Public Viewing veranstalten – Diese FIFA-Regeln müssen gewerbliche Veranstalter beachten

20.04.2018 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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In wenigen Wochen beginnt die Fußball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland. Viele Fans freuen sich nicht nur auf guten Fußball, sondern auch auf die Public-Viewing-Veranstaltungen, die in vielen Städten und Gemeinden angeboten werden. Veranstalter müssen jedoch einiges beachten, um rechtlich keine Fehler zu machen. Hier eine Übersicht der FIFA-Regeln.

Public Viewing: Definition

Eine Veranstaltung wird als Public Viewing-Veranstaltung deklariert, wenn im Rahmen dieses Events ein Wettbewerb wie die WM 2018 beispielsweise einem Publikum vorgeführt und von diesem angeschaut wird. Es ist dabei nicht relevant, ob es sich beim Publikum um die allgemeine Öffentlichkeit handelt oder um eine begrenzte Gruppe. Ein signifikantes Merkmal ist, dass dieses Event nicht in privaten Wohnräumen veranstaltet wird. 

Im Idealfall findet das Public Viewing im Freien statt. Doch das birgt Fallstricke und Gefahren. Denn gerade bei Freiluft-Events müssen Veranstalter auf unterschiedliche Szenarien vorbereitet sein. Genaue Planung und Absicherung sind hier unumgänglich. Die „Sicherheitsmappe für Veranstaltungen“ unterstützt mit praxiserprobten Checklisten und Merkblättern bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen.  

Public Viewing gewerblich: An diese FIFA-Vorgaben müssen sich Veranstalter halten

Als gewerblich gilt Public Viewing, wenn der Veranstalter einen kommerziellen Zweck mit der Veranstaltung verfolgt. Wenn er also

  • direkt oder indirekt Eintrittsgelder verlangt,
  • Sponsoring- oder andere gewerbliche Assoziierungsrechte nutzt oder 
  • einen anderen geschäftlichen Vorteil erzielen will. 

Hinweis: Wird die Veranstaltung in gewerblichen Räumlichkeiten wie Bars, Klubs und Pubs durchgeführt, gilt sie nicht als Public Viewing, solange keine weiteren gewerblichen Aktivitäten wie Eintrittsgelder etc. geplant sind. 

Lizenz für das Public Viewing

Der Veranstalter muss bei der FIFA eine Lizenz beantragen, um die Spiele übertragen zu dürfen. Die Lizenz gilt als erteilt, wenn die Zahlung der Lizenzgebühr getätigt wurde und die Lizenz schriftlich vorliegt. Im Rahmen der Lizenzerteilung legt die FIFA gleichzeitig fest, welche Spielübertragung der Veranstalter verwenden muss. 

Weiterhin liegt es in der Verantwortung des Veranstalters, alle übrigen Bewilligungen und Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen (Sender, Behörden, Verwertungsgesellschaften etc.). 

Hinweis: Der Veranstalter muss bei der Beantragung der Lizenz bereits angeben, ob er Eintrittsgelder verlangen will oder nicht.  

Sponsoring

Die FIFA untersagt Veranstaltern von Public Viewing jegliche Handlung, mit der assoziiert werden könnte, dass der Veranstalter in einer offiziellen Verbindung zur FIFA oder zum Wettbewerb steht. Der Veranstalter kann höchstens einem lokalen Anbieter lokale Sponsoringrechte gewähren. Dies ist aber nur möglich, wenn der lokale Anbieter von der FIFA nicht als Konkurrenz zu einem FIFA-Marketingpartner angesehen wird, weshalb die FIFA der Gewährung unbedingt vorab zustimmen muss. 

Verkauf während des Public Viewing

Der Veranstalter darf Speisen, Getränke oder andere Dienstleistungen während der Public-Viewing-Veranstaltung selbst verkaufen oder Dritten den Verkauf gestatten. Untersagt ist es, den Verkauf so durchzuführen, dass der Eindruck erweckt wird, der Verkauf stehe in offizieller Verbindung zur FIFA oder dem Wettbewerb.  

Übertragung

Dem Veranstalter ist es streng verboten, den Wettbewerb zeitversetzt oder wiederholt vorzuführen. Erlaubt ist ausschließlich eine Live-Übertragung. Er muss zudem sicherstellen, dass jeweils zehn Minuten vor Anpfiff, während des Spiels und zehn Minuten nach Spielende jegliche Spielberichtserstattung (den Wettbewerb betreffend) unverändert übertragen wird. Werbesendungselemente dürfen außerdem nicht verdeckt oder durch andere werbliche Inhalte ersetzt werden. 

Vorsicht bei Wettbewerbsmarken

Die Fußballweltmeisterschaft ist ein Produkt der FIFA, weshalb sämtliche Medien-, Marketing-, Lizenzierungs- und Ticketingrechte beim Verband liegen. Dazu zählen hauptsächlich: 

  • Das offizielle Emblem des FIFA World Cup Russia 2018
  • Der Pokal des 2018 FIFA World Cup ™
  • Das Maskottchen (Wolf Zabivaka)

Daneben hat die FIFA zahlreiche Einzelbegriffe oder Wortkombinationen markenrechtlich schützen lassen. Immerhin darf der Begriff „Weltmeisterschaft“ in Standard-Schriftgröße verwendet werden, um die Zuschauer über Ort und Zeit der Public Viewing-Veranstaltung zu informieren. 

Beim Public Viewing an alle Vorschriften denken

Neben dem Regularienkatalog, den die FIFA aufstellt, dürfen Veranstalter die restlichen Vorschriften nicht aus den Augen verlieren, die bei der Veranstaltungsorganisation zu berücksichtigen sind, etwa:

  • Brandschutz
  • Jugendschutz
  • Datenschutz
  • Lebensmittelhygiene 
  • Notfallorganisation
  • Versammlungsstättenverordnung 
  • Versicherungen
  • Steuerrecht bei Veranstaltungen
  • etc.

Auf all diese Faktoren sowie einige weitere geht die „Sicherheitsmappe für Veranstaltungen“ detailliert ein. Veranstalter profitieren von dieser Mappe, weil sie mithilfe der praxisnahen Checklisten schnell und vor allem rechtssicher agieren können.

Lärmschutz für Public Viewing 2018 gelockert

Die Bundesregierung kommt Veranstaltern von Public Viewing 2018 entgegen: Der Bundesrat hat am 27. April 2018 einer Verordnung zugestimmt, die Ausnahmen von den geltenden Lärmschutz-Regeln (ab 22 Uhr Ruhezeit) während der Spiele erlaubt. So wird das Public Viewing auch bei Spielen ermöglicht, die erst nach 20 Uhr angepfiffen werden. 

Weiterhin wägen jedoch die kommunalen Behörden zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Schutz der Anwohner ab und entscheiden, ob sie die Veranstaltung zulassen. Die Ausnahmeregel gilt für die Dauer der Spiele, spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2018.

Quellen: FIFA, Bundesregierung