Degressive Abschreibung
Eine Abschreibung mit fallenden Jahresbeträgen wird als degressive Abschreibung bezeichnet.
Im deutschen Steuerrecht wird bei der degressiven AfA ein fester Prozentsatz in jedem Jahr erneut vom Buchwert des Vorjahres abgezogen. Steuerrechtlich darf dabei der Prozentsatz das Dreifache des bei der linearen AfA anzuwendenden Abschreibungssatzes (= 100/Jahre der Nutzung) betragen, höchstens jedoch 30 %.
Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem bis zehn Jahren ist der Höchstsatz der degressiven AfA für Investitionen zwischen dem 31.12.2005 und 01.01.2008 somit 30 %.
Dies führt dazu, dass die degressive AfA bei Wirtschaftsgütern mit verhältnismäßig kurzer Nutzungsdauer, bis zu fünf Jahren, kaum Vorteile gegenüber der linearen AfA bietet.
Bei der degressiven Abschreibung ist das Wirtschaftsgut am Ende der geplanten Nutzungsdauer nicht vollständig abgeschrieben. Um dies zu erreichen, ist es steuer- und handelsrechtlich erlaubt, zum Jahresende von der geometrisch-degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung zu wechseln. Dies ist der einzige im deutschen Steuerrecht erlaubte Wechsel von Abschreibungsverfahren.