Zugelassener Versender: Definition, Voraussetzungen und Vorteile für Unternehmen

15.06.2023 | Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Der Titel „zugelassener Versender“ fungiert als eine von zahlreichen Bewilligungen des deutschen Zolls. Damit erleichtern sich Wirtschaftsbeteiligte die Abwicklung von Unionsversandverfahren, insbesondere hinsichtlich der Gestellung, Dokumentation und Kommunikation mit den Zollbehörden. Doch welche Anforderungen müssen zugelassene Versender erfüllen und inwiefern unterscheidet sich diese von anderen Bewilligungen?

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein zugelassener Versender? – Definition
  2. Was darf ein zugelassener Versender? – Vorteile
  3. Wie werde ich zugelassener Versender? – Voraussetzungen

Was ist ein zugelassener Versender? – Definition

Der zugelassene Versender ist eine zollrechtliche Verfahrenserleichterung. Genauer darf der zugelassene Versender seine Versandvorgänge im Unionsversandverfahren durchführen, ohne eine Gestellung der Waren bei der zuständigen Abgangszollstelle vornehmen zu müssen. Stattdessen erfolgt die Gestellung durch die bereits vorab erteilte Bewilligung. Auch das Vorzeigen der einzelnen dazugehörigen Versandanmeldungen gegenüber der Abgangszollstelle entfällt. Diese Vereinfachungen gelten jedoch nur für Versandaufträge innerhalb der EU, die von Deutschland aus beginnen.

Zudem ist zu beachten, dass nicht ausnahmslos alle Warenarten oder -verkehre als zugelassener Versender durchgeführt werden dürfen. Denn hier greifen verschiedene Verbote und Beschränkungen (VuB-Vorschriften).

Deshalb sind folgende Güter kein Bestandteil der Bewilligung von zugelassenen Versendern:

  • Güter mit einer Ausfuhranmeldung zur Erstattung oder einem Kontrollexemplar T5 (v. a. landwirtschaftliche Güter wie Agrarprodukte oder Milcherzeugnisse)
  • Güter, die per Eisenbahn im vereinfachten Versandverfahren befördert werden sollen und bei denen ein CIM-Frachtbrief ohne Gestellung bei der Zollstelle vorliegt, die für den Abgangsbahnhof zuständig ist.
  • Güter, deren Durch- oder Ausfuhr gemäß dem aktuellen Exportkontrollrecht untersagt ist (sog. Embargoware).

Jeder zugelassene Versender gilt zollrechtlich als Inhaber des Versandverfahrens – mit allen Haftungskonsequenzen. Dadurch muss er ggf. eine Sicherheit leisten, wenn sie verlangt wird. Aber inwiefern unterscheidet sich der zugelassene Versender von anderen zollrechtlichen Genehmigungen?

Zugelassener Versender und Empfänger

Der zugelassene Empfänger ist gewissermaßen das Pendant zum zugelassenen Versender. Mit ihm kann ein Unternehmen ankommende Waren an einem selbst festgelegten Ort empfangen, ohne sie bei der zuständigen Bestimmungsstelle gestellen zu müssen. Stattdessen reicht hier – wie beim zugelassenen Versender – eine elektronische Übermittlung an die jeweilige Behörde, sobald die Lieferung angekommen ist.

Ein Unterschied zwischen beiden Genehmigungen: während der zugelassene Versender meist durch einen einzelnen Güterbeförderer vertreten wird, gilt der zugelassene Empfänger i. d. R. für das gesamte Unternehmen, das die transportierten Güter in Empfang nimmt.

⇒ Nähere Informationen zu den Rechten und Pflichten eines zugelassenen Empfängers enthält der Beitrag „Zugelassener Empfänger: Voraussetzungen, Vorteile und Bewilligung“.

Was darf ein zugelassener Versender? – Vorteile

Mit seinem Status vereinfacht sich ein zugelassener Versender den Export von Waren ins Ausland. So profitiert er dabei von folgenden Erleichterungen:

  • Der zugelassene Versender kann Versandanmeldungen ausstellen.
  • Er muss keine Gestellung bei der Abgangszollstelle durchführen. Stattdessen kann er den Abgang der Waren auf elektronischem Weg übermitteln.
  • Weitere Nachrichten an den Zoll können ebenfalls elektronisch versendet werden.
  • Jeder zugelassene Versender darf Packstücke/Beförderungsmittel verschließen (vorrangig mit zertifizierten Verschlüssen wie Plomben).
  • Die geplanten Warensendungen können ohne Tätigwerden der Zollstelle befördert werden.

Damit Unternehmen diese Vorteile nutzen können, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Erst danach ist eine entsprechende Bewilligung als zugelassener Versender möglich.

Wie werde ich zugelassener Versender? – Voraussetzungen

Vor der Genehmigung als zugelassener Versender muss ein entsprechender Antrag auf Bewilligung eingereicht werden (sog. Antrag auf „Bewilligung des Status eines Zugelassenen Versenders (ZV)“). Er sollte bei dem Hauptzollamt eingereicht werden, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des interessierten Wirtschaftsbeteiligten liegt bzw. wo die Buchhaltung am ehesten erreichbar ist.

Antrag zugelassener Versender

Für den Antrag sind folgende Dokumente auszufüllen:

  • Formular 0356 „Antrag auf Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand gemäß Art. 233 Absatz 4 Buchstabe a Unionszollkodex“
  • Teil I, II, III und V des Fragebogens für zollrechtliche Bewilligungen (nicht notwendig bei zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO))

Diese Unterlagen helfen dem jeweiligen Hauptzollamt bei der Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen und sorgen dafür, dass die Antragsverfahren schneller durchgeführt werden können.

Des Weiteren muss die antragstellende Person bzw. ihr Unternehmen die allgemeinen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Verfahrenserleichterungen beim Zoll erfüllen. Hierzu gehören folgende Anforderungen:

  • Das Unternehmen muss im Zollgebiet der EU ansässig sein.
  • Die Person, die sich als zugelassener Versender bewirbt, muss nachweislich beruflich und praktisch für die Bewilligung geeignet sein.
  • Der Versender muss das Unionsversandverfahren regelmäßig beanspruchen, also wiederkehrend Güter ins EU-Ausland versenden.
  • Es dürfen keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften vorliegen, ebenso keine schwereren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit.
  • Das Unternehmen muss nachweisen, dass es besonders aufmerksam alle Tätigkeiten und Warenbewegungen kontrolliert – etwa mithilfe eines Systems zur Führung der Geschäftsbücher (und ggf. der Beförderungsunterlagen).
    ⇒ So sollen passende Zollkontrollen ermöglicht werden.
    ⇒ Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Zollbehörde das Unionsversandverfahren nur unter einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand überwachen und kontrollieren kann.

Hinzu kommen folgende Bedingungen:

  • Der Antragstellende muss eine Bewilligung für die Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder zur Befreiung der Sicherheitsleistung besitzen.
  • Vorab ist eine Sicherheitsleistung in Form einer Gesamtsicherheit abzulegen.
    ⇒ Interessierte können beantragen, dass die Höhe der Sicherheitsleistung reduziert oder ganz gestrichen wird. Hierfür müssen sie jedoch am Verfahren „New Computerised Transit System“ (NCTS) teilnehmen.
  • Auch die Vorgaben der ATLAS-Teilnehmereingabe müssen für einen Antrag als zugelassener Versender eingehalten werden.

Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, erhält man eine Bewilligung des Status als zugelassener Versender.

Bewilligung als zugelassener Versender

Jede Bewilligung wird von dem Hauptzollamt erteilt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder wo diese zugänglich ist. Das gilt auch für Bewilligungen von zugelassenen Versendern. Sie sind immer schriftlich verfasst und enthalten jeweils eine eigene Bewilligungsnummer.

Zusätzlich sind in der Bewilligung folgende Informationen enthalten:

  • Bewilligungsnummer der Bewilligung der Gesamtsicherheit (oder Nummer für eventuelle Reduzierung oder Befreiung von der Sicherheitsleistung)
  • Maßnahmen, die der zugelassene Versender im Rahmen der Nämlichkeitssicherung festlegen muss

Falls die bewilligte Person die Beförderungsmittel oder Packstücke mit einem Verschluss versehen muss, ist hierfür ein weiterer Antrag auf einen zugelassenen besonderen Verschluss einzureichen. Welcher Verschluss hierfür infrage kommt, bestimmt der bzw. die Antragstellende.

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Quellen: zoll.de, „Themebrief Export & Zoll“ (Ausgabe 07/2020)