Schlusszahlung
Mit der Schlusszahlung wird im Baurecht nach VOB die endgültige Vergütung beglichen.
Der Rechnungsbetrag ergibt sich aus dem Auftragswert abzüglich aller bisher geleisteten Abschlags-; Voraus- und Teilschlusszahlungen. Dabei muss der Auftragnehmer klar im Rechnungsdokument zum Ausdruck bringen, welche Vergütung er endgültig geltend machen möchte, wobei die Zahlung nicht als Schlusszahlung bezeichnet werden muss. Die Abrechnung ist dann vom Auftraggeber zu prüfen. Es gibt wichtige gesetzliche Anforderungen an die Form dieses Dokumentes (siehe § 14 VOB/B).
Siehe dazu auch Vorbehalt gegen Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B
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