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"Entgelttransparenzgesetz: Berichtspflicht und Prüfverfahren"


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Geschäftsführung und Management

Entgelttransparenzgesetz: Berichtspflicht und Prüfverfahren

© lovelyday12 – stock.adobe.com

Seit dem 6. Juli 2017 ist das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), das auf mehr Lohngerechtigkeit zwischen Männern und Frauen abzielt, in Kraft. Neben dem Auskunftsanspruch für Beschäftigte bestimmt das Gesetz Berichtspflichten und betriebliche Prüfverfahren für bestimmte Unternehmen. Und diese müssen folgende Anforderungen erfüllen.

Berichtspflicht nach dem Entgelttransparenzgesetz

Unternehmen mit i. d. R. mehr als 500 Beschäftigten, sog. lageberichtspflichtige Unternehmen nach dem Handelsgesetzbuch (HGB), sind gemäß § 21 EntgTranspG verpflichtet, einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu erstellen. 

Dieser Bericht muss folgende Punkte enthalten: 

  • Maßnahmen, die das Unternehmen getroffen hat, um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern sowie deren Wirkung 
  • Maßnahmen, die der Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer dienen

Hat ein Unternehmen keine Maßnahmen durchgeführt, muss dies im Bericht begründet werden. 

Außerdem muss der Bericht nach Geschlecht aufgeschlüsselte Angaben enthalten 

  • zur durchschnittlichen Gesamtzahl der Beschäftigten und 
  • zur durchschnittlichen Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten

Wie oft muss der Bericht erstellt werden? 

Der Bericht muss gemäß § 22 Abs. 4 EntgTranspG als Anlage zum Lagebericht nach HGB beigefügt und im Bundesanzeiger offengelegt werden. Arbeitgeber, die tarifgebunden sind oder eine Tarifregelung anwenden, müssen diesen Bericht alle fünf Jahre erstellen. Der Berichtszeitraum umfasst dann die zurückliegenden fünf Jahre. Alle anderen Arbeitgeber müssen den Bericht alle drei Jahre vorlegen. Dann umfasst der Berichtszeitraum die zurückliegenden drei Jahre. 

Hinweis: Im Fall der Tarifanwendung muss der Arbeitgeber eine Erklärung gegenüber dem Betriebsrat abgeben, ob die Voraussetzungen der Tarifanwendung entsprechend der Definition in § 5 Abs. 5 EntgTranspG vorliegen. 

Betriebliches Prüfverfahren gemäß Entgelttransparenzgesetz

Private Arbeitgeber, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, sind aufgefordert – nicht verpflichtet – mithilfe betrieblicher Prüfverfahren ihre Entgeltregelungen sowie Entgeltbestandteile auf die Einhaltung des Gleichheitsgebots i. S. d. EntgTranspG zu überprüfen. Dieses Prüfverfahren beinhaltet eine Bestandsaufnahme, eine Analyse und einen Ergebnisbericht

Der Arbeitgeber kann dabei selbst entscheiden, welches Arbeitsbewertungsverfahren und welche Analysemethode er anwendet. Das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) gibt jedoch drei Empfehlungen: 

  1. „EG-Check“
  2. „Monitor Entgelttransparenzgesetz“
  3. Leitfaden „Gendergerechtigkeit stärken – Entgeltgleichheit sicherstellen“ der International Labour Organisation (ILO)

Ergibt das betriebliche Prüfverfahren, dass Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt vorliegen, hat der Arbeitgeber gemäß § 19 EntgTranspG Maßnahmen zur Beseitigung solcher Benachteiligungen zu treffen.

Quelle: „Themenbrief Arbeitsrecht“ 

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Entgeltabrechnung

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