Zugelassener Empfänger: Voraussetzungen, Vorteile und Bewilligung
29.05.2024 | Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Sowohl beim Export als auch beim Import gibt es unterschiedliche Möglichkeiten Versandverfahren zu vereinfachen. Eine davon ist der sog. „zugelassene Empfänger“. Er ist gestellungsbefreit und bietet Unternehmen damit einige organisatorische Vorteile bei der Warenannahme. Allerdings ist zuerst eine entsprechende Bewilligung notwendig, für die die Interessenten noch weitere Voraussetzungen erfüllen müssen. Außerdem haben alle zugelassenen Empfänger besondere Pflichten bei der Importkontrolle zu beachten.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein zugelassener Empfänger?
- Welche Vorteile hat ein zugelassener Empfänger?
- Zugelassener Empfänger: Pflichten
- Wie wird man zugelassener Empfänger? – Voraussetzungen
- Zusammenfassung: Was bedeutet zugelassener Empfänger?
Was ist ein zugelassener Empfänger?
Ein zugelassener Empfänger (auch „Eigen-“ oder „Selbstverzoller“) ist eine zollamtliche Bewilligung zur Vereinfachung von Unionsversandverfahren (T1, T2, Carnet TIR etc.). Mit ihr kann ein Unternehmen ankommende Waren auf dem eigenen Betriebsgelände oder an einem anderen festgelegten Ort empfangen. Das Besondere am zugelassenen Empfänger: Er muss die Waren nicht bei der zuständigen Bestimmungsstelle gestellen. Stattdessen reicht eine elektronische Übermittlung, sobald die Lieferung angekommen ist.
Ist diese Ankunftsanzeige eingegangen, erteilt die Behörde dem zugelassenen Empfänger eine Entladeerlaubis. Damit prüft er insbesondere die Übereinstimmung und Menge der Lieferung. Sobald das erledigt ist, informiert der Empfänger die Zollstelle mittels eines elektronischen Entladekommentars. Läuft bis dahin alles vorschriftsmäßig, erhält der zugelassene Empfänger eine Verwahrmitteilung mit einer besonderen Registriernummer (ATB-Nummer). Mit ihr veranlasst er ein anschließendes Zollverfahren, meist zur Überführung in den freien Verkehr. Das vorgeschaltete Versandverfahren gilt als beendet.
Wichtig: Die Bewilligung zum zugelassenen Empfänger gilt nur für Versandverfahren, die in Deutschland enden.
Zugelassener Versender und Empfänger
Das Gegenstück zum zugelassenen Empfänger ist der zugelassene Versender. Er ist ebenso gestellungsbefreit, allerdings nicht beim Empfang von Waren, sondern bei deren Versand und gegenüber der zuständigen Abgangszollstelle. Die Gestellung erfolgt, wie beim zugelassenen Empfänger, bereits durch die formelle Bewilligung des Vereinfachungsverfahrens und findet größtenteils im Unternehmen des Versenders statt.
Welche Vorteile hat ein zugelassener Empfänger?
Als zugelassener Empfänger können sich Wirtschaftsbeteiligte ihre Versandverfahren erleichtern. Aber welche Vorteile bringt das mit sich?
- Gestellungsbefreit: Grundsätzlich müssen alle Güter, die in das Unionsverfahren überführt werden, bei der verantwortlichen Zollstelle gestellt werden. Hierfür ist die dazugehörige Versandanmeldung erforderlich. Für zugelassene Empfänger gilt diese Vorgabe nicht. Sie müssen keine Versandanmeldung bei der Zollstelle vorzeigen, sondern lediglich eine elektronische Eingangsanzeige. Das spart dem Unternehmen Zeit und Arbeit.
- Warenannahme vor Ort: Ohne Bewilligung muss die Gestellung an der Bestimmungszollstelle erfolgen. Mit Bewilligung können die Waren direkt im Unternehmen oder an einem anderen Ort in Empfang genommen werden. Welcher Ort das konkret sein soll, legt das Unternehmen vorab im Bewilligungsformular fest.
- Vereinfachte Kommunikation mit dem Zoll: Es lassen sich nicht nur Eingangsübermittlungen auf elektronischem Weg versenden. Der zugelassene Empfänger kann auch weitere Nachrichten mit der Zollstelle austauschen und sich so die Kommunikation erleichtern.
Um diese Vorteile nutzen zu können, unterliegen zugelassene Empfänger einigen Pflichten und Voraussetzungen.
Zugelassener Empfänger: Pflichten
Zu den wichtigsten Pflichten eines zugelassenen Empfängers gehören folgende Aufgaben:
- Er muss die Bestimmungszollstelle mittels einer Eingangsanzeige über das Eintreffen einer neuen Lieferung informieren. Diese Ankunftsanzeige muss zu folgenden Zeitpunkten erfolgen:
- Bei Raumverschlüssen: Vor dem Entladen der Güter und somit vor dem eigenständigen Abnehmen der Zollverschlüsse.
- Bei Packstückverschlüssen: Entweder vor oder nach dem Entladen, aber vor dem Entfernen der Zollverschlüsse.
- Er hat auf Verlangen des Beförderers (Inhaber des Versandverfahrens) für jede erhaltene Sendung eine Eingangsbescheinigung auszustellen.
- Er muss die anschließende Entladeerlaubnis der Zollbehörde abwarten, bevor er die Lieferung untersucht.
- Nach der Untersuchung muss er spätestens drei Tage nach Ankunft einen Entladekommentar zurückschicken.
Bevor sie diesen Pflichten nachkommen können, müssen Interessierte noch einige andere Anforderungen erfüllen, um am Ende als zugelassener Empfänger bewilligt zu werden.
An zugelassene Empfänger werden unterschiedlichste Anforderungen gestellt – sowohl personelle als auch betriebliche und organisatorische Punkte. (Bild: © wutzkoh – stock.adobe.com)
Wie wird man zugelassener Empfänger? – Voraussetzungen
Nicht jedes Unternehmen kann zugelassener Empfänger werden. Vielmehr schreibt der Zoll konkrete Voraussetzungen vor, die alle Antragssteller erfüllen müssen.
Oberste Bedingung: Bewilligungsantrag
Der Zoll genehmigt die Verfahrensvereinfachung nur, wenn ein entsprechender Bewilligungsantrag bei der zuständigen Behörde vorliegt. Damit ist das Hauptzollamt gemeint, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers sitzt bzw. wo sie zugänglich ist.
Für den Bewilligungsantrag sind folgende Dokumente auszufüllen:
- Formular 0358 „Antrag auf Bewilligung des Status eines Zugelassenen Empfängers“
- Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III und Teil V
→ Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) müssen den Fragebogen nicht ausfüllen.
Das Formular zur Bewilligung umfasst insbesondere folgende Punkte:
- Die verantwortliche Bestimmungszollstelle für die Waren, die der Bewilligungsinhaber erhält.
- Die Frist und sonstigen Details zur Anzeige des Wareneingangs durch den zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungszollstelle.
→ So will die Behörde sicherstellen, dass sie bei eintreffenden Waren die nötigen Kontrollen durchführen kann. - Ausgeschlossene Warenarten oder Warenverkehre.
- Sonstige Pflichten des zugelassenen Empfängers (Hinweise über die Ankunft der Waren, Details zum Zustand der angebrachten Verschlüsse, etc.).
Aber auch für die Bewilligung zum zugelassenen Empfänger gelten bestimmte Bedingungen.
Bewilligungsvoraussetzungen
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Nur wer die folgenden Anforderungen erfüllt, kann eine Bewilligung als zugelassener Empfänger beantragen:
Der Antragsteller muss eine natürliche Person, Personenvereinigung oder juristische Personen sein. - Die Person bzw. Personenvereinigung muss in der EU ansässig sein.
- Es liegen keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften vor, ebenso keine schwereren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit.
- Der Antragsteller besitzt ein System zur Führung von Geschäftsbüchern und ggf. Beförderungsunterlagen, um geeignete Zollkontrollen durchzuführen.
→ Dies soll als Nachweis dienen, dass die Person alle zollrechtlichen Tätigkeiten und Warenbewegungen in außerordentlichem Maße überwacht. - Er besitzt eine Bewilligung zum Betrieb eines Verwahrungslagers (Art. 144 ff. der VO (EU) Nr. 952/2013 (UZK)).
- Er hat aktiven Zugang zu ATLAS Versand oder andere zugelassene Software wie „AESimple“.
→ Es reicht, wenn eine dritte Person diesen Zugang hat und nicht der bzw. die Wirtschaftsbeteiligte selbst.
Eine Niederlassung mit Eintrag im Handelsregister (selbstständige Zweigniederlassung) kann kein zugelassener Empfänger werden. Sie gilt zollrechtlich nicht als eigene, vom Unternehmen der Hauptniederlassung (Hauptverwaltung) getrennte juristische Person. Dadurch kann sie keinen Antrag als zugelassenen Empfänger stellen.
Des Weiteren billigt die Zollbehörde nur solche Anträge, bei denen sie das Versandverfahren überwachen und Kontrollen durchführen kann. Dabei darf für die Wirtschaftsbeteiligten kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehen.
Zusammenfassung: Was bedeutet zugelassener Empfänger?
Personen oder Organisationen, die als zugelassener Empfänger ausgezeichnet sind, können sich ihre Unionsversandverfahren erleichtern. Hierfür benötigen sie eine zollbehördliche Bewilligung, müssen dafür jedoch eine Reihe verschiedener Voraussetzungen und Pflichten erfüllen. Zu den Vorteilen zugelassener Empfänger zählt insbesondere, dass sie gestellungsbefreit sind. Dadurch müssen sie die erhaltenen Waren nicht an der Bestimmungszollstelle vorführen, sondern geben die Informationen rein elektronisch weiter.
Neben dem zugelassenen Empfänger gibt es noch eine Reihe weiterer Vereinfachungen für die Einfuhr von Lieferungen. Gleichzeitig müssen Unternehmen eine Vielzahl verschiedener zollrechtlicher Vorschriften beachten, wenn sie Waren empfangen bzw. importieren. Trifft ein Betrieb hier falsche Entscheidungen, verspätet sich nicht nur die Warenanlieferung an den Kunden, es kann auch zu Zollnachzahlungen kommen.
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Quellen: „Themenbrief Export & Zoll“, zoll.de, Bundesministerium des Innern und für Heimat