Außerklinische Intensivpflege – Optimierung der Pflege
Definition
Unter der außerklinischen Intensivpflege ist die ärztliche Betreuung von pflegebedürftigen Personen mit lebensbedrohlichen Erkrankungen außerhalb des Krankenhauses gemeint. Dies wird verordnet, wenn ein Mensch künstlich beatmet oder mit einer Trachealkanüle versorgt wird. Die Person muss zwar unter ständiger Beobachtung stehen, aber nicht zwingend im Krankenhaus bleiben.
Gesetzliche Lage der außerklinischen Intensivpflege
Seit 01. Januar 2023 ist die außerklinische Intensivpflege unter dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz eine eigene Leistung mit neuen Richtlinien (§ 37c SGB V). Zentrale Neuerungen dieser Verordnungen sind die Erhebung eines Entwöhnungspotenzials und die Erstellung eines Behandlungsplans mit individuellen Therapiezielen und -maßnahmen. Damit ein Arzt die außerklinische Intensivpflege verordnen und eine Potenzialerhebung für eine Entwöhnung durchführen kann, müssen bestimmte ärztliche Qualifikationen vorliegen.
Grundsätzlich sollte eine Potenzialerhebung mindestens alle sechs Monate durchgeführt werden, zumal zum Zeitpunkt der Verordnung die letzte Erhebung nicht länger als drei Monate in der Vergangenheit liegen sollte.
Übergangsregelung
Bis zum Ende der Übergangszeit am 31.12.2024 müssen Potenzialerhebungen vor der Verordnung nicht unbedingt vorliegen, wenn aufgrund von fehlenden ärztlichen Ressourcen diese nicht rechtzeitig durchgeführt werden können. Die fehlende Potenzialerhebung muss jedoch ab dem 01. Januar 2025 verpflichtend vorgelegt werden.
Begutachtung der außerklinischen Intensivpflege
Neben der tatsächlichen Verordnung und der Potenzialerhebung einer Entwöhnung können unabhängige Gutachter den individuellen Fall einer pflegebedürftigen Person einschätzen. Dieses Gutachten wird durch den Medizinischen Dienst durchgeführt, in dem zum einen der Ort der Pflege geprüft wird und zum anderen die Pflegeart an sich.
Das Gutachten wird dann Empfehlungen aussprechen, ob beispielsweise ein Ortswechsel angebracht ist, neue Therapieziele und -maßnahmen angemessen sind oder ein Potenzial für eine Beatmungsentwöhnung vorliegt. Die Empfehlungen sind dazu da, um eine sichere Versorgung zu gewährleisten, jedoch kann keine Entwöhnung verordnet werden.
Fazit
Mit den neuen Richtlinien, rundum die außerklinische Intensivpflege, wird erhofft, dass die Pflege noch gezielter und effektiver für solche vulnerablen Patientinnen und Patienten wird. Mithilfe der Gutachten, Potenzialerhebungen und Verordnungen kann noch individueller auf das Therapieziel hingearbeitet werden.
Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Medizinischer Dienst, GKV