Ausländische Betriebsstätte
Im Steuerrecht bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste
Was ist eine ausländische Betriebsstätte?
Als Betriebstätte bezeichnet deutsches Recht jede feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.
Darunter zählen laut §12 der Abgabenordnung:
- Der Sitz der Geschäftsleitung
- Zweigniederlassungen
- Geschäftsstellen
- Fabrikations-/Produktionsstätten
- Werkstätten
- Bergwerke, Steinbrüche oder andere Stätten, die zur Gewinnung von Bodenschätzen dienen
Dabei ist zu beachten, dass speziell Fabriken, Werkstätten und Warenlager, die sich im Ausland befinden, durch den Art. 5 des OECD-Musterabkommen, das zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dient, exkludiert. Wichtig ist dabei, dass diese Einrichtungen die Unternehmensarbeit unterstützen oder vorbereiten und nicht alleinstehend fungieren. Bauausführungen oder Montage müssen –anders als in der Abgabenordnung- länger als zwölf Monate andauern, um als Betriebsstätte zu gelten.
Was ist bei ausländischen Betriebsstätten aus unternehmerischer Sicht zu beachten?
Für Unternehmen stellt die Eröffnung einer Betriebsstätte im Ausland häufig den ersten Schritt in Richtung Expansion dar.
Liegt bei einem Unternehmen eine speziell, nach § 4 Abs.1 EStG und den darauffolgenden Paragraphen geregelte, Steuerpflicht vor, müssen ausländische und inländische Betriebsstätten in einer gemeinsamen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung geführt werden.
Durch das deutsche Doppelbesteuerungsabkommen werden die verschiedenen Besteuerungsrechte zwischen Deutschland und anderen Staaten verteilt, sodass eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Inzwischen bestehen solche Vereinbarungen zwischen Deutschland und fast jedem Land, zu dem wirtschaftliche Beziehungen stehen.
Arbeiten im Ausland – was gilt für Arbeitnehmer?
Auslandsaufenthalte können für Arbeitnehmer und Arbeitgeber viele Vorteile mit sich bringen. Die Erfahrungen in einem anderen Land, andere Arbeitskultur und fremdes Team bieten viele Anreize, sich auf persönlicher sowie professioneller Ebene weiterzuentwickeln. Bei der Vorbereitung gilt allerdings Einiges zu beachten:
Wird ein Arbeitnehmer ins Ausland entsendet, sollte eine Entsendungsrichtlinie erstellt werden. In dieser werden die obligatorischen Inhalte festgehalten, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer prüfen müssen.
Darunter fallen unter anderem die Frage nach der Einkommensteuer und in welchem Land diese gezahlt wird. Was mit dem Wohneigentum passiert und inwiefern damit verbundenen Kosten im Heimatland gedeckt werden, sowie sozialversicherungsrelevante Aspekte.
Wird der deutsche Wohnsitz aufgegeben, müssen Arbeitnehmer ihr Einkünfte im ausländischen Staat versteuern.
Wird der Wohnsitz nicht aufgegeben, ist der Arbeitnehmer weiterhin im ansässigen Land lohn- und einkommenssteuerpflichtig. Die im Ausland gezahlten Steuern werden in der Folge mit denjenigen des Inlands Steuer verrechnet.
Um als beschäftigte Person weiterhin nur in Deutschland Einkommensteuer zu zahlen, müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Der Arbeitnehmer darf sich nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Jahres im Ausland aufhalten
- Der Arbeitgeber darf nicht im Ausland ansässig sein
- Die Vergütung darf nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die sich im Tätigkeitsstaat befindet
Fazit
Das Thema Ausländische Betriebsstätte ist sowohl aus unternehmerischer Sicht, als auch aus der Sicht eines Arbeitnehmers spannend und komplex ist.
Als Unternehmen stellt sich die Frage, welche Art der Betriebsstätte sich im Ausland befinden soll, welche Aufgaben in dieser Betriebsstätte erfüllt werden und bei Bau- und Montagearbeiten, wie lange diese betrieben werden.
Für Arbeitnehmer sollten beachten welche Rahmenbedingungen die Arbeit in einer ausländischen Betriebsstätte mit sich bringt, ob der deutsche Wohnsitz aufgegeben oder beibehalten wird und wie lange der Auslandsaufenthalt andauert.