Zukunftsfinanzierungsgesetz: Aktueller Stand und Neuerungen für Unternehmen
15.12.2023 | T. Reddel – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Gute Nachrichten für Start-ups, kleinere und mittlere Unternehmen (KMU): Ab 2024 sollen sie leichter Zugang zum Kapitalmarkt erhalten und einfacher Eigenkapital aufnehmen können. Das sieht das neue Zukunftsfinanzierungsgesetz vor. Es wurde am 14.12.2023 im BGBl. veröffentlicht und gilt in Teilen bereits seit dem 01.01.2024. Hierfür plant die Bundesregierung verschiedene steuer-, kapitalmarkt- und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen. Wie sehen die angedachten Neuerungen aus und wann treten sie genau in Kraft?
Inhaltsverzeichnis
- Wann kommt das Zukunftsfinanzierungsgesetz?
- Was besagt das Zukunftsfinanzierungsgesetz? – Inhalte
- Was fehlt im finalen Entwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz?
Wann kommt das Zukunftsfinanzierungsgesetz?
Das „Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen“ (= Zukunftsfinanzierungsgesetz, kurz „ZuFinG“) trat großteils am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl.) in Kraft – also am 15.12.2023. Betroffen sind etwa Anpassungen im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sowie im Einkommenssteuergesetz (EStG).
Zur Veranschaulichung hier der dazugehörige Zeitplan des Zukunftsfinanzierungsgesetzes:
Zeitpunkt ↓ | Ablauf |
01.11.2025 | Inkrafttreten von Art. 16 Nr. 11, 13 und 17 |
01.01.2025 | Inkrafttreten von Art. 2 Nr. 2 sowie Art. 32 und 33 |
01.01.2024 | Inkrafttreten von Art. 8, 9 und 17 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 und 5 lit. b sowie Art. 18 und 34 |
14.12.2023 | Bekanntgabe im BGBl. + Inkrafttreten am 15.12.2023 (vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 und der o. g. Art.) |
24.11.2023 | Zweiter Durchgang im Bundesrat + Zustimmung |
17.11.2023 | Zweite und dritte Beratung im Bundestag + Verabschiedung |
29.09.2023 | Erster Durchgang im Bundesrat |
21.09.2023 | Erste Beratung im Bundestag |
16.08.2023 | Veröffentlichung des Regierungsentwurfs |
17.07.2023 | Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Zukunftsfinanzierungsgesetz |
Welche genauen Neuerungen kommen mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz künftig auf KMU und Start-ups zu?
Was besagt das Zukunftsfinanzierungsgesetz? – Inhalte
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz besteht aus einem Maßnahmenpaket, mit dem Deutschland als Finanzstandort attraktiver werden soll. Damit sollen insbesondere die Investitionen im Bereich Digitalisierung und Klimaschutz steigen, wobei hierfür v. a. Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gefragt sind. Daher enthält das Zukunftsfinanzierungsgesetz entsprechende Vereinfachungen, um z. B. Aktien und börsennotierte Wertpapiere als Kapitalanlage attraktiver zu gestalten und so die Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarkts zu stärken.
Insgesamt besteht das Zukunftsfinanzierungsgesetz aus 35 Artikeln, die verschiedenste Gesetze, Richtlinien und Verordnungen betreffen. Der folgende Abschnitt gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz.
Thema | Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz |
Zugang zum Aktienmarkt |
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Beschaffung von Eigenkapital |
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Namensaktien |
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Kapitalerhöhungen |
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Mitarbeiterbeteiligung |
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Arbeitnehmer-Sparzulage |
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AGB-Kontrolle |
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Immobilienfonds |
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Wettbewerbsnachteile |
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Digitalisierung von Verwaltungsabläufen |
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Kapitalmarktaufsicht |
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Da u. a. die Mitarbeiterbeteiligung am Kapitalvermögen eines Unternehmens eine wesentliche Rolle im Zukunftsfinanzierungsgesetz spielt, sollten sich Unternehmen mit den dazugehörigen steuerrechtlichen Vorgaben der Entgeltabrechnung auskennen. Durch Vorhaben wie das Zukunftsfinanzierungsgesetz kommt es immer wieder zu rechtlichen Neuerungen.
Im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes müssen Unternehmen jedoch auch sicher mit finanziellen Kennzahlen umgehen können.
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Allerdings gibt es auch einige Punkte, die noch im Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz enthalten waren, jedoch nicht in den finalen Regierungsentwurf übernommen wurden.
Was fehlt im finalen Entwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz?
Eine der wesentlichen Unterschiede zwischen den Entwürfen zum Zukunftsfinanzierungsgesetz sind die ursprünglich geplanten Erleichterungen für vermögenswirksame Leistungen. Genauer sollte die Einkommensgrenze bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen aufgehoben werden. Zudem war geplant, den Höchstbetrag geförderter vermögenswirksamer Leistungen von 400 Euro auf 1.200 Euro pro Jahr zu erhöhen. Diese Punkte wurden gestrichen.
Außerdem sah das Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums (BMF) vor, einen Freibetrag für im Privatvermögen erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und von Aktienfondsanteilen einzuführen. Das sollte stärkere Anreize für Aktienanlagen schaffen. Ebenfalls angedacht war die Abschaffung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Aktienveräußerungsverluste.
Überdies gab es bis zum Regierungsentwurf die Möglichkeit, dass offene Immobilienfonds Grundstücke erwerben können, auf denen sich ausschließlich Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien befinden. Diese Grundstücke sollten sie auch selbst betreiben dürfen. All diese Punkte fehlen jedoch im finalen Gesetzentwurf, dem der Bundesrat Ende November 2023 zugestimmt hatte.
Dennoch wurden die gebilligten Vorhaben des Zukunftsfinanzierungsgesetzes überwiegend positiv aufgenommen. So bewertet etwa der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) den Ausgleich bisheriger Wettbewerbsnachteile, wie die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentfonds, als positiv. Allerdings bedauert der Verband, dass etwa die geplanten steuerlichen Freibeträge für Aktien und Aktienfonds gestrichen wurden.
⇒ Die Maßnahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes treten vorwiegend am Tag nach seiner Verkündung im Kraft bzw. am 01.01.2024, 01.01.2025 und 01.11.2025.
Quellen: Zukunftsfinanzierungsgesetz (Entwurf vom 17.11.2023)