildlich für Klimafreundlichkeit, sondern sorgen aktiv für Klimaschutz und Artenvielfalt. Damit vor allem im urbanen Bereich sog. Ausgleichsflächen als Grünflächen bestehen bleiben, könnten geschützte Grünflächen angelegt werden. Bislang existiert nur in Berlin ein Grünanlagengesetz – anderenorts versuchen die Kommunen durch Parkordnungen für die Sicherung von Grünflächen zu sorgen. Welche Lehren können aus dem Pilotprojekt Berlins gezogen werden? Wie können öffentliche Parkanlagen nachhaltig geschützt werden?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was bedeutet geschützte Grünanlage?
  2. Grünanlagen-Schutz durch Parkordnung, Verbote und Bußgelder
  3. Grünflächen als Wohlfühloasen und Statussymbol
  4. Besonderheit: Gartendenkmal
  5. Fazit

Was bedeutet geschützte Grünanlage?

Grünflächen oder Grünanlagen sind zur öffentlichen Nutzung freigegebene Flächen und befinden sich entweder im staatlichen oder privaten Besitz. Bei derartigen Anlagen wird aufgrund der Zweckbestimmung oft auch von sog. Parks gesprochen.

Laut Baugesetzbuch (§ 9 Abs. 1) ist die Definition einer Grünanlage etwas anders zu verstehen: es handle sich hierbei ausschließlich um unbebaute Flächen, die primär der Erholung und Freizeitaktivitäten dienen.

Sind öffentliche Grünflächen Erholungsanlagen?

Ein Problem ist hierbei offensichtlich: die Nutzung von Grünflächen für Freizeitaktivitäten. Um diese vor allem im städtischen Raum weiterhin als kleine Ökosysteme zu erhalten, wird eine rechtliche Festlegung als „geschützte Grünanlage" benötigt. Alternativ muss die örtliche Verwaltung nicht nur für den Aushang und die Ausschilderung einer Parkordnung sorgen, sondern Vergehen auch anhand von Bußgeldern ahnden.

Rechtliche Grundlage – staatliche Verpflichtungen

Alle Bundesländer sind durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verpflichtet die Schutzgüter Natur und Landschaft durch bestimmte Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege zu erhalten, bestenfalls zu fördern. In Kapitel 3 (Eingriffsregelung) steht, dass alle vermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft unterlassen werden müssen. Bei notwendigen Eingriffen muss es zu Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kommen: darunter fallen auch die bereits erwähnten Ausgleichsflächen.

Des Weiteren sind der Flächen- und Artenschutz Kernpunkte des BNatSchG und hinsichtlich des Schutzes von Wald- und Grünflächen unabdingbar.

Diese Punkte sind ebenfalls deklarierte Ziele, wenn es um den Schutz von Grünanlagen geht. Konkret läuft dies mit Hilfe kommunaler Satzungen und dem jeweiligen Naturschutzgesetzt des Bundeslandes ab.

Paradebeispiel Berlin

Zusätzlich hat einzig der Stadtstaat Berlin explizit ein Gesetz für geschützte Grünanlagen (Grünanlagengesetz). Dieses Gesetz benennt folgende öffentliche Flächen als Grünanlagen:

  • Gartenanlagen
  • Spielplätze
  • Freiflächen
  • Naturbelassene Flächen

Dabei sind es vor allem naturbelassene Flächen, die zusätzlichen Schutz vor Beschädigung und Zerstörung benötigen.

Wichtig: Nicht zu den Grünanlagen zählen u.a. Wald- oder Grünflächen, die zu öffentlichen Straßen gehören.

Geschützte Grünanlage: Schild

Durch das Berliner Grünanlagengesetz wird auch die Beschilderung einer geschützten Grünanlage geregelt. Die entsprechenden Flächen werden durch ein dreieckiges Schild mit grünem Rand und schwarzer Tulpe auf weißen Grund gekennzeichnet.

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Bei der Wahl des Piktogramms und der Farben waren Naturverbundenheit und die passende Symbolik für „geschützte Grünflächen" ausschlaggebend.
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 Grünanlagen-Schutz durch Parkordnung, Verbote und Bußgelder

Da Berlin eine Ausnahme hinsichtlich des Schutzes von Grünanlagen bleibt, wird vielerorts der Mangel an dem Grünanlagengesetz durch entsprechende Parkordnungen wettgemacht. Dabei ist es bei allen Gebots- und Verbotsvorgaben stets die Absicht, den Bestand an (geschützten) Grünanlagen zu erhalten.

Dabei werden meist eine Reihe von Verhaltensregeln und -verboten an den Ein- und Zugängen der Park- und Gartenanlagen in Form von Schildern angebracht. Zwar existieren auch hierfür keine bundesweiten Vorgaben, generell enthalten die Parkverordnungen aber folgende Punkte:

  • Hundeleinenzwang auf dem gesamten Parkgelände (ausgenommen in extra für Hunde gekennzeichneten Bereichen)
  • Verbot von Hunden auf Spielplätzen
  • Nutzungsverbot von Fahrrädern, Inline-Skates etc.
  • Brunnen oder bauliche Anlagen betreten verboten
  • Sperrung einzelner Rasenflächen für die Öffentlichkeit
  • Kein offenes Feuer oder Grillplätze
  • Alkoholverbot auf Spielplätzen
  • Pflanzen beschädigen oder pflücken verboten
  • Keine Tiere füttern
  • Keine private Müllentsorgung (entstandener Müll in den entsprechenden Mülltonnen oder -eimern entsorgen)
  • Ballspiele nur auf dafür ausgewiesenen Flächen 

Bei Nichtbeachtung oder Verletzung derartiger oder ähnlicher Vorschriften kann es teilweise zu sehr hohen Bußgelder kommen. Für die Kontrolle und Einhaltung der entsprechenden Regelungen für geschützte Grünanlagen ist das örtliche Ordnungsamt zuständig.

Bußgeldkatalog 2022

Zwar gibt es keine bundeseinheitliche Regelung hinsichtlich der Bußgeld-Regelung, die meisten Verwalter oder Parkbetreiber orientieren sich aber an sog. Bußgeldkatalogen. Zu den meistverbreiteten Ordnungswidrigkeiten in Parks und deren Bußgeldern gehören:

Verstoß gegen die Parkordnung

Bußgeld nach bundeseinheitlichem Bußgeldkatalog 2022

Beschädigung oder Verschmutzung von Anpflanzungen oder Ausstattungen

 bis zu 5.000 Euro Strafe

Hunde und Haustiere verbotswidrig auf Spielplätze oder in andere für sie gesperrte Bereiche mitgenommen

 bis zu 5.000 Euro Strafe

 Entzündung eines offenen Feuers 

 bis zu 5.000 Euro Strafe

 Grünanlagen verbotswidrig mit Kfz befahren

 bis zu 5.000 Euro Strafe

 verbotswidrige Nutzung von Fahrrad, Skateboard, Inline-Skates

 bis zu 5.000 Euro Strafe

Grünflächen als Wohlfühloasen und Statussymbol

Gepflegte, saubere und gesunde Grünanlagen werden von vielen Kommunen in puncto Stadtmarketing genutzt – sie dienen nicht nur den eigenen Bürgern und ansässigen Unternehmen als attraktive Naherholungsorte. Sie sollen auch aktiv den Tourismus fördern und die Stadt gleichzeitig zum begehrenswerten Wohnort machen.

Um diesen Trend weiter zu stärken, müssen Parkanlagen, öffentliche Gärten und Grünflächen besonders geschützt werden. Das ließe sich sicherlich am besten anhand eines Grünflächenschutzgesetzes nach Berliner Beispiel bewerkstelligen. Trotzdem darf eine weitere sehr wichtige Komponente dabei nicht vergessen werden: die Einwohner.

Durch Information und frühzeitige Einbeziehung der Bürger erhöht sich die Akzeptanz und der Beteiligungswille. So kann Naturschutz zum gemeinsamen Projekt werden und damit nachhaltig funktionieren.

Grünflächenpflege

Sei es Rasenmähen, fachgerechter Baum- und Heckenschnitt oder die Versorgung der einzelnen Pflanzenarten mit wichtigen Nährstoffen: Grünflächen benötigen das ganze Jahr lang Pflege. Um die unterschiedlichen Maßnahmen so effizient und schonend für die Natur wie möglich durchzuführen, kann mit der „Grünflächenpflege“ professionelles Grünflächenmanagement erreicht und aufrechterhalten werden.

Besonderheit: Gartendenkmal

Jeder kennt denkmalgeschützte Bauwerke – aber: auch Gärten, Parks und Grünanlagen können unter Denkmalschutz stehen. Als Gartendenkmäler können folgende Flächen und Objekte definiert werden: Alle Gärten und Objekte in nichtbebauten Flächen, die die Voraussetzungen eines Denkmals erfüllen und aus Pflanzen bestehen oder pflanzliche Elemente aufweisen.

Was heißt das und welche Grünfläche kann zum Denkmal werden? – nicht nur frühneuzeitliche Prachtgärten und ausschweifende Parkanlagen fallen unter den Denkmalschutz. Auch öffentliche und private Anlagen, die aus einer abgeschlossenen Epoche stammen und ein gewisses Maß an eigener Geschichte mitbringen, können unter den Gartendenkmalschutz fallen.

Nach dem deutschen Grundgesetz fällt jedwede Art der Denkmalpflege unter die Kulturhoheit der einzelnen Bundesländer. D.h. inwiefern eine Grünfläche, Gartenanlage oder Park als Gartendenkmal in Frage kommt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Fazit

Damit Grünanlagen weiterhin ihren Beitrag gegen den Klimawandel leisten können, müssen sie besonders im städtischen Ballungsraum erhalten, wenn nicht sogar erweitert werden. Das Berliner-Prinzip der als „geschützte Grünfläche(n)“ deklarierten Landschaftsflächen gilt als Musterbeispiel für die Arterhaltung von Flora und Fauna im Stadtgebiet.

Dabei hat die Erfahrung gezeigt, dass nicht nur durch Parkordnungen und Bußgelder der Schutz der einzelnen Grünanlagen gewährleistet werden kann, sondern auch durch geförderte Interaktion mit Anwohnern oder Touristen. Weniger durch Appelle an die Eigenverantwortung als durch gestalterisches Miteinander lassen sich so nachhaltig Refugien für Mensch und Tier innerhalb der Städte bilden.

Quellen: „Straßenbegleitgrün“, „Grünflächenpflege“, www.berlin.dewww.resorti.de/blog, www.bussgeldkatalog.org/parkordnung

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