Inhaltsverzeichnis
- Voraussetzungen für Umkleideräume nach Arbeitsstättenverordnung
- Maße, Größe, Lüftung und Reinigung
- Wie müssen Umkleideräume ausgestattet sein?
Voraussetzungen für Umkleideräume nach Arbeitsstättenverordnung
Umkleideräume sind nach Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) erforderlich, wenn die Mitarbeiter spezielle Arbeitskleidung tragen müssen. Das ist der Fall, wenn die Kleidung betriebsbedingt getragen werden muss.
Diese Forderung ist z. B. in folgenden Situationen erforderlich:
- aus gesundheitlichen Gründen
- aufgrund der Art der Tätigkeit
- auf Weisung des Arbeitgebers, etwa zur einheitlichen Darstellung des Betriebes.
Doch nicht nur die Arbeitskleidung ist entscheidend bei der Frage, ob ein Betrieb eigene Umkleideräume nach Arbeitsstättenverordnung benötigt. In manchen Fällen reichen die vorhandenen Räumlichkeiten als Umzugsmöglichkeit aus. In manchen Fällen kann der Arbeitgeber selbiges jedoch nicht von seinen Beschäftigten verlangen. Diese Unzumutbarkeit ist gegeben, wenn der Raum z. B. nicht gegen Einsichtnahme von außen geschützt ist, wenn er gleichzeitig von weiteren Personen anderweitig genutzt wird oder dies nicht abgeschlossen werden kann.
Maße, Größe, Lüftung und Reinigung
Hierzu definiert die Arbeitsstättenverordnung folgende Vorgaben:
Thema | Anforderungen |
Maße und Größe |
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Lüftung |
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Reinigung |
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Wie müssen Umkleideräume ausgestattet sein?
Bei der Ausstattung müssen Arbeitgeber diese Anforderungen erfüllen:
- In Umkleideräumen sind Abfallbehälter, Spiegel und Kleiderablagen bereitzustellen.
- Für je vier Beschäftigte, die den Umkleideraum gleichzeitig nutzen, muss mindestens eine Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen.
- Zur Aufbewahrung der Kleidung muss für jeden Beschäftigten eine ausreichend große, belüftete und abschließbare Einrichtung mit Ablagefach vorhanden sein.
- Werden Schränke bereitgestellt, ist ein Mindestmaß von 0,30 m x 0,50 m x 1,80 m (B x T x H) einzuhalten.
- Ist für persönliche Kleidung sowie für Arbeits- und Schutzkleidung eine getrennte Aufbewahrung erforderlich, sind zwei derartige Schrankteile oder ein geteilter Schrank in doppelter Breite notwendig.
- Sind die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit stark geruchsbelästigenden Stoffen oder einer starken Verschmutzung ausgesetzt, muss eine räumliche Trennung der Arbeits-, Schutzkleidung und persönlichen Kleidung vorhanden sein. Sie wird auch „Schwarz-Weiß-Trennung“ genannt ist z. B. möglich durch zwei mit einem Waschraum verbundene Umkleideräume oder durch ein mit dem Arbeitsbereich verbundenes Schleusensystem zum An- und Ablegen der Arbeits- und Schutzkleidung.
- Bei Umkleideräumen mit mehreren Zugängen sollen Ein- und Ausgänge getrennt sein (> 100 Beschäftigte müssen sie getrennt sein).
- Für Arbeits- und Schutzkleidung, die bei der Tätigkeit feucht geworden ist, muss eine Trocknung bis zur nächsten Verwendung möglich sein. Ggf. muss dies außerhalb des Umkleideraumes erfolgen, z. B. in einem ausreichend belüfteten Trockenraum oder mit elektrisch betriebenen Trockenschränken.
Besonderheit auf Baustellen
- Gesonderte Umkleideräume sind auf Baustellen nicht erforderlich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- In den Pausenräumen besteht die Möglichkeit zum Wechseln der Kleidung.
- Die Arbeitskleidung kann getrennt von der persönlichen Kleidung in geeigneten Schränken aufbewahrt werden.
Die Arbeitsstättenverordnung gilt als grundlegendes Regelwerk für das Betreiben von Umkleideräumen im Unternehmen. Wie Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche die Vorgaben der Verordnung rechtssicher einhalten, zeigt das Praxishandbuch „Die neue Arbeitsstättenverordnung“. Es enthält praktische Checklisten und Arbeitshilfen, die Schritt für Schritt zeigen, wie Arbeitgeber die rechtlichen Anforderungen zur Betriebssicherheit erfüllen.