Lieferantenerklärung und Langzeitlieferantenerklärung: Pflicht, Gültigkeit und aktuelle Änderungen
12.05.2025 | S.Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

- Was ist eine Lieferantenerklärung? – Definition
- Wann ist eine Lieferantenerklärung notwendig?
- Ist man verpflichtet, eine Lieferantenerklärung auszustellen?
- Wer stellt eine Lieferantenerklärung aus?
- Wie muss eine Lieferantenerklärung aussehen?
- Gültigkeit von Lieferantenerklärungen
- Lieferantenerklärung und „Revised Rules“: Änderungen 2025
Was ist eine Lieferantenerklärung? – Definition
Eine Lieferantenerklärung (LE) bescheinigt die Präferenzursprungseigenschaft von versendeten Waren. Mit diesem Dokument soll das belieferte Unternehmen (meist aus der EU) sicherstellen, dass die erhaltenen Waren den Ursprungsregeln eines bestimmten Freihandels- bzw. Präferenzabkommens entsprechen. Diese Abkommen gelten i. d. R. zwischen der EU und Drittländern und bestehen aus speziellen Ursprungsregeln zum gegenseitigen Warenverkehr. Lieferantenerklärungen enthalten entsprechende Angaben zum Präferenzursprungsrecht und gelten so als Ursprungsnachweis. Sie eignen sich vorwiegend für den Güteraustausch innerhalb der EU.
Für den Handel mit Drittländern gibt es spezielle Lieferantenerklärungen (z. B. mit der Türkei). Hier gelten jedoch bestimmte Kumulationsregeln, die LE für Drittländer zur Ausnahme machen.
Nach Unionszollkodex (UZK) gibt es sowohl sendungsspezifische Einzellieferantenerklärungen als auch Langzeitlieferantenerklärungen. Außerdem können sie jeweils mit oder ohne Präferenzursprungseigenschaft erstellt werden. Somit haben Unternehmen die Wahl zwischen vier Varianten:
Arten von Lieferantenerklärungen | |
Für einzelne Sendungen: | Für mehrere (gleichartige) Sendungen: |
Einzellieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft | Langzeitlieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft |
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Einzellieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft | Langzeitlieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft |
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In der Praxis kommen meist Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprungseigenschaft zum Einsatz. Solche ohne Präferenzursprung werden je nach Geschäftsvorfall eher selten genutzt. Außerdem nutzen viele Unternehmen Langzeitlieferantenerklärungen, um sich zusätzliche Arbeit zu sparen. Aber was ist der Unterschied zu Einzellieferantenerklärungen?
Was ist eine Langzeitlieferantenerklärung?
Eine Langzeitlieferantenerklärung (LLE) eignet sich für Lieferungen über einen längeren Zeitraum hinweg (maximal 24 Monate). Die Erklärung reicht für alle Warensendungen, die in dieser Zeit verschickt werden. Allerdings müssen die gelieferten Waren immer dem gleichen Ursprungsstatus entsprechen. Ändert sich dieser Status während der Gültigkeitsdauer, muss das liefernde Unternehmen seine Handelspartnerschaften unverzüglich darüber informieren. Kommt es zu Änderungen bei Einkaufspreisen oder Produktionsänderungen, muss der Ursprung ebenfalls neu bewertet werden und die LLE ist nicht mehr gültig. Somit ist eine Langzeitlieferantenerklärung für alle Unternehmen sinnvoll, die für längere Zeit Waren mit dem gleichen Ursprungsstatus an einen Handelspartner versenden und auf bürokratische Arbeit verzichten wollen.
Daneben gibt es auch noch das sog. Ursprungszeugnis. Es erfüllt ähnliche Zwecke wie die Lieferantenerklärung, weist jedoch dennoch einige Unterschiede auf.
Was ist der Unterschied zwischen einer Lieferantenerklärung und einem Ursprungszeugnis?
Ursprungszeugnis und Lieferantenerklärung
Das Ursprungszeugnis dokumentiert das Produktionsland, in dem eine bestimmte Ware hergestellt wurde. Damit liefert es Informationen zum handelsrechtlichen Ursprung, jedoch nicht zur Präferenzursprungseigenschaft. Diese Daten enthält nur die Lieferantenerklärung. Ein Ursprungszeugnis beeinflusst somit nicht die Zollpräferenzen, wird jedoch für andere Zwecke im internationalen Warenverkehr eingesetzt.
Wann ist eine Lieferantenerklärung notwendig?
Eine Lieferantenerklärung wird benötigt, wenn:
- ein Exporteur den präferenziellen Ursprung für eine Ware nachweisen muss, um beim Export in ein Drittland Zollvergünstigungen geltend zu machen.
- ein Unternehmen Vorprodukte oder Komponenten bezieht, die später in präferenzberechtigten Endprodukten verwendet werden.
- es im Rahmen einer Ursprungsprüfung durch Behörden (z. B. Zoll, BAFA) erforderlich ist.
- es um die Ausstellung einer EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung geht – diese basieren häufig auf den Lieferantenerklärungen der Vorlieferanten.
Ist man verpflichtet, eine Lieferantenerklärung auszustellen?
Grundsätzlich nicht – gesetzlich ist kein Unternehmen zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung verpflichtet. Es kann jedoch eine Pflicht bestehen, falls mit einer Kundin oder einem Kunden entsprechende (kauf-)vertragliche Regelungen vereinbart wurden.
Wer muss eine Lieferantenerklärung ausstellen und unterschreiben?
Für die Ausstellung der Lieferantenerklärung ist stets das Unternehmen zuständig, das seine Waren zu einem anderen Betrieb senden möchte. Außerdem muss sein Hauptsitz in der EU angesiedelt sein. Erklärungen von Unternehmen aus Drittländern gelten zollrechtlich nicht.
Die Unterschrift muss von der zuständigen beschäftigten Person erfolgen, die diese Erklärung erstellt hat. Sie muss im Original handschriftlich erfolgen, sofern sie nicht elektronisch erzeugt wurde. In diesem Fall hat sich das Unternehmen elektronisch authentifiziert. Allerdings muss sich das ausstellende Unternehmen textlich dazu verpflichten, die volle Verantwortung für die Lieferantenerklärung zu übernehmen und dass seine elektronische Unterschrift einer analogen Handschrift gleicht.
Wie muss eine Lieferantenerklärung aussehen?
Es gibt zwar kein offizielles Zollformular, das Unternehmen nutzen müssen, um eine Lieferantenerklärung zu erstellen. Allerdings enthält die UZK DVO (EU) Nr. 2015/2447 in den Anhängen 22-15 (für LE) bzw. 22-16 (für LLE) vorgefertigte Erklärungstexte, die den Wortlaut der Erklärung verbindlich vorgeben. So müssen beispielsweise die Länder, die von der jeweiligen Erklärung betroffen sind, entweder wörtlich oder als zugelassener Ländercode angegeben sein. Fehlt ein Land, kann die Lieferantenerklärung dort nicht als Ursprungsnachweis genutzt werden.
Folgende Daten sollten daher in jeder Lieferantenerklärung enthalten sein:
- Gelieferte Waren
- Herkunft der Güter
- Anschrift des belieferten Unternehmens mit Zielland (Ländergruppe)
- Kumulierung
- Ort und Datum der Erstellung
- Firmenname und die Unterschrift des exportierenden Unternehmens
In Langzeitlieferantenerklärungen sind zudem folgende Angaben erforderlich:
- Datum der Ausfertigung der Erklärung (Ausfertigungsdatum).
- Datum, ab dem die LLE gültig ist (Anfangsdatum).
- Datum, bis zu dem die LLE gültig ist (Ablaufdatum).
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Gültigkeit von Lieferantenerklärungen
Einzellieferantenerklärungen gelten für eine bestimmte Lieferung und sind nur im Rahmen dieses Versands gültig. Sie müssen jedoch nicht vor der Entsendung ausgestellt sein, sondern können auch rückwirkend ausgehändigt werden. Hier gelten keine besonderen Fristen.
Langzeitlieferantenerklärungen hingegen haben eine Gültigkeit von höchstens zwei Jahren. Es kann zwar ebenso ein kürzerer Zeitraum gewählt werden, allerdings muss das Ausstellungsdatum immer mit dem Anfangsdatum übereinstimmen. Will ein Unternehmen seine Langzeitlieferantenerklärung rückwirkend ausstellen, darf diese maximal ein Jahr zurückgehen.
Insbesondere die Langzeitlieferantenerklärungen werden meist zum Jahreswechsel neu ausgestellt oder rückwirkend weitergegeben. Zu dieser Zeit treten häufig neue zollrechtliche Vorschriften in Kraft, die auch die LE betreffen. International agierende Unternehmen und Zollverantwortliche sollten sich daher regelmäßig über aktuelle Neuerungen informieren, die Lieferantenerklärungen und Präferenzen behandeln.
Lieferantenerklärung und „Revised Rules“: Änderungen 2025
Das Zollrecht ist von stetigen Änderungen geprägt: Ob neue Sanktionen gegen bestimmte Länder, geänderte Zolltarifnummern aus der Handelsstatistik oder Vorschriften wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Aber auch im Bereich der Lieferantenerklärungen wurden in 2025 bestimmte Regelungen angepasst:
Neue Ursprungsregeln im Pan-Euro-Med-Raum
So sorgt zum Beispiel das Pan-Euro-Med-Abkommen derzeit für Aufsehen. Seit 2025 gelten neue Ursprungsregelungen für den Zollbereich, um die Inanspruchnahme von Zollvorteilen bei Warensendungen innerhalb der Pan-Euro-Med-Zone zu vereinfachen und so attraktiver zu gestalten. Bis Ende 2025 können Unternehmen wählen, ob sie die alten oder die neuen Regeln anwenden.
Vermerk „Revised Rules“
Seit dem 1. Januar 2025 entfallen die bisherigen „Übergangsregeln/Transitional Rules“ (siehe Amtsblatt der EU C/2025/465). Es wird nur mehr zwischen den Regeln von 2012 und den „neuen Regeln“ von 2023 – sog. „Revised Rules“ – unterschieden. Daher ist bei Lieferantenerklärungen, die sich auf Waren mit Präferenzursprung nach den neuen, revidierten Ursprungsregeln des Pan-Euro-Med-Übereinkommens beziehen, der englische Zusatz „Revised Rules“ verpflichtend anzugeben. Bis Ende 2024 wurde hierfür der Vermerk „Transitional Rules“ verwendet. Ab 2026 soll jeglicher Vermerk vollständig entfallen.
→ Falls die herkömmlichen Regeln von 2012 nicht eingehalten werden können und der Präferenzursprung somit nicht nachweisbar ist, besteht die Möglichkeit einer weiteren Präferenzprüfung gemäß den neuen Regularien der „Revised Rules“. Da die neuen „Revised Rules“ die Präferenzkriterien der Abkommen erleichtern, können Unternehmen nun einfacher Präferenznachweise ausstellen – etwa in Form von LE, LLE, EUR. 1 oder UE.
Viele Unternehmen nutzen diese Möglichkeit, da sie die Kriterien früher oft nicht erfüllen konnten. Ab 2025 gibt es keine Übergangsregelungen mehr. In der Matrix des Zollportals werden Ursprungsnachweise nur noch mit „C“ (2012er-Regel) oder „R“ (Revised Rules) gekennzeichnet. Diese Unterscheidung ist für Lieferantenerklärungen und Präferenznachweise verbindlich.
Für Aussteller solcher Nachweise bedeutet dies, dass die Begründung „Revised Rules“ auf allen Nachweisen angebracht werden muss.
Lieferantenerklärungen mit dem Vermerk „Revised Rules“ gelten nur für diejenigen Pan-Euro-Med-Staaten, die die neuen Regeln anwenden. Werden weitere Staaten genannt, muss für diese die Einhaltung der alten Regeln gesichert sein.
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Quellen: Themenbrief Export & Zoll, Zeitschrift „ZOLL.EXPORT“, zoll.de, IHK Stuttgart