Zolllager und UZK – ab dem 1. Mai 2019 werden neue Bewilligungen notwendig

18.04.2019 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Zum 1. Mai 2019 endet laut Unionszollkodex (UZK) die Übergangsfrist bei den Bestandsbewilligungen und damit ergeben sich Änderungen beim Zolllagerverfahren. Die Einlagerung in das Zolllager Typ D und E wird nach diesem Stichtag mit einer alten Bewilligung nicht mehr möglich sein. Deshalb benötigen die Betreiber neue Bewilligungen (es muss eine Neubewertung durch den Zoll erfolgen), um ein Zolllager abzubilden.

 

Zolllager: Was ändert sich am 1. Mai 2019?  

Der Übergangszeitraum des Unionszollkodex (UZK) für die Neubewertung der Bestandsbewilligungen endet am 1. Mai 2019 und damit auch der Zeitraum, in dem der Zoll einige befristete Bewilligungen neu zu bewerten hatte. Denn die Bewilligungsvoraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen sind mit Inkrafttreten des UZK am 1. Mai 2016 angepasst worden. 

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Bewilligungsinhaber, die ein Zolllager betreiben, müssen sich auf folgende Änderungen einstellen: 

Bewilligungen für Zolllager 

  • Für den Betrieb eines Zolllagers ist künftig eine Gesamtsicherheit zwingend erforderlich. 
    • Bewilligungen über eine Gesamtsicherheit für den Betrieb eines Zolllagers erfolgen im UZK im neuen Format CGU.
    • Eine Gesamtsicherheit wird ab dem 1. Mai 2019 auch für den bewilligungsfreien Zahlungsaufschub bei der Einfuhr vorausgesetzt. Voraussetzung für die Reduzierung der bereits entstandenen Abgaben ist der AEO C.   
  • Bewilligungen für Zolllager des Typs C werden im neuen Format für ein privates Zolllager Typ CWP (LC) weitergeführt.
  • Bewilligungen für Zolllager der Typen D (LD) und E (LE) werden mit Wirkung zum 1. Mai 2019 widerrufen, ggf. können diese Bewilligungen jedoch durch eine neue Bewilligung CWP (LC) ersetzt werden.
  • Mit dem Widerruf der Bewilligungen für Zolllager D und E entfällt die mitbewilligte Überführung der Ware in den freien Verkehr. Künftig wird die Überführung mittels Anschreibung in der Buchführung des Anmelders möglich sein. Dieses Verfahren muss jedoch separat bewilligt werden. 

Innerhalb einer Abwicklungsfrist, die vom Hauptzollamt festgesetzt wird, muss das alte Zolllager aufgelöst werden. Das heißt: 

  • Die Bestände im alten Zolllager werden aufgebraucht oder
  • in das neue Zolllager migriert. 

Hinweis: Das alte Zolllagerverfahren LD/LE und das neue Verfahren CWP (LC) sind zwei voneinander unabhängige Bestandsführungen und müssen als solche behandelt werden.  

Lagerentnahme 

Auch mit dem UZK wird die Lagerware erst überlassen, nachdem eine Anschreibung in der Buchführung vorgenommen wurde. Dennoch gibt es Änderungen bei der Entnahme zu beachten: 

  • Ab dem 1. Mai 2019 muss bei jeder Entnahme eine Anschreibemitteilung an ATLAS erfolgen. 
  • Ein monatliches Sammeln der Anschreibeverfahren ist nicht mehr möglich, da die ergänzende Zollanmeldung EGZ-ZL mit dem UZK entfällt.  
  • Unternehmen, die das Anschreibeverfahren mit Gestellungsbefreiung nutzen möchten, benötigen ab dem 1. Mai 2019 eine Zertifizierung als AEO C.  

Praxistipp: Um den Arbeitsaufwand zu reduzieren, empfiehlt es sich, mit der zuständigen Zollverwaltung eine tägliche Übermittlung der Anschreibemitteilungen zu vereinbaren. 

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Zolllager: Definition

Zolllagerverkehre gelten als besondere Zollverfahren. Sie ermöglichen, Nicht-Unionsware unverzollt und unversteuert in ein vom deutschen Zoll zugelassenes Lager zu verbringen und dort eine Zeit lang zu belassen. Der Nutzer eines Zolllagers spart Liquidität und Zinsen. 

Bei Überführung von Waren aus dem Zolllager in den freien Verkehr gilt der Zeitpunkt der Auslagerung als Termin für die Feststellung des Zollwerts der Güter. 

Das Zollrecht nach UZK kennt nur noch öffentliche und private Zolllager. Das private Zolllager ist jedoch die gebräuchlichste Variante (vor Einführung des UZK als „offenes Zolllager“ bezeichnet).  

Quellen: „Zeitschrift ZOLL.EXPORT“, „Zoll & Export 2019“

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