Was ist das Ehegattenvertretungsrecht?

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Das Not- und Ehegattenvertretungsrecht ist ein Sonderrecht für verheiratete Paare. Es erlaubt ihnen, in Notsituationen den Ehegatten bzw. die Ehegattin rechtlich zu vertreten, wenn diese durch einen Unfall oder eine Krankheit handlungsunfähig sind. Hierfür ist keine Vollmacht erforderlich.

Allerdings gilt das Ehegattenvertretungsrecht nur für maximal sechs Monate. Zudem darf es ausschließlich für Entscheidungen genutzt werden, die sich um die Gesundheitssorge der betroffenen Person drehen. Sie umfasst z. B. eine Unterbringung mit Freiheitsentzug für maximal sechs Wochen. Eine geschlossene Unterbringung erfordert allerdings die Genehmigung des Betreuungsgerichts.

→ Das gesetzliche Ehegattenvertretungsrecht ist demnach keine vollumfängliche gesetzliche Vertretung (Vormundschaft) für Verheiratete.

Rechtliche Grundlage für das Ehegattenvertretungsrecht ist § 1358 BGB. Die Regelung gilt seit dem 01.01.2023.

Ist der Ehegatte automatisch gesetzlicher Vertreter?

Ja, mit dem neuen Ehegattenvertretungsrecht von 2023 fungiert der Ehegatte bzw. die Ehegattin automatisch als gesetzliche Vertretung, wenn es um die Gesundheitssorge geht – zumindest für einen begrenzten Zeitraum.

Um das Ehegattenvertretungsrecht nutzen zu dürfen, ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, die belegt, dass die zu vertretende Person derzeit bewusstlos ist oder eine andere akut auftretenden Bewusstseinstrübung aufweist und deshalb die notwendigen Angelegenheiten nicht selbstständig regeln kann.

Hinweis: Das gesetzliche Ehegattenvertretungsrecht lässt sich nicht auf andere Familienmitglieder übertragen.

Widerspruch Ehegattenvertretungsrecht

Verheiratete Personen können dem automatischen Ehegattenvertretungsrecht widersprechen. Hierfür müssen sie einen Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister einreichen.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht zu verfassen, in der eine andere Person als der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin befugt werden soll. In diesem Fall greift das Ehegattenvertretungsrecht ebenfalls nicht.

Hier muss sich das zuständige Pflegepersonal vorab genau über die rechtlichen Gegebenheiten informieren.