EUDR – die Europäische Verordnung gegen Entwaldung: das Wichtigste auf einen Blick

05.08.2026 | S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

EUDR: Luftaufnahme einer gerodeten Regenwaldfläche mit aufgestapelten Baumstämmen; dichter, nebelverhangener Wald grenzt unmittelbar an die freigelegte Erde.
© Richard Carey – stock.adobe.com

Die EUDR stellt Unternehmen vor neue Anforderungen an Lieferketten, Rückverfolgbarkeit und Dokumentation. Ab dem 30. Dezember 2026 gelten die wesentlichen Pflichten zunächst für große und mittlere Unternehmen, später auch für die meisten Kleinst- und Kleinunternehmen. Welche Rohstoffe und Produkte sind betroffen? Wer muss eine Sorgfaltserklärung abgeben? Und welche Erleichterungen gelten für nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler und Primärerzeuger? Der Beitrag fasst Fristen, Pflichten und aktuelle Änderungen verständlich zusammen und zeigt, wie sich Unternehmen jetzt systematisch vorbereiten können.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die EUDR-Verordnung – Sorgfaltspflicht, Ziele, Produkte
  2. EUDR Verschiebung: Ab wann gilt die Verordnung?
  3. Welche Rohstoffe und Produkte fallen unter die EUDR?
  4. Welche Unternehmen sind von der EUDR betroffen?
  5. Welche Pflichten haben nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler?
    1. EUDR: Erleichterungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger
  6. EUDR Checkliste: So bereiten sich Unternehmen vor
  7. EUDR Verschiebung: Das gilt für 2026 
  8. Herausforderungen für Unternehmen
  9. Was bedeutet die Verordnung für den deutschen Markt?
  10. FAQ zur EUDR
  11. Fazit

Was ist die EUDR-Verordnung?

Die EUDR ist die am 29. Juni 2023 erlassene „EU-Anti-Entwaldungsverordnung“ (EUDR) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehender Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt sowie über ihre Ausfuhr aus der Union. Sie soll den Beitrag der Europäischen Union zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung verringern.

Gemäß EUDR dürfen relevante Rohstoffe und Erzeugnisse grundsätzlich nur auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie:

  • entwaldungsfrei sind,
  • nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und
  • von einer Sorgfaltserklärung oder, soweit vorgesehen, einer vereinfachten Erklärung erfasst sind.

Entwaldungsfrei bedeutet im Sinne der EUDR grundsätzlich, dass die verwendeten Rohstoffe nicht auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Bei Holzerzeugnissen kommt hinzu, dass das Holz nach diesem Stichtag ohne Verursachung einer Waldschädigung geerntet worden sein muss. Die maßgeblichen Definitionen enthält Artikel 2 der EUDR auf EUR-Lex.

Update:

Am 23. Dezember 2025 wurde die „Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern“ verkündet. Diese Änderung der EUDR-Verordnung trat am 26. Dezember 2025 in Kraft.

Der Anwendungsbeginn der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) wurde dabei erneut um ein Jahr, also auf den 30. Dezember 2026 verschoben.

Falls ihre Produkte nicht bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung aus dem Jahr 2010 fielen, bekommen Kleine und Kleinst-Unternehmen zudem eine Fristverlängerung bis 30. Juni 2027.

Mehr dazu lesen Sie in diesem Abschnitt.

EUDR Verschiebung: Ab wann gilt die Verordnung?

Die EUDR trat bereits am 29. Juni 2023 in Kraft. Mit der Verordnung (EU) 2025/2650 wurden ihr Anwendungsbeginn erneut verschoben und verschiedene Pflichten vereinfacht.

Unternehmen / Fall

Anwendungsbeginn

Große und mittlere Unternehmen

30. Dezember 2026

Kleinst- und Kleinunternehmen mit bereits von der früheren EU-Holzhandelsverordnung erfassten Erzeugnissen

30. Dezember 2026

Die meisten übrigen Kleinst- und Kleinunternehmen

30. Juni 2027

Im Juli 2026 neu in den Anwendungsbereich aufgenommene Erzeugnisse

vorgesehen ab 30. Dezember 2027

Für die verlängerte Übergangsfrist im Rahmen der EUDR ist unter anderem maßgeblich, ob ein Unternehmen bis zum 31. Dezember 2024 als Kleinst- oder Kleinunternehmen einzustufen war. Die Einzelheiten und Sonderfälle erläutert die aktuelle FAQ der EU-Kommission.

Die Verschiebung der EUDR entbindet Unternehmen nicht von der Vorbereitung. Besonders die Beschaffung von Geolokalisierungsdaten, die Prüfung von Lieferanten und die technische Abbildung der Sorgfaltspflichten benötigen ausreichend Vorlauf.

Welche Rohstoffe und Produkte fallen unter die EUDR?

Die EU-Entwaldungsverordnung betrifft sieben relevante Rohstoffe:

  • Rinder
  • Kakao
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Kautschuk
  • Soja
  • Holz

Erfasst werden jedoch nicht automatisch alle Waren, die einen dieser Rohstoffe enthalten.

→ Entscheidend ist, ob das konkrete Erzeugnis mit seinem Zolltarif- beziehungsweise KN-Code in Anhang I der EUDR aufgeführt ist. Dazu gehören beispielsweise

  • bestimmte Kakao- und Schokoladenerzeugnisse,
  • Möbel,
  • Reifen sowie
  • Papier- und Holzerzeugnisse.

Die EU-Kommission hat am 13. Juli 2026 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Produktumfangs angenommen. Danach sollen unter anderem

  • Rinderhäute und Leder,
  • runderneuerte Reifen,
  • Sojabohnen zur Aussaat sowie
  • bestimmte Kautschukerzeugnisse

aus dem Anwendungsbereich der EUDR herausgenommen werden. Löslicher Kaffee, bestimmte Palmölderivate und gefrorene Rinderzungen sollen neu aufgenommen werden und ab dem 30. Dezember 2027 unter die EUDR fallen.

Der delegierte Rechtsakt wird vor seinem Inkrafttreten noch durch das Europäische Parlament und den Rat geprüft. Unternehmen sollten deshalb den jeweils geltenden Anhang I und das weitere Verfahren beobachten. Einen Überblick bietet die Mitteilung der EU-Kommission vom 13. Juli 2026.

Welche Unternehmen sind von der EUDR betroffen?

Die EUDR richtet sich nicht pauschal an bestimmte Branchen. Entscheidend sind der konkrete KN-Code des Erzeugnisses und die Rolle des Unternehmens in der Lieferkette.

Betroffen sein können insbesondere:

  • Importeure relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse,
  • land- und forstwirtschaftliche Primärerzeuger,
  • Hersteller und Verarbeiter,
  • Unternehmen aus Lebensmittel-, Holz-, Papier- und Kautschuklieferketten,
  • Händler, die relevante Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt bereitstellen,
  • Exporteure relevanter Erzeugnisse aus der Europäischen Union.

Unternehmen sollten zunächst ihre Produktpalette mit Anhang I abgleichen. Anschließend ist zu bestimmen, ob sie als Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler handeln. Von dieser Einordnung hängen Umfang und Art der Pflichten ab.

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Welche Pflichten haben nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler?

Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen grundsätzlich keine eigene Sorgfaltserklärung mehr im EU-Informationssystem einreichen. Sie bleiben jedoch in das Rückverfolgbarkeitssystem eingebunden.

Zu ihren Pflichten gehören insbesondere:

  • Informationen über direkte Lieferanten und gewerbliche Abnehmer sammeln,
  • die erforderlichen Informationen vor dem Inverkehrbringen, Bereitstellen oder Ausführen eines relevanten Erzeugnisses einholen,
  • gegebenenfalls die erhaltenen Referenznummern von Sorgfaltserklärungen oder Kennungen vereinfachter Erklärungen aufbewahren,
  • die Unterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahren,
  • Behörden auf Verlangen Auskunft geben,
  • Behörden und Abnehmer informieren, wenn neue Informationen oder begründete Bedenken auf eine mögliche Nichtkonformität hinweisen.

Nicht als KMU eingestufte nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen sich zusätzlich im EU-Informationssystem registrieren. Bei begründeten Bedenken müssen sie prüfen, ob die vorgelagerte Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht.

EUDR: Erleichterungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger

Mit der Änderung der EUDR wurde die Kategorie der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger eingeführt. Dazu gehören natürliche Personen sowie Kleinst- oder Kleinunternehmen, die in einem Land mit geringem Risiko niedergelassen sind, relevante Erzeugnisse selbst erzeugen und diese unmittelbar auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder ausführen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen gelten insbesondere folgende Erleichterungen:

  • Anstelle einzelner Sorgfaltserklärungen kann eine einmalige vereinfachte Erklärung abgegeben werden.
  • Mehrere relevante Erzeugnisse und Produktionsorte können in einer Erklärung erfasst werden.
  • Die Geolokalisierung kann durch eine Postanschrift, Katasterangabe oder gleichwertige Angabe ersetzt werden, wenn diese den geografischen Ort der Produktionsfläche oder des Haltungsbetriebs eindeutig bezeichnet.
  • Es kann eine geschätzte jährliche Menge der relevanten Erzeugnisse angegeben werden.

Eine reine Geschäfts- oder Verwaltungsadresse reicht nicht aus, wenn sie nicht zugleich den tatsächlichen Produktionsort bezeichnet. Ändern sich Erzeugnisse, Produktionsorte oder andere wesentliche Angaben, muss die vereinfachte Erklärung aktualisiert oder ergänzt werden.

EUDR Checkliste: So bereiten sich Unternehmen vor

Unternehmen sollten jetzt folgende Schritte umsetzen:

  1. Betroffene Erzeugnisse identifizieren: KN-Codes mit dem geltenden Anhang I der EUDR abgleichen.
  2. Unternehmensrolle bestimmen: Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler?
  3. Unternehmensgröße prüfen: Gilt der Anwendungsbeginn am 30. Dezember 2026 oder am 30. Juni 2027?
  4. Lieferanten ansprechen: Angaben zu Ursprung, Erzeugungsflächen, Haltungsbetrieben und Produktionszeitraum einholen.
  5. Geo- und Stammdaten prüfen: Vollständigkeit, Richtigkeit und technische Verfügbarkeit sicherstellen.
  6. Risikoprüfung definieren: Verantwortlichkeiten, Bewertungskriterien und Eskalationswege festlegen.
  7. Dokumentation aufbauen: Nachweise strukturiert und mindestens fünf Jahre prüfbar aufbewahren.
  8. Informationssystem vorbereiten: Prozesse für Sorgfaltserklärungen, vereinfachte Erklärungen und Referenznummern testen.
  9. Produktumfang beobachten: Änderungen des Anhangs I und weitere EU-Durchführungsmaßnahmen verfolgen.

EUDR Verschiebung: Das gilt für 2026

Nach viel Kritik und intensiven Verhandlungen wurde mit der Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 beschlossen, die Anwendung der EUDR erneut um 12 Monate zu verschieben und inhaltlich anzupassen. Dadurch erhalten Unternehmen ein weiteres Jahr Zeit, die neue EU-Entwaldungsverordnung umzusetzen. Konkret bedeutet das:

  • Großunternehmen müssen die EUDR nun ab dem 30. Dezember 2026 anwenden.
  • Für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt die Verordnung ab dem 30. Juni 2027.

→ Wichtig Im Gegensatz zur ersten Verschiebung durch die Verordnung (EU) 2024/3234 vom 23. Dezember 2024 bringt die aktuelle Änderung inhaltliche Ergänzungen und Erleichterungen mit sich:

  • Einführung einer neuen Kategorie der „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“ (natürliche Personen oder Kleinst-/Kleinunternehmen aus Niedrigrisikoländern gemäß Artikel 29 der EUDR, die eigene Produkte in Verkehr bringen).
  • Diese Primärerzeuger profitieren von vereinfachten Pflichten, zum Beispiel:
    - nur eine einmalige vereinfachte Sorgfaltserklärung,
    - Möglichkeit, statt Geodaten nur die Betriebsadresse anzugeben,
    - nur einmalige Angabe geschätzter jährlicher Erntemengen.
  • Nachgelagerte Marktteilnehmer müssen künftig keine eigenen Sorgfaltserklärungen mehr in das EU‑Informationssystem übermitteln.
  • Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnisse werden aus dem Anwendungsbereich ausgenommen.

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FAQ zur EUDR

Ab wann ist die EUDR anzuwenden?

Die EUDR ist seit dem 29. Juni 2023 in Kraft. Ihre wesentlichen Pflichten gelten für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026. Für die meisten Kleinst- und Kleinunternehmen beginnt die Anwendung am 30. Juni 2027. Für bereits von der früheren EU-Holzhandelsverordnung erfasste Erzeugnisse gelten Sonderregeln.

Welche Strafen drohen bei der EUDR?

Bei Verstößen gegen die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) drohen Unternehmen erhebliche Strafen:

  1. Geldstrafen von bis zu 4 Prozent des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes des Unternehmens.
  2. Beschlagnahme von Produkten, Aussetzen des Inverkehrbringens, Produktrückrufe, abfallrechtmäßige Entsorgung oder Spenden der betroffenen Produkte.
  3. Veröffentlichung der verhängten Sanktionen auf der Webseite der Europäischen Kommission, was zu Reputationsschäden und Zugangshindernissen führen kann.
  4. Mögliche Markt- und Handelsverbote oder Ausschluss von öffentlichen Vergaben durch nationale Behörden.
  5. Verbot des Inverkehrbringens nicht EUDR-konformer Produkte.
  6. Schrittweise Erhöhung der Strafen bei wiederholten Verstößen.

Die genaue Festlegung der Sanktionen, einschließlich der Höhe, liegt im Ermessen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten.

Was bedeutet „entwaldungsfrei“?

Ein Erzeugnis ist grundsätzlich entwaldungsfrei, wenn die verwendeten Rohstoffe nicht auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Bei Holzerzeugnissen darf die Holzernte nach diesem Stichtag außerdem keine Waldschädigung verursacht haben.

Müssen alle Unternehmen eine Sorgfaltserklärung abgeben?

Nein. Die Pflicht hängt von der Rolle des Unternehmens in der Lieferkette ab. Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder ausführen, müssen grundsätzlich eine Sorgfaltserklärung einreichen. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sind davon grundsätzlich befreit, haben aber weiterhin Informations-, Rückverfolgbarkeits-, Melde- und Aufbewahrungspflichten.

Ersetzt die EUDR die EUTR?

Ja, die EUDR ersetzt die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) – während sich die EUTR ausschließlich auf illegal geschlagenes Holz konzentrierte, erweitert die EUDR den Geltungsbereich auf verschiedene Rohstoffe und landwirtschaftliche Produkte, die zur Entwaldung beitragen könnten. Mit der EUDR müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre gesamte Lieferkette entwaldungsfrei ist – eine deutlich strengere Anforderung als unter der früheren Holzverordnung.

Welche Rohstoffe sind von der EUDR betroffen?

Die EUDR umfasst Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Ob ein konkretes Erzeugnis erfasst wird, richtet sich nach seinem KN-Code und dem jeweils geltenden Anhang I.

Wie unterscheidet sich die EUDR von der CSRD?

Während die EUDR den Schwerpunkt auf die Vermeidung von Entwaldung legt, umfasst die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) ein breiteres Spektrum der Nachhaltigkeit, einschließlich Umwelt, Soziales und Governance.

Fazit zur EUDR

Die EUDR stellt einen Meilenstein in den Bemühungen der EU dar, den Beitrag zur globalen Entwaldung zu verringern und nachhaltige Handelsbeziehungen zu fördern. Unternehmen in der gesamten EU und weltweit müssen sicherstellen, dass ihre Produkte entwaldungsfrei sind, um weiterhin Zugang zum europäischen Markt zu erhalten. Für Verbraucher bedeutet dies, dass der Kauf von umweltfreundlichen, nachhaltig produzierten Waren in Zukunft einfacher wird. Der Erfolg der EUDR könnte entscheidend zur Erreichung der Klimaziele und zum Schutz der globalen Biodiversität beitragen.

Quellen: „Zoll.Export – die Zeitschrift für Verantwortliche in der Zoll- und Exportabwicklung“; European Commission, Deutscher Bauernverband (DBV); Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2024