Was ist die Übergangspflege?

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Die Übergangspflege im Krankenhaus ist ein Angebot der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie richtet sich an Personen, die unmittelbar nach ihrer Behandlung im Krankenhaus auf pflegerischen Leistungen angewiesen sind, diese jedoch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können. Hier springt die Übergangspflege ein und sorgt für die etwaige häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach SGB XI.

Genauer werden Rahmen der Übergangspflege folgende Punkte sichergestellt:

  • Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
  • Aktivierung der Versicherten
  • Grund- und Behandlungspflege
  • Entlassmanagement
  • Unterkunft und Verpflegung
  • Erforderliche ärztliche Behandlung

Gesetzlicher Hintergrund ist das Inkrafttreten des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) im Jahr 2021. Es definierte die Übergangspflege im Krankenhaus als neue Leistung der GKV in § 39e SGB V.

Die Übergangspflege muss im selben Krankenhaus durchgeführt werden, in dem zuvor auch die Krankenhausbehandlung durchgeführt wurde. Dieses Krankenhaus muss nachweisbar dokumentieren, dass die Voraussetzungen für die Übergangspflege im Einzelfall vorliegen. Dazu gehört insbesondere die jeweilige erforderliche Anschlussversorgung sowie der Mehraufwand, den das Krankenhaus bzgl. der Organisation der erforderlichen Anschlussversorgung im Rahmen des Entlassmanagements aufbringen muss. Die Dokumentation ist bei Rechnungsstellung an die entsprechende Krankenkasse zu übermitteln.

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Übergangspflege?

Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegekassen und steht grundsätzlich allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder höher zu. Diese werden für maximal acht Wochen in einer vollstationären Einrichtung (Pflegeheim) versorgt.

Die Übergangspflege richtet sich hingegen an Menschen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 und bietet für bis zu zehn Tage weitere pflegerische Leistungen an. In dieser Zeit können Angehörige z. B. einen Pflegegrad beantragen, um weitere Leistungen zu erhalten.

Wer bezahlt die Übergangspflege?

Um die Übergangspflege kümmert sich die jeweilige Krankenkasse der Pflegebedürftigen. Bei den meisten anderen Leistungen sind hingegen die Pflegekassen zuständig. Allerdings zahlen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jeden Tag der Übergangspflege für bis zu 28 Tage pro Jahr jeweils 10 Euro an das Krankenhaus. Diese müssen nach § 39 Abs. 4 SGB V angerechnet werden.

Die Höhe der jeweiligen Vergütung der Krankenhäuser für die Übergangspflege wird mit den Vertragsparteien auf Landesebene bestimmt. Allerdings dürfen die pflegerischen Leistungen nicht über das einrichtungsinterne Pflegebudget finanziert werden. 

Übergangspflege beantragen

Einen Antrag auf Übergangspflege können entweder die Betroffenen selbst oder Angehörige einreichen. Ansprechpartner hierfür sind der Sozialdienst der Klinik oder die Krankenkasse der Pflegebedürftigen.

Sind Krankenhäuser zur Übergangspflege verpflichtet?

Die Übergangspflege im Krankenhaus stellt kein neues Leistungsangebot der Krankenhäuser dar. Vielmehr handelt es sich um einen Rechtsanspruch der Versicherten gegenüber der GKV, den die Krankenhäuser mit einer Abrechnungsziffer in einer vordefinierten Problemkonstellation behandeln.

Wie lange geht Übergangspflege?

Übergangspflege im Krankenhaus erfolgt pro Krankheitsfall maximal zehn Tage lang. Sie darf nur nach einem stationären Krankenhausaufenthalt in Anspruch genommen werden, etwa nach einer OP oder anderen Behandlung, und muss in dem Krankenhaus erfolgen, indem die Behandlung stattfand.