Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) – Neuerungen und Auswirkungen 2025

31.03.2025 | S.Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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© Kim Schneider – stock.adobe.com
Das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG), das am 1. März 2025 in Kraft getreten ist, markiert einen wichtigen Schritt zur Stärkung der ambulanten Gesundheitsversorgung in Deutschland. Lesen Sie, wie die Entbudgetierung, neue Versorgungspauschalen und erweiterte Zugangsbedingungen zu Hilfsmitteln die kommunale Gesundheitsversorgung stärken und bürokratische Hürden abbauen.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG): ein Überblick
  2. Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz: die wichtigsten Änderungen
  3. Praktische Auswirkungen für die Akteure im kommunalen Gesundheitswesen
  4. Fazit: das Gesundheitsversorungsstärkungsgesetz als wichtiger Schritt zur Stärkung der lokalen Gesundheitsversorgung

Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG): ein Überblick 

Das „Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune“, auch Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) genannt, wurde im BGBl. 2025 I Nr. 64 vom 28. Februar 2025 veröffentlicht. Es soll die ambulante medizinische Versorgung verbessern und den Zugang zu Gesundheitsleistungen erleichtern.

Ursprünglich waren weitergehende Maßnahmen wie Gesundheitskioske und Primärversorgungszentren geplant, die jedoch im finalen Gesetzestext keine Berücksichtigung fanden.

Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz Zeitplan und Inkrafttreten

Wann tritt das GVSG in Kraft? Der Großteil des Gesetzes trat am 1. März 2025 in Kraft, während Artikel 1 Nummer 2 rückwirkend zum 2. Dezember 2024 wirksam wurde. Diese gestaffelte Umsetzung soll eine geordnete Implementation der umfangreichen Änderungen gewährleisten.

Die Kernelemente des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes

Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz: die wichtigsten Änderungen 

1. Verbesserungen in der hausärztlichen Versorgung

  • Entbudgetierung hausärztlicher Leistungen: Ab dem 1. Oktober 2025 werden alle Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung, einschließlich Hausbesuchen, vollständig und ohne Kürzungen vergütet. Dies ermöglicht eine unbegrenzte Honorierung bei der Aufnahme neuer Patientinnen und Patienten oder bei der Erbringung zusätzlicher Leistungen.
  • Versorgungspauschale (§ 87 Absatz 2b SGB V): Chronisch kranke Versicherte ab 18 Jahren, die kontinuierlich ein bestimmtes Arzneimittel benötigen, müssen nicht mehr jedes Quartal aus Abrechnungsgründen einbestellt werden. Stattdessen kann die Arztpraxis eine bis zu vier Quartale umfassende Pauschale abrechnen. Dies reduziert überflüssige Termine und schafft freie Kapazitäten.
  • Vorhaltepauschale (§ 87 Absatz 2q SGB V): „Versorgerpraxen“, die maßgeblich zur Aufrechterhaltung der hausärztlichen Versorgung beitragen, erhalten eine zusätzliche Vergütung für bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten sowie Haus- und Heimbesuche. Kinder- und Jugendärzte sind von dieser Regelung ausgenommen.

2. Erweiterung des Leistungsanspruchs

Das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz erweitert den Leistungsanspruch, um besonders schutzbedürftigen Personen einen besseren Zugang zu notwendigen medizinischen Leistungen zu ermöglichen.

  • Hilfsmittelversorgung (§ 33 Absatz 5c SGB V): Erwachsene, Kinder und Jugendliche, die unter schweren Krankheiten leiden oder von körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen betroffen sind, erhalten einen verbesserten Zugang zu medizinisch notwendigen Hilfsmitteln. Dazu werden die entsprechenden Bewilligungsverfahren für Hilfsmittelversorgungen beschleunigt und vereinfacht.
    Dies gilt insbesondere für Personen, die in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) und in Medizinischen Zentren für Erwachsene mit Behinderung (MZEB) behandelt werden. Die Vermutung der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels, wenn es von einem Arzt in einem SPZ oder MZEB empfohlen wurde, erleichtert den Zugang zu Hilfsmitteln erheblich.
  • Notfallkontrazeptiva (§ 24a Absatz 2 SGB V): In Fällen, in denen konkrete Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung bestehen, entfällt künftig die Altersbeschränkung für die Leistung von Notfallkontrazeptiva. So sollen betroffene Frauen und Mädchen unabhängig von ihrem Alter schnell und unkompliziert Zugang zu Notfallkontrazeptiva erhalten, um ungewollte Schwangerschaften zu verhindern.

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Die Neuerungen des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz 2025 berühren viele Lebensbereiche und erfordern ein tiefes Verständnis verwaltungsrechtlicher Prozesse.

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3. Förderung der Kinder- und Jugendmedizin

Die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen ist von besonderer Bedeutung. Das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz setzt daher einen Schwerpunkt auf die Förderung der Kinder- und Jugendmedizin:

  • Leistungen für Patientinnen und Patienten unter 18 Jahren werden gesondert gefördert. Falls die Vergütung nicht ausreicht, können Zuschläge zur Förderung der Kinder- und Jugendmedizin vereinbart werden. Diese Zuschläge sollen sicherstellen, dass Kinder- und Jugendärzte für ihre spezialisierte Versorgung angemessen entlohnt werden.
  • Bereits seit dem 1. April 2023 gilt eine Entbudgetierung für Kinder- und Jugendärzte, sodass deren Leistungen vollständig vergütet werden. Diese Maßnahme würdigt die besondere Bedeutung der kinder- und jugendärztlichen Versorgung und trägt dazu bei, die Attraktivität dieses Fachbereichs zu steigern.

4. Digitalisierung und hybride Sprechstunden

Das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz trägt der zunehmenden Bedeutung der Digitalisierung im Gesundheitswesen Rechnung. So können Sprechstunden künftig auch hybrid oder vollständig digital durchgeführt werden (§ 87 Absatz 3e SGB V). Dies fördert eine moderne und flexible Organisation von Beratungsprozessen und ermöglicht es Patientinnen und Patienten, medizinische Leistungen auch aus der Ferne in Anspruch zu nehmen.

Diese Möglichkeit hybrider und digitaler Sprechstunden kann insbesondere für Patientinnen und Patienten in ländlichen Regionen oder mit eingeschränkter Mobilität von Vorteil sein.

5. Fristverlängerung für Verbandmittel

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine kontinuierliche Versorgung der Patientinnen und Patienten sicherzustellen, wurde eine wichtige Frist verlängert:

Die Erstattungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung wird bis Anfang Dezember 2025 verlängert. Dies schafft Rechtssicherheit rund um eine ausgelaufene Übergangsregelung im Sozialgesetzbuch (SGB) V und räumt den betreffenden Akteurinnen und Akteuren – vor allem dem Gemeinsamen Bundesausschuss und den Herstellern – mehr Zeit zur Durchführung der Beratungsverfahren ein. Diese Verlängerung stellt sicher, dass Patientinnen und Patienten weiterhin Zugang zu modernen und effektiven Wundbehandlungsprodukten haben.

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Das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) 2025 transformiert die hausärztliche Versorgung grundlegend, wodurch sich Abrechnung und Praxismanagement maßgeblich verändern.

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Praktische Auswirkungen für die Akteure im kommunalen Gesundheitswesen

Für Hausärzte

Ab wann das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz in Kraft tritt, war für viele Hausärzte eine zentrale Frage. Seit dem 1. März 2025 profitieren sie von der Entbudgetierung ihrer Leistungen. Dies ermöglicht eine vollständige Vergütung aller erbrachten Leistungen ohne Abschläge. Die neuen Pauschalen bieten zudem Anreize für eine effizientere Patientenversorgung und Praxisorganisation. Besonders Hausärzte in unterversorgten Gebieten können durch die Vorhaltepauschale eine bessere Vergütung erzielen, wenn sie bestimmte Versorgungsstandards erfüllen.

Für kommunale Gesundheitsämter und Sozialarbeiter

Das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz zielte ursprünglich darauf ab, die Gesundheitsversorgung in den Kommunen durch niedrigschwellige Angebote wie Gesundheitskioske zu stärken. Diese wurden jedoch aus der Endfassung gestrichen. Dennoch profitieren kommunale Gesundheitsämter und Sozialarbeiter indirekt von der verbesserten Hausarztversorgung und den erleichterten Zugängen zu Gesundheitsleistungen, da dies die Versorgungssituation im kommunalen Raum insgesamt stärkt.

Fazit: das Gesundheitsversorungsstärkungsgesetz als wichtiger Schritt zur Stärkung der lokalen Gesundheitsversorgung

Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune stellt trotz einiger Abstriche gegenüber dem ursprünglichen Entwurf einen bedeutenden Schritt zur Verbesserung der ambulanten Versorgung dar. Die Entbudgetierung der hausärztlichen Leistungen und die Einführung neuer Pauschalen schaffen Anreize für eine patientenorientierte und effiziente Versorgung.

Für alle Akteure im Gesundheitswesen – von Hausärzten bis hin zu Gesundheitsämtern und Sozialarbeitern – bringt das GVSG Veränderungen mit sich, die eine bessere Zusammenarbeit und Versorgung ermöglichen können. Die praktische Umsetzung und die tatsächlichen Auswirkungen werden sich in den kommenden Monaten zeigen.

Mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes zum 1. März 2025 ist nun eine Phase der Implementierung und Anpassung eingeleitet, die von allen Beteiligten aufmerksam begleitet werden sollte, um das volle Potenzial der Neuerungen für die Verbesserung der kommunalen Gesundheitsversorgung auszuschöpfen.

Quellen: Bundesgesundheitsministerium; AOK; www.buzer.de; Bundesgesetzblatt;