Zoll: Aktive und Passive Veredelung – Definition und Grundstrukturen
10.10.2017 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Bei der passiven und aktiven Veredelung handelt es sich um sog. Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, deren Voraussetzungen, Abläufe, Überwachung und Bewilligungen im Zollkodex (ZK) und seit 1. Mai 2016 im Unionszollkodex (UZK) explizit vorgeschrieben sind.Aktive Veredelung (AV) – Definition und Grundstruktur
Bei der Aktiven Veredelung geht es um die Nichterhebung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben. Es werden Nichtunionswaren in die EU abgabenfrei eingeführt und nach der Be- oder Verarbeitung wieder ausgeführt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ware wieder an dasjenige Drittland abgeführt wird, aus dem es gekommen ist.
Die Aktive Veredelung muss von der Zollbehörde genehmigt werden. Dies kann sowohl für den Einzelfall als auch im Rahmen einer vertragsbezogenen Sammelerlaubnis erfolgen.
Rechtliche Grundlage für den Veredelungsverkehr ist der Unionszollkodex (UZK) mit den zugehörigen Durchführungsrechtsakten.
Grundstruktur der Aktiven Veredelung
Die Aktive Veredelung wird nach den Varianten "Nichterhebungsverfahren" und "Rückvergütungsverfahren" unterschieden. Bei beiden Varianten läuft die Aktive Veredelung in drei Phasen ab:
Grundstruktur der Aktiven Veredelung (Variante Nichterhebungsverfahren)
- Nichtunionswaren werden in das Zollgebiet der EU eingeführt.
- Es werden keine Einfuhrabgaben erhoben.
- Nach der Veredelung werden die Güter aus dem Zollgebiet der EU wieder ausgeführt.
Grundstruktur der Aktiven Veredelung (Variante Rückvergütungsverfahren)
- Grundsätzlich wie beim Nichterhebungsverfahren.
- Die eingeführten Nichtunionswaren werden jedoch zunächst verzollt.
- Diese Zollabgaben werden bei der Wiederausfuhr der veredelten Güter wieder erstattet.
Passive Veredelung (PV) – Definition und Grundzüge
Bei der Passiven Veredelung geht es aus wirtschaftlicher Sicht darum, Be- oder Verarbeitungsvorgänge in das kostengünstigere Ausland auszulagern. Im Gegensatz zur Aktiven Veredelung wird die Unionsware aus dem Zollgebiet der EU ausgeführt und in veredelter Form wieder eingeführt.
Bei der Einfuhr werden im Rahmen der Passiven Veredelung die Zollabgaben auf die veredelten Erzeugnisse reduziert. Nur auf die im Ausland entstandenen Wertschöpfungskosten wird Zoll erhoben.
Auch die Passiver Veredelung muss von der Zollbehörde bewilligt werden. Neben längerfristigen Veredelungsverträgen gelten auch alle im Ausland durchgeführten einzelfallbezogenen Reparatur- und Montagevorgänge als Passive Veredelung und müssen genehmigt werden.
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Grundstruktur der Passiven Veredelung
Wie die Aktive Veredelung läuft auch die Passive Veredelung in drei Phasen ab:
- Unionswaren werden in ein Drittlandgebiet ausgeführt.
- Die Güter werden dort veredelt.
- Die veredelten Güter werden in das Zollgebiet der EU (re-)importiert und auf Basis der ausländischen Veredelungskosten verzollt. Die Höhe der Kosten muss durch eine ausländische Veredelungsrechnung nachgewiesen werden.
Differenzierung Lohnveredelung/Eigenveredelung
Diese Unterscheidung wird nur aus wirtschaftlicher Sicht vorgenommen und hat keine Auswirkung auf die rechtlichen Belange.
Lohnveredelung: Lohnveredelungen werden auf Rechnung eines im Ausland ansässigen Unternehmens durchgeführt. Der ausländische Auftraggeber erhält demnach nach der Be- oder Verarbeitung eine Veredelungsrechnung. Die unveredelten Produkte bleiben demnach Eigentum des ausländischen Unternehmens und werden i. d. R. mit einer Pro-forma-Rechnung importiert.
Eigenveredelung: Eigenveredelungen erfolgen auf Rechnung des inländischen Veredelungsbetriebs. Das heißt, dass ausländische Erzeugnisse eingekauft werden und nach der Veredelung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Drittländer exportiert werden.
Quelle: "Dokumentenmappe: Zoll- und Exportabwicklung"