Wann entsteht die Zollschuld gemäß den Zollbestimmungen des UZK?
08.08.2024 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Sobald Waren in das Zollgebiet der EU eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden sollen, entsteht für die Beteiligten eine sogenannte Zollschuld. Sie richtet sich nach der Höhe der Abgaben und unterliegt den Vorgaben des Unionszollkodex (UZK). Doch wie genau entsteht die Zollschuld, kann sie verjähren und wer gilt als Zollschuldner?
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Zollschuld? – Definition
- Zollschuldentstehung
- Wer kann Zollschuldner werden?
- Wann erlischt die Zollschuld?
Was ist eine Zollschuld? – Definition
Die Zollschuld ist eine Pflicht zur Zahlung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die durch den Import oder Export bestimmter Waren entsteht. Diese Abgaben ergeben sich aus den für die Ein- und Ausfuhr von Waren geltenden Zollbestimmungen. Die Person, die zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet ist, wird als Zollschuldner bezeichnet. Als rechtliche Grundlage gelten Art. 77 bis 80 UZK (Einfuhrzollschuld) und Art. 81 bis 87 UZK (Ausfuhrzollschuld).
Hinweis: Die Einfuhrzollschuld kommt in der Praxis häufiger vor, da regelmäßig entsprechende Einfuhrabgaben anfallen. Die Ausfuhrzollschuld ist hingegen weniger üblich, da Ausfuhrabgaben seltener erhoben werden.
Zollschuldentstehung
Die Einfuhrzollschuld entsteht gemäß Art. 77 und 78 UZK in folgenden Situationen:
- Eine abgabenpflichtige Ware wird vom Zoll in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen (inklusive der Endverwendung).
- Eine Ware wird in die vorübergehende Verwendung mit nur teilweiser Abgabenbefreiung überlassen.
- Es wurde ein Präferenznachweis vor dem Hintergrund eines Draw-Back-Verbots ausgestellt.
Wie hoch die Zollschuld ist, wird von der zuständigen Zollbehörde ermittelt. Anschließend informiert sie den Schuldner über die Zollschuld und nimmt die buchmäßige Erfassung vor.
Entstehung der Zollschuld bei Verstößen
Bei Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften kann ebenfalls eine Zollschuld entstehen (Art. 79 UZK). Genauer ergibt sich eine Zollschuld für einfuhrabgabenpflichtige Waren, wenn gegen folgende Vorgaben verstoßen wird:
- Zollrechtliche Vorschriften zu einem der folgenden Themen:
- Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union
- Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung
- Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet
- Zollrechtliche Verpflichtungen zur Endverwendung von Waren innerhalb des EU-Zollgebiets
- Fehlende Voraussetzungen zur Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren oder zur Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren
Wer kann Zollschuldner werden?
Laut Art. 77 Abs. 3 Satz 1 UZK gilt grundsätzlich der Anmelder als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer oder „Zollschuldner“. Dieser Anmelder im Sinne des UZK ist die Person, die im eigenen Namen eine Zollanmeldung abgibt. Anmelder kann aber auch die Person sein, in deren Namen eine Zollerklärung abgegeben wird (Vollmacht vorausgesetzt). Der Anmelder muss grundsätzlich in der Union ansässig sein.
Direkte Vertretung
Die Person, die bei der Einfuhr die Ware der Zollstelle gestellt hat, kann später auch in Vertretung für eine andere Person handeln – allerdings nur im Namen und für Rechnung des Vertretenen. Ein Beispiel: Der Spediteur, der nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Verkäufers handelt, wird nicht zum Zollschuldner.
→ Lässt sich eine Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist, im Zuge der Zollabwicklung von einem Stellvertreter direkt vertreten, wird der Vertretene als Anmelder zum Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.
Etwas anderes gilt, wenn eine indirekte Vertretung nach Art. 77 Abs. 3 Satz 2 UZK vorliegt.
Indirekte Vertretung
Bei der indirekten Vertretung handelt der Vertreter bei der Einfuhr im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung. Der Vertreter wird damit selbst zum Anmelder. Der UZK regelt ausdrücklich, dass in diesem Fall ebenfalls der Vertretene zum Zollschuldner wird, auf dessen Rechnung der Vertreter im eigenen Namen gehandelt hat.
Wird also eine in einem Drittland ansässige Person im Rahmen der Zollabwicklung von einer im Zollgebiet der EU ansässigen Person indirekt vertreten, wird sowohl der Dienstleister als auch der Vertretene zum Zollschuldner.
Produktempfehlung
Weitere Aspekte der praktischen Einfuhrzollabwicklung können Zollbeauftragte im Jahrbuch „Zoll & Export“ nachlesen. Hier finden sie alle zollrechtlich relevanten Vorschriften und Exportgrundlagen. Jetzt bestellen!
Zollschuldner bei unrichtigen Angaben zur Einfuhr
Werden bei einer Zollanmeldung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Angaben gemacht, die zu einer Abgabenverkürzung führen, so gelten nach Art. 79 Abs. 4 Unterabs. 2 UZK gesonderte Vorgaben über den Zollschuldner. Zollschuldner ist danach auch, wer die erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben falsch sind. Entsprechendes gilt ebenso für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt).
→ Dies kann dazu führen, dass Logistikunternehmen, die in direkter Vertretung handeln und auf die Angaben des Auftraggebers vertrauen, ungewollt zum Zollschuldner werden.
Allerdings kann die Zollschuld, die beispielsweise aufgrund von unrichtigen Angaben bei der Einfuhr entstanden ist, wieder erlöschen.
Wann erlischt die Zollschuld?
Ein Erlöschen der Zollschuld ist gemäß Art. 124 UZK unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Der Verstoß hatte keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Zollabwicklung und es lag kein Täuschungsversuch.
- Nachträglich wurden alle notwendigen Formalitäten erfüllt, um die Situation zu bereinigen.
Hinweis: Ein Erlöschen der Zollschuld führt nicht zwangsläufig zur Sanktionsbefreiung.
Zusätzlich kann die Zollschuld unter anderen Umständen erstattet oder erlassen werden.
Verzicht auf Mitteilung der Zollschuld
Selbst wenn eine Zollschuld entsteht, verzichtet die Zollbehörde in bestimmten Fällen auf die Mitteilung der Zollschuld an den Zollbeteiligten (Art. 102 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 103 Abs. 1 UZK).
Dies ist in folgenden Fällen möglich:
- Bestehen vorläufiger Antidumping- oder Ausgleichszölle
- Vorliegen einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) oder verbindlichen Ursprungsauskunft
- Gerichtlich für ungültig erklärte Vorschriften
- Zu geringer Abgabenbeitrag (Mindestbetrag):
- Bei der Einfuhr von Sendungen (Sachwert höchstens 150 Euro): Zollschuld von weniger als 1 Euro
- Im Reiseverkehr: weniger als 3 Euro
- In anderen Fällen: weniger als 5 Euro
- Verjährung der Zollschuld (mehr als drei Jahre nach Entstehung der Abgabenschuld)
- Verzicht auf eine buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags
Diese Ausnahmeregelungen verdeutlichen, dass bei der Zollabwicklung eine Vielzahl von Regelungen und Vorschriften zu beachten sind. Insbesondere Export- und Importverantwortliche sollten sich mit den aktuellen zollrechtlichen Anforderungen zu Zollschuld und Co. vertraut machen.
Quellen: Jahrbuch „Zoll & Export“, UZK, zoll.de