EUR.1: Warenverkehrsbescheinigung für präferenzbegünstigte Lieferungen

09.04.2019 | T. Reddel – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Um Zollvorteile für präferenzbegünstigte Lieferungen nutzen zu können, benötigen international tätige Unternehmen eine sogenannte EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung. Sie bescheinigt den Ursprung der Ware und kommt für Länder mit gültigen Handelsabkommen zum Einsatz. Ab welchem Warenwert ein solches Dokument erforderlich ist, für welche Länder es genutzt werden kann und ob es sich nachträglich ausstellen lässt, zeigt dieser Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

  1. EUR.1: Was ist das?
  2. Wann muss ein EUR.1-Dokument ausgestellt werden?
  3. Für welche Länder wird ein EUR.1-Zertifikat benötigt?
  4. Woher bekomme ich das Formular EUR.1?
  5. EUR.1 nachträglich ausstellen

EUR.1: Was ist das?

Das Dokument „EUR.1“ ist eine Warenverkehrsbescheinigung. Sie dient als Präferenznachweis im internationalen Warenverkehr. Mit ihr bestätigen Unternehmen die Herkunft ihrer Waren, die sie in Drittländer exportieren oder von dort importieren wollen. Das ermöglicht bestimmte Zollvorteile wie Zollvergünstigungen oder Zollbefreiungen. Bescheinigungen wie EUR.1 können nur ausgestellt werden, wenn zwischen der EU und dem Bestimmungsland ein Freihandels- oder Präferenzabkommen besteht oder das Land/Gebiet mit der Europäischen Gemeinschaft assoziiert ist.

Doch es gibt noch andere Warenverkehrsbescheinigungen, etwa das EUR-MED-Papier.

Was ist der Unterschied zwischen EUR.1 und EUR-MED?

Die Bescheinigung EUR-MED gilt für Länder der Pan-Euro-Med-Zone und somit für andere Staaten als das EUR.1-Dokument.

Zur Pan-Euro-Med-Zone und zum EUR-MED-Formular gehören folgende Staaten:

  • Balkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien)
  • EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein)
  • Färöer
  • Georgien
  • Mittelmeeranrainer (Ägypten, Algerien, besetzte palästinensische Gebiete, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien)
  • Republik Moldau
  • Türkei*
  • Ukraine

*Ausnahme: Für EGKS-Waren (Kohle und Stahl) oder Agrarerzeugnissen, die Unternehmen zwischen der EU und der Türkei verschicken, benötigen die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Für alle anderen Waren könne sie die EUR.1-Bescheinigung nutzen. Die begünstigten Waren müssen stets aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Ausfuhrlandes stammen und direkt zwischen einem EU-Mitgliedstaat und der Türkei transportiert werden.

Wann muss ein EUR.1-Dokument ausgestellt werden?

Ein EUR.1-Zertifikat ist in folgenden Fällen erforderlich:

  • Bei Exporten/Importen mit Ländern, für die ein Freihandels-, Präferenz- oder Kooperationsabkommen mit der EU gilt.
  • Bei Lieferungen mit einem Warenwert ab 6.000 Euro.

Wichtig: Das Dokument EUR.1 ist nicht verpflichtend. Unternehmen müssen es nur ausstellen lassen, wenn sie Zollerleichterungen nutzen möchten.

Unternehmen, die das Verfahren „ermächtigter Ausführer“ nutzen, können ebenfalls auf EUR.1 verzichten. Sie können eigenverantwortlich Ursprungserklärungen auf ihren Handelsdokumenten ohne Wertbegrenzung abgeben. Bei der EUR.1-Bescheinigung geben sie den Ursprungssatz auf der Rechnung unter Angabe der Bewilligungsnummer an.

EUR.1 ab welchem Warenwert?

Das EUR.1-Dokument ist grundsätzlich ab einem Wert von 6.000 Euro je Sendung und Regelung erforderlich. Bei Lieferungen unter dieser Wertgrenze genügt eine Ursprungserklärung auf der (Handels-)Rechnung.

Für welche Länder wird ein EUR.1-Zertifikat benötigt?

Das EUR.1-Zertifikat kann für alle Länder genutzt werden, die ein zweiseitiges Abkommen mit der EU besitzen. EUR.1 ist in diesen Fällen sowohl beim Import als auch beim Export erforderlich.

Hier eine Übersicht der wichtigsten Länder, für die ein EUR.1-Dokument möglich ist:

  • Ägypten
  • Albanien
  • Algerien
  • Andenstaaten (Ecuador, Kolumbien, Peru)
  • Andorra (Waren der Kapitel 1 bis 24)
  • Bosnien-Herzegowina
  • CAM-Zentralamerika (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama)
  • CARIFORUM-Staaten
  • CAS-Staaten (Kamerun)
  • Chile
  • ESA-Staaten
  • Färöer-Inseln
  • Gazastreifen
  • Georgien
  • Island
  • Israel
  • Jordanien
  • Kosovo
  • Libanon
  • Liechtenstein
  • MAR (AKP)
  • Marokko
  • Mexiko
  • Moldau (Republik)
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Norwegen
  • SADC-WPA-Staaten (Botsuana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika)
  • Schweiz
  • Serbien
  • Syrien
  • Tunesien
  • Türkei (keine EGKS-Waren oder Agrarerzeugnissen)
  • Ukraine
  • Vietnam
  • Westjordanland
  • West-Pazifik-Staaten (Fiji, Papua-Neuguinea, Salomonen, Samoa)

Woher bekomme ich das Formular EUR.1?

Das EUR.1-Dokument erhalten Unternehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag und ein ausgefülltes Formular bei der zuständigen Zollbehörde einreichen. Eine illustrative Vorlage gibt es auf der Website des deutschen Zolls. Diese kann jedoch nicht zum Ausstellen des Dokuments genutzt werden. Geeignete Vordrucke bieten der Formularhandel und die Industrie- und Handelskammern (IHK). Außerdem gibt es passende Ausfüllhilfen, die das Erstellen und Bearbeiten solcher Dokumente erleichtern.

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Das ausgefüllte EUR.1-Formular ist bei der jeweiligen Zollstelle vorzulegen. Sie prüft und bestätigt das Zertifikat im Rahmen der Versandabfertigung. Hierfür muss das Unternehmen die Ware korrekt in den Zolltarif einreihen, also den jeweiligen HS-Code kennen.

EUR.1 nachträglich ausstellen

Grundsätzlich muss das EUR.1-Dokument (wie alle Präferenznachweise) innerhalb von vier Monaten nach Ausstellung bei der Zollbehörde des Einfuhrstaats vorliegen. Innerhalb dieser Frist kann ein Unternehmen seine EUR.1-Bescheinigung nachträglich ausstellen und einreichen. Der dazugehörige Antrag auf eine nachträgliche Ausstellung ist formlos und in der Regel bei der Zollstelle zu stellen, in deren Bezirk das antragstellende Unternehmen seinen Sitz hat. Zusätzlich muss das Unternehmen den Grund für die nachträgliche Ausstellung dokumentieren.

Quellen: Jahrbuch „Zoll & Export 2025“, Software „PC-gestützte Bearbeitung komplexer Zolldokumente“, zoll.de, IHK Rhein-Neckar
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