Rechnungslegungsprinzipien
Neben dem Eigeninteresse des Unternehmens gibt es gesetzliche Vorschriften, in denen die Pflicht zur Buchführung festgeschrieben ist: „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“
Gewerbetreibende ohne Handelsregistereintrag müssen die steuerlichen Bestimmungen der Abgabenordnung beachten (§§ 140 und 141 AO).
Für alle börsenorientierten Konzernmuttergesellschaften der EU besteht für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, die Verpflichtung, die konsolidierten Abschlüsse nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), früher IAS (International Accounting Standards), aufzustellen.
Mutterunternehmen, die die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt beantragt haben, sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2006 beginnen, verpflichtet, ihren Konzernabschluss nach IFRS aufzustellen.
Zusätzlich zum IFRS-Konzernabschluss ist eine Konzernlagebericht nach deutschen Vorschriften aufzustellen.
Alle anderen Mutterunternehmen haben im Rahmen der Konzernbilanzierung das Wahlrecht zwischen HGB (Handelsgesetzbuch) und IFRS.
Die kleinen, mittleren und großen Kapitalgesellschaften haben das Recht, neben dem Einzelabschluss nach HGB freiwillig einen IFRS-Abschluss aufzustellen, Hierbei ist zu beachten, dass auch bei freiwillig nach IAS / IFRS aufgestellten Jahresabschlüssen sämtliche IAS-/IFRS-Vorschriften anzuwenden sind. Eine wahlweise Anwendung einzelner Vorschriften ist nicht zulässig.
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