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"Arbeitsunfall melden: Das müssen Arbeitgeber bei der Unfallanzeige beachten"


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Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Arbeitsunfall melden: Das müssen Arbeitgeber bei der Unfallanzeige beachten

© nmann77 – stock.adobe.com

Am 20.07.2023 wurde eine Neufassung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) verkündet. Sie beschreibt u. a. das korrekte Melden von Arbeitsunfällen beim Unfallversicherungsträger und betrifft somit alle Arbeitgeber in Deutschland. Denn egal, wie gut ein Unternehmen Präventionsarbeit leistet – Arbeitsunfälle können sich jederzeit ereignen. Wann und wie Arbeitsunfälle korrekt zu melden sind, zeigt dieser Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was gilt als Arbeitsunfall? – Definition
  2. Welche Arbeitsunfälle sind nicht versichert?
  3. Wer muss einen Arbeitsunfall melden?
  4. Wie muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?
  5. Ist jeder Arbeitsunfall meldepflichtig?
  6. Wie lange kann man einen Arbeitsunfall melden? – Frist
  7. Fazit: Was ist wichtig beim Thema „Arbeitsunfall melden“?

Was gilt als Arbeitsunfall? – Definition

Als Arbeitsunfall gelten alle Unfälle von Arbeitnehmern, die während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder auf dem Weg zu dieser Tätigkeit passieren. Versichert sind sowohl Arbeitsunfälle als auch Wegeunfälle, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.

Arbeitsunfälle Wegeunfälle

Als Arbeitsunfall zählen gemäß § 193 SGB VII alle Vorkommnisse, bei denen sich der Unfall bei der Arbeit oder auf Dienstwegen bzw. Dienstfahrten ereignet hat. Der Arbeitsunfall muss dabei im direkten Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. 

Versichert sind außerdem folgende Fälle: 

  • Teilnahmen an Veranstaltungen von Berufsorganisationen
  • Sitzungen der Personalvertretung 
  • Dienstreisen
  • betriebliche Veranstaltungen wie Betriebsausflüge, Betriebsfeiern oder Betriebssport (solange nicht der Wettkampf im Vordergrund steht)

Wegeunfälle sind Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Arbeit passieren. Auch sie sind gesetzlich versichert.

Ebenso greift bei Umwegen der Versicherungsschutz, etwa in folgenden Situationen:

  • Auf dem Weg zur Arbeit bringt der Mitarbeiter seine Kinder zum Kindergarten, zur Schule etc. 
  • Mehrere Beschäftigte nutzen eine Fahrgemeinschaft.
  • Der Arbeitsplatz kann über einen längeren Weg zügiger erreicht werden.
  • Der Mitarbeiter muss auf dem Arbeitsweg einer beschilderten Umleitung folgen.

Allerdings fallen nicht alle Arbeitsunfälle unter den gesetzlichen Versicherungsschutz.

Welche Arbeitsunfälle sind nicht versichert? 

Umwege, die der Arbeitnehmer für private Zwecke (z. B. Einkauf) vornimmt, sind nicht versichert. Außerdem entfällt der Versicherungsschutz, wenn ein Mitarbeiter Alkohol konsumiert und der Arbeitsunfall auf diesen Konsum zurückzuführen ist. Das gilt nicht nur für Unfälle im Straßenverkehr, sondern auch für solche im Betrieb. 

Arbeitnehmer sind auch dann nicht versichert, wenn sie während der Arbeitszeit ihren privaten Angelegenheiten nachgehen. Im Jahr 2015 urteilte das Sozialgericht Karlsruhe, dass eine Beschäftigte keinen Unfallversicherungsschutz genießt, wenn sie außerhalb der festgelegten Pausenzeiten zum Rauchen geht und sich währenddessen verletzt. 

Der Versicherungsschutz entfällt zudem, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitsschutzanweisungen des Arbeitgebers ignoriert. Erleidet er einen Unfall, weil er z. B. nicht die vorgeschriebene PSA trägt, wird er kein Geld von der Versicherung erhalten.

Produktempfehlung:

Welche Arbeitsschutzmaßnahmen Arbeitgeber für alle Mitarbeiter treffen sollten, zeigt das „Sicherheitshandbuch Arbeitsschutz“. 

Besonderheit bei geringfügig Beschäftigten 

Geringfügig Beschäftigte sind sowohl bei der Minijob-Zentrale als auch bei der Unfallversicherung gemeldet. Daher sind sie sogar dann versichert, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsunfall noch nicht dem Unfallversicherungsträger gemeldet hat.

Wer muss einen Arbeitsunfall melden?

Zunächst muss der betroffene Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über den Arbeitsunfall unterrichten. Der Arbeitgeber ist wiederum verpflichtet, den Unfallversicherungsträger über den Vorfall zu informieren und eine Unfallanzeige abzugeben.

Bei Arbeitsunfällen, die eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von mindestens drei Arbeitstagen nach sich ziehen, muss der Arbeitgeber folgende Personen über die Unfallanzeige informieren: 

Dabei reicht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Unfallmeldung lediglich an den Versicherungsträger schickt. Er muss mindestens fünf Exemplare der Unfallanzeige anfertigen: zwei für die Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse, eins für die für den Arbeitsschutz zuständige Aufsichtsbehörde, eins für den Betriebsarzt und eine Kopie für die eigenen Unterlagen.

Wie muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?

Bei jedem Arbeitsunfall sollten zuerst Erste-Hilfe-Maßnahmen ergriffen werden. Selbst wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsunfall als unbedenklich einschätzt, sollte er entsprechende Versorgungsmaßnahmen leisten (z. B. ein Pflaster anbringen) und dies im Verbandbuch vermerken. Andernfalls gefährdet er seinen Versicherungsschutz.

Die Aufzeichnungen im Verbandbuch müssen Arbeitgeber fünf Jahre lang aufbewahren, um bei unerwarteten Folgeschäden nachweisen zu können, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung auf den Arbeitsunfall zurückzuführen ist.

Produktempfehlung:

Ein passende Vorlage für sein solches Verbandbuch erhalten Arbeitgeber im „Praxishandbuch: Die neue Betriebssicherheitsverordnung“. Neben zahlreichen weitere Vorlagen unterstützt das Buch Arbeitgeber dabei, ihre Pflichten nach der Betriebssicherheitsverordnung einfach und rechtssicher zu erfüllen. Jetzt informieren!

Arbeitsunfall: Unfallanzeige aufgeben

Wurden akute Beschwerden behandelt, ist zu klären, ob der Arbeitsunfall meldepflichtig ist. Falls ja, muss der Arbeitgeber den Vorfall dem Unfallversicherungsträger fristgerecht melden. Hierfür hat er folgende Möglichkeiten:

  • Formular zur Unfallanzeige auf der Internetseite der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) herunterladen, ausfüllen und zwei Exemplare an die BG bzw. Unfallkasse schicken. Weitere Exemplare wie oben beschrieben verteilen.
  • Arbeitsunfall direkt online auf der Internetseite der zuständigen BG melden (Benutzerkonto erforderlich).
    → Diese elektronische Unfallmeldung bringt mehrere Vorteile mit sich: 
    • Arbeitgeber erhalten Unterstützung beim Ausfüllen der Unfallanzeige.
    • Daten aus früheren Unfallmeldungen können übernommen werden.
    • Unfallanzeigen können jederzeit nochmal angesehen und bearbeitet werden.

Hinweis: Ab dem 01.01.2028 können Arbeitsunfälle nur noch digital gemeldet werden. Hintergrund ist eine Novellierung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) vom 20.07.2023. Demnach können Arbeitgeber ihre Arbeitsunfälle noch bis zum 31.12.2027 per Post bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft und Unfallkasse einreichen.

Wurde der Arbeitsunfall gemeldet und muss der Arbeitnehmer von einem Arzt behandelt werden, kann er nicht zu einem Mediziner seiner Wahl gehen. Stattdessen muss er einen sog. Durchgangsarzt aufsuchen. Dieser ist speziell für die Behandlung und Abrechnung von Arbeitsunfällen zuständig. So erstellt und übermittelt er auch den dazugehörigen Unfallbericht an den Versicherungsträger.

Ist jeder Arbeitsunfall meldepflichtig?

Nein, nicht jeder Arbeitsunfall muss dem Arbeitgeber bzw. der zuständigen Stelle gemeldet werden. Eine Meldepflicht gilt für Unfälle, durch die der betroffene Arbeitnehmer länger als drei Tage arbeitsunfähig ist, oder bei tödlichen Arbeitsunfällen. Diese müssen immer gemeldet werden – und zwar innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist.

Wie lange kann man einen Arbeitsunfall melden? – Frist

Verletzt sich ein Beschäftigter bei einem Arbeitsunfall so schwer, dass schwerwiegende Gesundheitsschäden zu erwarten sind, es zu einem tödlichen Unfall oder zu Massenunfällen kommt, muss der zuständige Unfallversicherungsträger sofort darüber informiert werden.

Bei allen anderen meldepflichtigen Arbeitsunfällen muss die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen – gerechnet ab dem Tag nach dem Unfall. Samstage, Sonn- und Feiertage müssen bei der Frist mit einberechnet werden (§ 193 SGB VII).

Doch was ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsunfall nicht gemeldet hat oder ein Arbeitnehmer den Vorfall zu einem späteren Zeitpunkt doch noch anzeigen will?

Arbeitsunfall nachträglich melden

Wird ein Arbeitsunfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit gemeldet und es kommt zu Spätfolgen, kann der Vorfall auch nach Ablauf der Frist beanstandet werden. Allerdings ist es in solchen Fällen oftmals schwierig, den Unfall bzw. seine Folgen in direkten Zusammenhang mit der Arbeit zu bringen, was für den Versicherungsfall entscheidend ist.

Denn hat der Beschäftigte weder eine Eintragung in das Verbandbuch vorgenommen noch einen Durchgangsarzt besucht, wird die Beweisführung schwierig. So entfallen ggf. Teile der möglichen Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung.

Hinweis: Sachwerte werden meist nicht von der Unfallversicherung übernommen (z. B. kaputte Kleidung oder Brillen).

Daher empfiehlt es sich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich jeden aufkommenden Arbeitsunfall melden.

Fazit: Was ist wichtig beim Thema „Arbeitsunfall melden“?

Es ist unvermeidbar, dass sich gelegentlich Arbeitsunfälle ereignen. Wichtig ist, im Gefahrenfall einen kühlen Kopf zu bewahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen zu ergreifen und danach schnellstmöglich den Arbeitgeber über den Vorfall zu informieren. Dieser erstellt anschließend eine Unfallanzeige für den Versicherungsträger und leitet alle weiteren Schritte in die Wege (z. B. die Überweisung an einen Durchgangsarzt).

Die Ursachen für Arbeitsunfälle sind vielfältig – oftmals steckt jedoch ein fahrlässiges Verhalten von Seiten der Mitarbeiter dahinter. Deshalb sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihre Beschäftigten mindestens einmal jährlich über die Gefahren im Unternehmen zu unterweisen. Mit den vorgefertigten Unterweisungsvideos der Software „Unterweisung direkt“ kommen Arbeitgeber ihrer Pflicht schnell und rechtssicher nach.

Gleichzeitig müssen Arbeitgeber die potenziellen Gefahrenquellen ihres Betriebs im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung regelmäßig prüfen. Passende Vorlagen und Arbeitshilfen zu unterschiedlichsten Gefährdungen gibt es in der „Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen“. Damit sparen sich Arbeitgeber Zeit und Arbeit beim Erstellen ihrer Beurteilung und senken bestenfalls das Risiko für Arbeitsunfälle in ihrem Unternehmen.

Quellen: „Praxishandbuch: Die neue Betriebssicherheitsverordnung“, „Das GmbH-Recht“, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

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