Probezeit in der Ausbildung ist Pflicht – Das müssen Ausbilder noch wissen

07.11.2017 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Wie bei einem normalen Arbeitsverhältnis durchlaufen Auszubildende zu Beginn ihrer Ausbildung eine Probezeit. Der Azubi kann in dieser Zeit überlegen, ob er sich für den richtigen Beruf entschieden hat. Ausbilder können prüfen, ob der Auszubildende für die Tätigkeit geeignet ist. Doch im Gegensatz zu einem normalen Arbeitsverhältnis ist die Probezeit in der Ausbildung Pflicht.

Probezeit in der Ausbildung nach BBiG:  Wie lange dauert sie? 

Während es im Ermessen des Arbeitgebers liegt, ob er bei der Neueinstellung eines Arbeitnehmers eine Probezeit vorschaltet oder nicht, ist es zwingend erforderlich, eine Probezeit mit Auszubildenden zu vereinbaren. Ohne eine entsprechende Klausel im Ausbildungsvertrag wird dieser von der zuständigen Stelle nicht einmal eingetragen. 

Die Probezeit in der Berufsausbildung muss nach § 20 Satz 2 BBiG mindestens einen Monat betragen und darf vier Monate nicht überschreiten. Abweichungen von dieser Regelung sind mit § 25 BBiG ausgeschlossen. Die Probezeit beginnt mit Beginn der Ausbildung, genauer gesagt, mit dem Datum, das im Ausbildungsvertrag als Ausbildungsbeginn festgehalten wurde. Gleicher Grundsatz gilt für das Ende der Probezeit. Haben Betrieb und Auszubildender keine Probezeit vereinbart, gilt dennoch die Probezeit mit der Mindestlaufzeit von einem Monat als ausgemacht. 

Unterbrechung der Probezeit

In bestimmten Fällen kann die Probezeit unterbrochen und danach weitergeführt werden. Auch für Zeiten der Elternzeit sowie Pflegezeit wird die Probezeit gehemmt. Davon nicht betroffen sind der Berufsschulunterricht und die gesetzlichen Mutterschutzfristen. 

Verlängerung der Probezeit

Wird der Auszubildende während der Probezeit krank oder liegt er für längere Zeit im Krankenhaus, ist das kein Grund, die Probezeit zu verlängern. Bei einem Ausfall von etwa einem Monat oder länger können Betrieb und Azubi jedoch einvernehmlich eine Verlängerung vereinbaren. 

Die Verlängerung muss vertraglich festgehalten werden und erfolgt schriftlich in einem Zusatz zum Ausbildungsvertrag, wenn nicht bereits in diesem vereinbart. Beide Parteien müssen unterschreiben. Der Ausbilder muss zudem die zuständige Stelle über die Verlängerung der Probezeit informieren. 

Verkürzte Probezeit 

Eine Verkürzung der Probezeit in der Berufsausbildung ist nicht gestattet. Sie muss mindestens einen Monat betragen. Bei anderen Vertragsverhältnissen, die keine Arbeitsverhältnisse sind – z. B. Praktika oder Volontariate – kann die Probezeit abgekürzt werden. Da gesetzlich keine Vorgaben zur Untergrenze existieren, kann die Probezeit so auch nur wenige Tage dauern. 

Hinweis: Das Berufsbildungsverhältnis muss mit einer Probezeit beginnen, auch wenn sich das Ausbildungsverhältnis nahtlos an ein Arbeits- und Aushilfsarbeitsverhältnis anschließt. Geht der Ausbildung ein Praktikum oder Volontariat voraus, kann laut Bundesarbeitsgericht gleichwohl eine Probezeit im anschließenden Berufsausbildungsverhältnis vereinbart werden. Eine Anrechnung des Praktikums auf die Probezeit findet nicht statt.

Während der Probezeit ist eine Kündigung jederzeit möglich 

Für den Fall, dass eine oder beide Parteien in der Probezeit feststellen, dass die Zusammenarbeit nicht funktioniert, die Vorstellungen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen oder die Eignung des Auszubildenden nicht ausreicht, sieht § 22 Abs. 1 BBiG eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit vor: 

  • Sowohl der Betrieb als auch der Auszubildende können während der Probezeit das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden.
  • Für eine Probezeitkündigung ist kein Kündigungsgrund erforderlich. 
  • Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser bezüglich der Probezeitkündigung angehört werden. Ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam. 
  • Genießt der Auszubildende Sonderkündigungsschutz, kann auch in der Probezeit nicht gekündigt werden. 
  • Die Kündigung der Probezeit muss in schriftlicher Form erfolgen. 

Nach der Probezeit kann der Betrieb dem Auszubildenden nur noch aus sog. wichtigem Grund fristlos kündigen. Deshalb ist den Betrieben nur zu raten, die Höchstdauer der Probezeit von vier Monaten voll auszuschöpfen

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Quelle: „Das neue Berufsbildungsrecht

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