AEO: Bewilligung, Vorteile und Voraussetzungen für Zertifizierung

18.10.2022 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Unternehmen, die als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) zertifiziert sind, können bestimmte Vergünstigungen bei der Zollabfertigung nutzen. Sie reichen von niedrigeren Kosten über seltenere Kontrollen bis hin zu Wettbewerbsvorteilen am internationalen Markt. Allerdings gibt es bestimmte Voraussetzungen zur Bewilligung als AEO. Wir geben einen Überblick über die aktuellen Anforderungen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition: Was bedeutet AEO?
  2. Welche AEO gibt es?
  3. Welche Vorteile hat ein AEO?
  4. Voraussetzungen: Wie wird man AEO bzw. wer kann AEO werden?

Definition: Was bedeutet AEO?

Das Wort „AEO“ ist eine Abkürzung für den englischen Begriff „Authorised Economic Operator“ und hat im Deutschen die Bedeutung „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“. Damit ist ein Status gemeint, den Unternehmen bei der Zollbehörde beantragen können, um bestimmte Vergünstigungen bei der Zollabfertigung zu erhalten. Ist ein Betrieb als AEO ausgezeichnet, gilt er als besonders vertrauenswürdig und zuverlässig.

Mit der Vergabe des AEO-Status will die EU die durchgängigen internationalen Lieferketten schützen. Zwar ist der AEO derzeit noch nicht weltweit anerkannt, es laufen jedoach entsprechende Verhandlungen mit Drittländern wie Kanada. Außerdem existieren bereits Abkommen mit Norwegen, Japan, China, den USA und der Schweiz. In den EU-Mitgliedsstaaten ist die Auszeichnung überall gültig.

Als gesetzliche Grundlage für den AEO gelten insbesondere folgende Regelwerke:

  • Art. 38 und 39 Unionszollkodex (UZK)
  • Art. 24 bis 35 Durchführungsverordnung (IA)
  • Art. 26 bis 30 Delegierten Verordnung (DA)
  • Leitlinien „Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“
    → Erläuterungen zu den einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen

Hintergrund: Der AEO ist Bestandteil des EU-Sicherheitskonzepts und soll das Risikomanagement in den Zollverwaltungen vorantreiben. Er ist seit 2005 rechtlich im Zollkodex verankert und gilt als wesentliches Element der europäischen Sicherheitsinitiative. Seitdem der Zollkodex und die Zollkodex-Durchführungsverordnung am 30.04.2016 außer Kraft traten, wird der AEO in den o. g. Vorschriften geregelt.

Eine Übersicht mit allen wichtigen Gesetzen und Regelwerken im internationalen Handel liefert das Handbuch „Zoll & Export“. Darin finden Beschäftigte aus Zoll- und Exportabteilungen die Vorschriften und aktuelle Gesetzesänderungen, die für ihre tägliche Arbeit wichtig sind. Außerdem erhalten sie konkrete Handlungstipps für die Praxis.

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Welche AEO gibt es?

Unternehmen bzw. Organisationen können aus verschiedenen Varianten von AEO-Zertifizierungen wählen. Derzeit gibt es drei Möglichkeiten:

  • AEO-C: Bewilligung „Zollrechtliche Vereinfachung“
  • AEO-S: Bewilligung „Sicherheit“
  • AEO-C und AEO-S: Bewilligung „Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit“ (sog. kombinierte Bewilligung)

Hinweis: Zu Zeiten des Zollkodex gab es noch die Bewilligung AEO-F. Mit Inkrafttreten des UZK wurde diese allerdings durch die kombinierte Bewilligung AEO-C und AEO-S ersetzt.

Eine Übersicht mit bereits bewilligten zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bietet die AEO-Datenbank der EU-Kommission. Sie wird laufend aktualisiert und listet all solche Unternehmen auf, die der Veröffentlichung ihrer Daten ausdrücklich zugestimmt haben.

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Für den internationalen Handel gibt es unterschiedliche AEO-Bewilligungen. Sie sollen die Zollabwicklung für Unternehmen erleichtern. (Bild: © zephyr_p – stock.adobe.com)

Welche Vorteile hat ein AEO?

Besitzt eine Person oder ein Unternehmen den AEO-Status, profitieren sie von einigen Vorteilen. Zu den Wichtigsten gehören folgende Punkte:

Vergünstigungen gemäß Art. 38 UZK

Inhaber einer AEO-Bewilligung haben den Vorteil, dass sie niedrigere Kosten für Zollkontrollen zahlen dürfen. Außerdem kommt es seltener zu Kontrollen der zuständigen Behörden von Waren oder Unterlagen. Stellt die Zollbehörde nach ihrer Risikoanalyse doch fest, dass sie eine weitere Prüfung veranlassen müssen, führen sie diese vorrangig durch. Davor kann der Bewilligungsinhaber über die geplante Prüfung informiert werden. Außerdem kann der AEO auf Antrag festlegen, dass die Kontrollen nicht am Ort der Gestellung der Waren erfolgen, sondern anderswo.

Vorteile im Handel mit Drittländern

Grundsätzlich gelten der AEO-Status und seine Vorteile nur innerhalb der EU. Es gibt jedoch bereits einige Abkommen mit Drittstaaten, durch die AEO auch außerhalb der Union bestimmte Vorzüge erhalten. Nähere Informationen hierzu definieren die einzelnen Abkommen der Staaten.

→ Vorteile für AEO beim Handel mit den USA
→ Vorteile für AEO beim Handel mit Norwegen, China, Japan und der Schweiz

Der Zoll empfiehlt auf seiner Website, dass sich AEO selbstständig darüber informieren, ob es neue Abkommen mit Drittländern gibt.

Weitere Vorteile

Um den Voraussetzungen eines AEO zu genügen, optimieren viele Unternehmen ihre internen Prozesse und Kontrollmechanismen im Export- und Importbereich. Damit qualifizieren sie sich nicht nur als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, sie erhalten auch folgende Chancen:

  • Wettbewerbsvorteile durch AEO als Gütesiegel für das Unternehmen
  • Weniger interne sicherheitsbezogene Zwischenfälle
  • Weniger Diebstähle oder ungeklärte Warenverluste
  • Weniger Verspätungen beim Versand von Lieferungen
  • Effektivere Zusammenarbeit mit den Gesprächspartnern

Um diese Vorteile des AEO nutzen zu können, müssen angehende AEO eine Reihe zollrechtlicher Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzungen: Wie wird man AEO bzw. wer kann AEO werden?

Grundsätzlich können alle Wirtschaftsbeteiligten aus der EU ein AEO werden. In jedem Fall muss es eine natürliche oder juristische Person bzw. Personenvereinigung sein, die zollrechtlichen Tätigkeiten nachgeht. Darunter fallen z. B. Hersteller, Lagerinhaber, Ausführer, Speditionen, Frachtführer und Einführer im Außenhandel.

Sie müssen alle einen Antrag auf Bewilligung erstellen und dafür einige Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen fasst folgende Übersicht zusammen:

1. Bisherige Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften
  • Innerhalb der letzten drei Jahre:
    • Keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften
    • Keine schweren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit
  • Personen, die auf diese Punkte hin überprüft werden:
    • Antragsteller
    • Die Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt (allgemeine gesetzliche Vertreter, z. B. Geschäftsführer oder Vorstand). 
    • Der Beschäftigte des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten verantwortlich ist (z.B. Leiter der Zollabteilung)
2. Ausreichendes Buchführungssystem
  • Buchführung: Muss so gestaltet sein, dass die Behörden sie wirksam überwachen und v. a. nachträglich prüfen können. Die Daten sollen dabei so archiviert werden, dass ein Prüfpfad entsteht.
  • Aufzeichnungen des Antragstellers für Zollzwecke: Müssen Teil seines Buchführungssystems sein. Alternativ muss der Informationsabgleich mit den Angaben im Buchführungssystem möglich sein.
  • Logistisches System, das Unions- von Nichtunionswaren unterscheidet und lokalisiert, muss vorhanden sein.
  • Es muss genug Verfahren zur Bearbeitung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen geben.
3. Nachweisliche Zahlungsfähigkeit
  • Kein Insolvenzverfahren (nicht das rechtliche Verfahren, sondern die Unfähigkeit eines Unternehmens, Schulden zu bezahlen)
  • Kein negatives Nettovermögen
  • In den letzten drei Jahren: Bezahlung aller Zölle, Steuern und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren.
  • Aufzeichnung über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit, um geschäftlichen Verpflichtungen gerecht zu werden.
4. Angemessene Sicherheitsstandards
  • Alle Handelspartner müssen für die Sicherheit ihres Teils der internationalen Lieferkette sorgen.
    → Der Antragsteller hat die Handelspartner über ihre Pflichten und die Sicherheitsanforderungen zu unterrichten.
    → Es muss hierzu passende vertragliche Vereinbarungen geben (z. B. Sicherheitserklärungen).
  • Es muss eine Person benannt sein, die als Ansprechpartner für Sicherheitsfragen dient.
    → Sollte zentraler Ansprechpartner innerhalb des Unternehmens und für die Zollbehörde sein.
5. Praktische bzw. berufliche Eignung
  • Nachweis über mindestens drei Jahre praktische Erfahrung im Zollbereich oder Beauftragung eines AEO-C mit den Zollangelegenheiten des Antragstellers.
  • Bislang wird nur der Nachweis zur praktischen Erfahrung bei der persönlichen Eignung geprüft. Es gibt noch zwei alternative Kriterien, die in Deutschland jedoch noch nicht berücksichtigt werden:
    • Erfolgreicher Abschluss einer zollrechtlichen Ausbildung, die dem Umfang der zollrelevanten Tätigkeiten entspricht.
      → Noch keine Bildungseinrichtung oder ein Berufs- und Wirtschaftsverband in Deutschland anerkannt bzw. akkreditiert.
    • Einhaltung einer Qualitätsnorm für den Zollbereich der europäischen Normungsorganisation
      → Bisher keine Norm veröffentlicht.

Welche dieser Vorgaben einzuhalten sind, ist abhängig von der gewünschten Bewilligung. Für den AEO-C sind die obigen Punkte 1 bis 4 entscheidend, beim AEO-S müssen die Punkte 1, 2, 4 und 5 erfüllt sein. Die Bewilligungsvoraussetzungen werden zudem vom zuständigen Hauptzollamt geprüft. Daher sollten angehende AEO in jedem Fall sicherstellen, dass sie alle Anforderungen erfüllen.

Für die Bewilligung ist ein entsprechendes Antragsverfahren notwendig, das die Interessenten durchlaufen müssen.

Antragsverfahren für AEO

Anträge zur Bewilligung als AEO können europaweit über das EU Trader Portal (eAEO) und in Deutschland über den „Internetantrag AEO-Bewilligung“ oder das Papierformular 0390 eingereicht werden. Der Zoll bevorzugt die elektronische Methode des Internetantrags.

Hierbei muss das Dokument elektronisch ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Der Vertreter des Antragstellers muss das Dokument unterschreiben, bevor es zusammen mit dem ausgefüllten Fragebogen für zollrechtliche Bewilligungen dem zuständigen Hauptzollamt zugeschickt wird. Es gibt für alle drei Varianten des AEO (AEO-C, AEO-S oder kombiniert) einen eigenen Fragebogen.

AEO: Wie lange gültig?

Wurde die Bewilligung als AEO einmal erteilt, ist der AEO-Status unbefristet wirksam. Allerdings kann es weiterhin zu Kontrollen von Waren oder Unterlagen des Unternehmens kommen. Diese finden für AEO i. d. R. deutlich seltener statt.

Nichtsdestotrotz müssen sich Zoll- und Exportverantwortliche laufend über aktuelle Neurungen im Zollrecht informieren. Hierfür gibt es z. B. die Fachzeitschrift „ZOLL.EXPORT“. Sie informiert in jeder Ausgabe über aktuelle Themen zur Zoll- und Exportabwicklung. Außerdem profitieren die Leser von praktischen Checklisten für den Arbeitsalltag.

Darüber hinaus bietet das Handbuch „Zoll & Export“ eine Übersicht mit allen wichtigen Vorschriften im Zoll- und Exportbereich. So sparen sich Unternehmen zusätzlich Zeit und Arbeit.

Quellen: Fachzeitschrift „ZOLL.EXPORT“, zoll.de

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