Rückstellungen
Nach dem deutschen HGB lassen sich drei Arten von Rückstellungen unterscheiden:
- Für ungewisse Verbindlichkeiten
- Für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
- Für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen
- für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder
- für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, und Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden
Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
Die Bildung von Rückstellungen führt zu einer Ergebnisminderung und verringert so die Steuerbelastung und ggf. auch die Gewinnausschüttung. d. h., eine Bildung von Rückstellungen vermeidet grundsätzlich einen Liquiditätsabfluss.
Dies bedeutet aber nicht, dass in Höhe der ausgewiesenen Rückstellungen auch die entsprechenden flüssigen Mittel tatsächlich vorhanden sind.
Die Rückstellungen zeigen in der ausgewiesenen Höhe an, mit welchem Abfluss flüssiger Mittel in Zukunft gerechnet werden muss.