Allgemeine Einkaufsbedingungen

Bei Allgemeinen Einkaufsbedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. §§ 305 ff. BGB. Anders als in den typischen Fällen der Verwendung von AGB sind Verträge betroffen, bei denen auf beiden Seiten Kaufleute stehen. Die Interessen der Vertragspartner sind bei Allgemeinen Einkaufsbedingungen regelmäßig entgegengesetzt.

Der Verkäufer will seine Gewährleistungspflicht reduzieren oder sogar ausschließen, möglichst lange Zugriff auf die Kaufsache haben, solange sie nicht bezahlt ist (siehe Eigentumsvorbehalt) und vom Käufer eine Vorleistungspflicht verlangen.

Der Käufer hingegen ist daran interessiert, möglichst lange Gewährleistungsfristen zu bekommen und möglichst schnell Eigentum an den Waren zu erlangen. Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Einbeziehung Allgemeiner Einkaufsbedingungen einer sog. rechtsgeschäftlichen Einbeziehungsvereinbarung, soweit die AGB nicht ohnehin kraft Handelsbrauchs gelten.

 

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