Künstlersozialabgabe und (GmbH-) Geschäftsführer: Bemessungsgrundlage
20.08.2018 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Zweck der Künstlersozialabgabe ist es, selbstständige Künstler und Publizisten unter den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung zu stellen. Unternehmen müssen diese Abgabe bezahlen, wenn sie einen Kreativen beauftragen. Doch wie verhält es sich, wenn der Geschäftsführer einer GmbH der kreative Kopf ist?Was ist die Künstlersozialabgabe?
Gibt ein Unternehmen regelmäßig künstlerische Leistungen in Auftrag und verwertet diese (ist somit „Verwerter“), muss es auf das gezahlte Entgelt eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) leisten. Diese Abgabe wird als „Künstlersozialabgabe“ bezeichnet. Die Abgabe muss dabei nicht auf die Umsatzsteuer und auch nicht auf steuerfreie Aufwandsentschädigungen wie z. B. Reise- und Bewirtungskosten gezahlt werden.
Die Künstlersozialkasse ist eine Einrichtung der gesetzlichen Sozialversicherung. Selbstständige Künstler und Publizisten können sich über diese versichern und zahlen wie normale Arbeitnehmer nur die Hälfte ihrer Sozialversicherungen, die andere Hälfte übernimmt die KSK.
Hinweis: Der Verwerter ist auch dann zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn der Künstler oder Publizist nicht versicherungspflichtig gegenüber der KSK ist, weil er die Tätigkeit z. B. nur als Nebenjob ausführt oder seinen Sitz im Ausland hat.
Wer muss die Künstlersozialabgabe bezahlen?
Die Künstlersozialabgabe muss verpflichtend entrichtet werden, wenn
- eine Organisation künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwertet. Davon ist bei Verlagen, Presseagenturen, Theatern oder Rundfunk- und Fernsehanstalten auszugehen;
- selbstständigen Künstlern oder Publizisten Aufträge erteilt werden, was für Werbezwecke, die Öffentlichkeitsarbeit oder um damit Einnahmen zu erzielen, regelmäßig geschieht – z. B. wenn ein selbstständiger Designer beauftragt wird, eine Produktverpackung zu gestalten, oder ein Webdesigner den Internetauftritt des Unternehmens gestaltet.
Einschränkung der Abgabepflicht
Die Verpflichtung zur Abgabe der Künstlersozialabgabe gilt mit der Einschränkung, dass die Auftragserteilung nicht nur gelegentlich erfolgt. Doch was genau soll „gelegentlich“ bedeuten?
Das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (KSAStabG) konkretisiert das, indem für künstlerische und publizistische Leistungen eine Bagatellgrenze von 450 Euro im Kalenderjahr eingeführt worden ist. Das heißt also: Wenn die Gesamtsumme aller Honorare an den Kreativen jährlich 450 Euro übersteigt, wird die Künstlersozialabgabe fällig.
Beispiele für Personen, die künstlerische und publizistische Leistungen erbringen
- Alleinunterhalter, Clowns
- Ballettlehrer, Choreografen, Musiklehrer
- (Foto-) Designer, Grafiker, Webdesigner
- Journalisten, Texter, Schriftsteller
- Pressefotografen, Werbefotografen
Einen abschließenden Katalog finden Unternehmen und andere Organisationen auf der Homepage der KSK.
Künstlersozialabgabe und (GmbH-) Geschäftsführer
Unternehmen müssen die Künstlersozialabgabe nur dann leisten, wenn sie den Auftrag an eine natürliche Person erteilt und dafür Honorar geleistet haben. Zahlungen, die an eine juristische Person wie eine GmbH geleistet werden, sind nicht abgabepflichtig.
Beispiel: Wie sieht es in der Praxis aus?
In der Praxis wird es i. d. R. so gehandhabt, dass der selbstständig tätige Künstler von seinem Auftraggeber gebeten wird, für die Abwicklung eines Großauftrags eine GmbH zu gründen. Der Kreative ist dann alleiniger Gesellschafter mit mehreren Angestellten. Der Auftraggeber spart sich somit den Betrag zur Künstlersozialkasse.
Umgekehrt sieht das anders aus: Gesellschaften wie eine GmbH, eine UG (haftungsbeschränkt) oder eine OHG müssen für ihren eigenen Kreativen wie dem selbstständigen Gesellschafter oder GmbH-Geschäftsführer die Künstlersozialabgabe bezahlen.
Voraussetzung ist jedoch, dass der kreative Kopf, der gleichzeitig Geschäftsführer ist, als Selbstständiger im sozialversicherungsrechtlichen Sinne einzuordnen ist. Anhand welcher Kriterien dies beurteilt wird, erfahren GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter im Praxishandbuch „Das GmbH-Recht“.
Aber auch der Geschäftsführer selbst kann künstlersozialversicherungspflichtig sein. Dann hat er es in der Hand, ob und wann er nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) überhaupt versichert werden möchte. Mehr dazu im Buch „Das GmbH-Recht“.
Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe
Ist der Geschäftsführer auf selbstständiger Basis und überwiegend kreativ für die Gesellschaft tätig, ist das an ihn von der Gesellschaft gezahlte Entgelt melde- und abgabepflichtig. Die Gewinnausschüttung an ihn als Gesellschafter unterliegt dagegen keiner Abgabepflicht.
Als Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe werden dabei folgende Zahlungen herangezogen:
- Gehalt des GmbH-Geschäftsführers
- Boni
- Tantiemen
- andere Leistungen, die in irgendeiner Form einen geldwerten Vorteil haben (Dienstwagen etc.)
- betriebliche Altersversorgung
Künstlersozialabgabe für GmbH-Geschäftsführer umgehen?
Gesellschaften, die nun die Künstlersozialabgabe einfach umgehen wollen, indem sie den Geschäftsführer nur im Rahmen der Gewinnausschüttung bezahlen, müssen gut abwägen. Denn wenn das Geschäftsführergehalt gegen „null“ geht, erhöht das den Gewinn und damit steigt zwangsläufig die abzuführende Gewerbesteuer.
Alternativ kann das Geschäftsführergehalt in einen Kreativteil und einen administrativen Teil (eigentliche Geschäftsführertätigkeiten) gesplittet werden. Denn laut Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 16.04.1998, Az. B 3 KR 7/97 R) ist die Vergütung nur dann als Ganzes abgabepflichtig, wenn sie pauschal gezahlt wird. Nicht maßgeblich ist dabei der zeitliche Aufwand des Geschäftsführers für die einzelnen Aufgaben.
Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?
Für das Jahr 2019 liegt der Satz für die Künstlersozialabgabe bei 4,2 Prozent. Die Höhe wird jedes Jahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgesetzt und an die Unternehmen gemeldet.
Prüfung wird nicht mehr von der KSK durchgeführt
Seit 2007 wird die Prüfung der Verwerter, die künstliche oder publizistische Leistung nutzen, nicht mehr von der KSK durchgeführt, sondern von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung. Wurden die Künstlersozialabgaben nicht rechtzeitig oder unvollständig entrichtet, können im Rahmen einer Betriebsprüfung erhebliche Nachforderungen im fünfstelligen Bereich entstehen.
Unternehmen, die schon bei der KSK erfasst sind, sowie Arbeitgeber, die mehr als 19 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen alle vier Jahre mit einer Prüfung rechnen.
Quelle: „Das GmbH-Recht“