Nacherfüllung – Definition und Anwendung in der Praxis

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Definition und rechtliche Grundlagen der Nacherfüllung im Baubereich

Die Nacherfüllung ist nach BGB und VOB-Vertrag dann zu leisten, wenn das Bauunternehmen als Auftragnehmer ein Bauprojekt mit Rechts- oder Sachmängeln an den Auftraggeber liefert. In diesem Fall hat der Besteller das Recht einer Nacherfüllung bzw. Nachbesserung.

Die rechtlichen Grundlagen für die Nacherfüllung befinden sich im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) §§ 439, 633, 635, 637, sowie im VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen). Je nach Grundlage des Vertrages gibt es unterschiedliche Bestimmungen zu Fristen, Mängelbeseitigung, Verjährung, usw.

Unterschiedliche Anwendungsbereiche der Nacherfüllung

Es gibt für die unterschiedlichen Arten von Bauprojekten auch diverse Anwendungsbereiche bei einer Nacherfüllung.

Zum Beispiel passieren Bauschäden bei Neubauten durch mangelhafte Bauausführung, -planung oder –überwachung. Unachtsamkeit kann dazu führen, dass kleine Bauelemente beschädigt werden oder sogar grobe Baufehler entstehen.

Bei Sanierungsarbeiten oder Renovierungen könnten Auftraggeber beispielsweise Schäden am bestehenden Bau verursachen oder eine minderwertige Sanierung durchführen.

Rechte und Pflichten

Der Auftraggeber hat das Recht am Ende des Auftrages ein Bauprojekt nach Bauplan zu erhalten. Wenn es zu Abweichungen im Bauplan kommt, gilt es herauszufinden, ob es sich dabei um eine notwendige Änderung oder um einen Baufehler handelt. In diesem Fall muss eine Nacherfüllung von Seiten des Auftragnehmers durchgeführt werden. Der Auftragnehmer muss also all seine  verschuldeten Baumängel beseitigen und ausbessern.

Durchführung und Fristen

Für diese Nachbesserung gibt es bei Bauprojekten eine Sonderfrist von 5 Jahren, bis wann ein Baufehler gemeldet werden kann. Damit der Auftragnehmer genug Zeit zur Beseitigung des Mangels hat, sollte eine angemessene Frist gesetzt werden. Diese beruht auf vergangenen Fristen und liegt zwischen 10-14 Tagen. Diese Mängelanzeigen oder auch Mängelrügen sollten immer gut dokumentiert sein, damit der Auftragnehmer genau weiß, was ausgebessert werden muss. In dieser Hinsicht hat der Auftraggeber auch das Recht über diese Mängel Bescheid zu wissen, da er nur so der Nacherfüllung nachkommen kann. Für den Auftraggeber ist es ebenfalls hilfreich, wenn eine unabhängige Partei, wie zum Beispiel ein Gutachter, als Augenzeuge sich die Mängel anschaut.

Erst nach mehrmaligen Mängelrügen und ständigem Ignorieren dieser Anzeigen, sollte ein Anwalt und gegebenenfalls ein weiteres Bauunternehmen beauftragt werden. Daraufhin kann eine Minderung des Kaufbetrages durchgesetzt werden oder in besonderen Fällen sogar der komplette Rückzug aus dem Kaufvertrag.

Fazit

Die Nacherfüllung ist eine wichtige Sicherheit für den Käufer gegenüber dem Verkäufer. Vor allem im Baubereich können Baufehler schnell zu hohen Zusatzkosten führen. Daher ist es nur im Interesse von beiden Parteien, dass Bauprojekte sauber durchgeführt werden.