Der Arbeitgeber ist nach § 10 ArbSchG verpflichtet, Präventivmaßnahmen zur Brandbekämpfung im Betrieb zu ergreifen. Dazu zählt auch die Benennung von mindestens 5% seiner Belegschaft als Brandschutzhelfer, die sich im Ernstfall um eine schnelle Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten kümmern. Bei der Höhe der auszubildenden Belegschaft müssen Krankheitsfälle, Urlaubszeiten sowie Schichtbetrieb wie auch die individuelle Einschätzung der Brandgefährdung nach ASR A2.2 eingerichtet werden. Die Brandschutzhelfer-Ausbildung besteht aus theoretischem Fachwissen und praktischen (Lösch)übungen und sollte alle drei bis fünf Jahre wiederholt werden.
Inhaltsverzeichnis
- Aufgaben eines Brandschutzhelfers
- Inhalte der Brandschutzhelfer-Ausbildung
- Qualifikation der Ausbilder
- Pflicht für Unternehmen
- Kosten für die Schulung der Brandschutzhelfer
- Vergleich: Brandschutzhelfer – Brandschutzbeauftragter – Evakuierungshelfer
Aufgaben eines Brandschutzhelfers
Brandschutzhelfer sind Beschäftigte, die im Brandfall besondere Aufgaben übernehmen. Diese Aufgaben werden zuerst durch entsprechende Aus- und Fortbildungen zugewiesen. Durch diese können Brandschutzhelfer frühzeitig Schwachstellen im vorbeugenden Brandschutz erkennen und gegebenenfalls zusätzliche Brandbekämpfungsmaßnahmen wahrnehmen.
Nach ihrer Ausbildung übernehmen Brandschutzhelfer folgende Aufgaben:
- Sie wirken am betrieblichen Brandschutz mit,
- unterstützen die Brandbekämpfung im Brandfall und
- kennen sich mit der Handhabung von Feuerlöschern aus.
Auch die Sicherstellung, dass der Brandabschnitt bei einem Feuer von allen Beschäftigten verlassen wird, zählt zu ihrem Aufgabenbereich.
Inhalte der Brandschutzhelfer-Ausbildung
Aufgeteilt ist die Ausbildung zum Brandschutzhelfer in einen fachtheoretischen und einen praktischen Teil. Dadurch wenden die Teilnehmer die neu erlernten Kenntnisse direkt an.
Im theoretischen Teil werden folgende Themen behandelt:
- Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes
- Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation
- Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
- Gefahren durch Brände
- Verhalten im Brandfall
Während der Praxisphase der Brandschutzhelfer-Ausbildung werden folgende Punkte vertieft:
- praktischer Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen in Form von Löschübungen (auch mit Fokus auf Wirkungsform und Leistungsfähigkeit der Einrichtungen)
- Löschtaktiken (Situationseinschätzung, Vorgehensweise) und Grenzen der Brandbekämpfung
- Berücksichtigung betriebsspezifischer Sonderheiten (elektrische Anlagen, Metall- und Fettbrände, etc.)
- Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich
Bei der Vermittlung der Löschtaktinen erfahren die angehenden Brandschutzhelfer z. B., was passiert, wenn ein Fettbrand mit Wasser gelöscht wird.
Grundlagen für den Inhalt und Umfang der Unterweisung bildet die DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer“. Zusätzlich zur DGUV Information 205-023 gibt es noch einige weitere Gesetzestexte, die die Anforderungen an Unternehmer bezüglich Brandschutzmaßnahmen regeln. Eine kompakte und verständliche Zusammenfassung der gesetzlichen Vorschriften bietet das „Sicherheitshandbuch Brandschutz“. Neben Leitfäden und Hilfestellungen zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gibt es dort einsatzfertige Vorlagen wie PPT-Vorlagen für die vorgeschriebenen Unterweisungen im Brandschutz sowie Checklisten für Kontrollgänge.
Zeitlicher Rahmen und Gültigkeit der Ausbildung
Der theoretische Teil der Brandschutzhelferausbildung umfasst mindestens zwei Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, bevor jeder einzelne Teilnehmer seine neu erworbenen Fähigkeiten im praktischen Teil in fünf bis zehn Minuten unter Beweis stellt. Danach folgt die entsprechende Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich.
Brandschutzhelfer sollten sowohl die fachkundige Unterweisung als auch die praktischen Löschübungen alle drei bis fünf Jahre wiederholen. Es sind aber auch kürzere oder längere Zeitabstände zwischen zwei Unterweisungen je nach Gefährdung möglich (Empfehlung der ASR A2.2), beispielsweise bei
- Änderungen der betrieblichen Brandschutzordnung,
- Einführung neuer Arbeitsverfahren und damit veränderter Brandgefährdung,
- betrieblichen Organisationsveränderungen und Umstrukturierungen,
- wechselnder Mitarbeiterschaft oder
- einem tatsächlichen Brandereignis im Betrieb.
Qualifikation der Ausbilder
Der Unternehmer selbst kann die erforderlichen Maßnahmen zur Brandschutzbekämpfung treffen, wenn er die dazu erforderliche Qualifikation und Ausrüstung besitzt (s. DGUV Information 205-023). Zu den Voraussetzungen zählen:
- eine entsprechende Berufsausbildung (z. B. ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Brandschutz)
- Berufserfahrung
- eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit
Die Berufserfahrung bzw. berufliche Tätigkeit als Voraussetzung sind dabei bei folgenden Berufsgruppen wirksam:
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit einer entsprechenden Brandschutzausbildung
- Brandschutzbeauftragte mit Prüfungsnachweis
- Mitglieder der Feuerwehr, die mindestens den Lehrgang „Gruppenführer“ erfolgreich abgeschlossen haben
Der Ausbilder muss seine Fachkenntnisse stets aktuell halten, beispielsweise durch die Teilnahme an Schulungen. Außerdem kann der Arbeitgeber auch Personen schriftlich beauftragen, entsprechende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Feuerwehr-Ausbildung befähigt zum Brandschutzhelfer
Prinzipiell ist die Brandschutzhelfer-Ausbildung notwendig, um als Brandschutzhelfer tätig werden zu können. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, wenn Beschäftigte gewisse Vorkenntnisse nachweisen können. Beispielsweise können Feuerwehrleute mit einer erfolgreich abgeschlossenen feuerwehrtechnischen Grundausbildung (als Truppmann bzw. Truppfrau) auch ohne eine Brandschutzhelferausbildung als solche aktiv werden (s. DGUV Information 205-023).
Pflicht für Unternehmen
Der Arbeitgeber ist laut § 10 ArbSchG verpflichtet, Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten zu treffen sowie entsprechende Beschäftigte für solche Aufgaben zu benennen.
Grundsätzlich müssen alle Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei ihrer betrieblichen Tätigkeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Dabei muss der Bezug zum individuellen Arbeitsplatz und Aufgabenbereich der Beschäftigten immer im Vordergrund stehen. Ziel des Ganzen ist es, allen Arbeitnehmern einen sicheren Umgang mit potentiellen Brandgefährdungen am Arbeitsplatz zu ermöglichen. Auch das richtige Verhalten im Brandfall wird dabei geschult.
Vor Benennung zum Brandschutzhelfer muss gegebenenfalls der Betriebs- oder Personalrat angehört werden. Zusätzlich müssen Unterweisung und Bestellung der Brandschutzhelfer schriftlich erfolgen.
Benötigte Anzahl an Brandschutzhelfern
Wie viele Brandschutzhelfer im Unternehmen tatsächlich benötigt werden, wird mit der Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Im Allgemeinen muss ein angemessenes Verhältnis zur Gesamtzahl an Beschäftigten und zu bestehenden Gefährdungen im Betrieb gewahrt werden. Die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ schreibt mindestens 5% der Belegschaft vor, die als Brandschutzhelfer bestellt werden soll. Trotzdem kann eine höhere Zahl notwendig sein, z. B.
- in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung,
- bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte,
- bei Anwesenheit vieler Personen im Betrieb (auch Dritte wie Gäste oder Kunden dazugerechnet) oder
- bei Anwesenheit von Personen mit eingeschränkter Mobilität.
Ebenfalls müssen Arbeitgeber bei der Ermittlung der Anzahl benötigter Brandschutzhelfer Faktoren wie Schichtarbeit oder Abwesenheit einzelner Beschäftigter etwa durch Krankheit, Urlaub oder Homeoffice berücksichtigen.
Kosten für die Schulung der Brandschutzhelfer
Der Gesetzgeber schreibt den Unternehmen nicht vor, ob die Ausbildung der Brandschutzhelfer im eigenen Betrieb oder extern durch einen Drittanbieter stattfinden soll. Dementsprechend variieren die durch die Schulung entstehenden Kosten auch mit der Ausbildungsstelle.
Bei einer betriebsinternen Ausbildung fallen Personalkosten beziehungsweise der Zeitaufwand, den die Beschäftigten damit verbringen, an. Die Zeitspanne, die die Teilnehmer mit der Ausbildung verbringen, beschränkt sich i. d. R. allerdings auf knapp zwei Stunden.
Greifen Arbeitgeber auf externe Angebote zurück, entstehen dementsprechend andere Kosten durch die verschiedenen Schulungsangebote. Von Präsentationen über Lehrgänge bis zu Seminaren gibt es eine große Auswahl.
Aufbereitete Schulungsunterlagen sollten den Teilnehmern als Selbststudium auch für später in beiden Fällen zur Verfügung gestellt werden. Bei externen Angeboten sind diese oftmals bereits inkludiert, so dass Unternehmer hier weniger Zeitaufwand mit der Erstellung der Unterlagen verbringen müssen.
Vergleich: Brandschutzhelfer – Brandschutzbeauftragter – Evakuierungshelfer
Nicht zu verwechseln sind die verschiedenen Akteure im betrieblichen Brandschutz. Diese unterscheiden sich vor allem in ihrer Ausbildung und den wahrzunehmenden Aufgaben.
Brandschutzbeauftragter
Der Brandschutzbeauftragte ist wie der Brandschutzhelfer für den organisatorischen Brandschutz zuständig. Allerdings ist er im Unterschied dazu arbeitsschutzrechtlich in einem Betrieb nicht zwingend erforderlich. Dennoch kann es sinnvoll sein, einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen, vor allem bei Betrieben mit erhöhter Brandgefährdung. Zusätzlich kann seine Bestellung obligatorisch werden, wenn Versicherer oder Gefährdungsbeurteilung es verlangen.
Er muss zudem eine umfassendere Ausbildung als der Brandschutzhelfer durchlaufen und hat auch einen erweiterten Aufgabenbereich, wie etwa das Erstellen und Fortschreiben der Brandschutzordnung oder die Mitwirkung bei der Beurteilung der Brandgefährdung der Arbeitsplätze. So berät und unterstützt der Brandschutzbeauftragte den Arbeitgeber bei betrieblichen Themen des Brandschutzes.
Außerdem hat er die Berechtigung selbst Brandschutzhelfer aus- und fortzubilden, z. B. in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen. Voraussetzung hierfür ist allerdings ein entsprechender Prüfungsnachweis.
Evakuierungshelfer
Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer stehen im Betrieb auf einer Ebene, oft werden sie sogar demselben Beschäftigten zugewiesen. Dabei haben beide unterschiedliche Ausbildungen und unterschiedliche Aufgaben. Zu den Aufgaben zählen beispielweise
- die Räumung des Gebäudes im Brandfall,
- die Auskunft, ob sich bei einem Brand noch Personen im Gebäude befinden oder
- Kenntnisse über Fluchtwege, sowie Flucht- und Rettungspläne im Betrieb.
Da allerdings beispielsweise die Räumung des Gebäudes mit der allgemeinen Unterstützung bei einem Brandfall im Betrieb Hand in Hand gehen, sind die Brandschutzhelfer im Unternehmen auch häufig gleichzeitig Evakuierungshelfer. Eine solche Kombination ist auch tatsächlich als „Brandschutz- und Evakuierungshelfer“ möglich, jedoch muss ein Brandschutzhelfer dafür noch eine zusätzliche Aus- bzw. Fortbildung im Bereich der Evakuierung durchlaufen.
Solche Doppelfunktionen sollten jedoch nach Möglichkeit vermieden werden, da es sonst im Gefahrenfall zu Komplikationen bei der Aufgabenverteilung kommen kann. Wenn etwa gerade eine Evakuierung durchgeführt wird, kann dieselbe Person nicht gleichzeitig das Feuer löschen, auch wenn sie als „Brandschutz- und Evakuierungshelfer“ für beide Aufgaben ausgebildet ist.
Ersthelfer
Neben Evakuierungs- und Brandschutzhelfern müssen Unternehmen Ersthelfer ausbilden, um die Erste Hilfe im Betrieb gewährleisten zu können. Diese Arbeitgeberpflicht wird in der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“, in der DGUV-Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“, sowie in § 10 ArbSchG geregelt.
Quellen: Sicherheitshandbuch Brandschutz, Handbuch Brandschutzbegehungen