Inhaltsverzeichnis
- Was ist die ASR A2.1?
- Anwendungsbereich: Für wen gilt die ASR?
- Aktuelle Änderungen der ASR A2.1
- Gefährdungsbeurteilung nach ASR A2.1
- Maßnahmen zum Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen
Was ist die ASR A2.1?
Die ASR A2.1 beschreibt, wie Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche Arbeitsplätze sowie Verkehrswege einrichten sollten, um ihre Beschäftigten vor einem Absturz oder herabfallenden Gegenständen zu schützen. Außerdem beinhaltet sie Maßnahmen zum Betreten von Dächern oder anderen Gefahrenbereichen, in denen das Risiko für einen Absturz erhöht ist. Hinzu kommen abweichende bzw. ergänzende Vorgaben für Baustellen. Dadurch ist die ASR auch für Architekten und Bauplaner wichtig.
Insgesamt ist die ASR wie folgt aufgebaut:
1. | Zielstellung |
2. | Anwendungsbereich |
3. | Begriffsbestimmungen |
4. | Gefährdungsbeurteilung und Rangfolge der Schutzmaßnahmen |
5. | Maßnahmen zum Schutz vor Absturz |
6. | Maßnahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen |
7. | Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern |
8. | Abweichende/ergänzende Anforderungen an Baustellen |
Literaturhinweise |
Die ASR A2.1 konkretisiert die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Als Verfasser gilt der Ausschuss für Arbeitsstätten. Er ermittelt die Inhalte der Technischen Regel und lässt sie anschließend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlichen. Zusätzlich finden Arbeitgeber alle Fassungen der ASR auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Anwendungsbereich: Für wen gilt die ASR?
Die ASR A2.1 gilt für alle Unternehmen, in denen Beschäftigte am Arbeitsplatz vor einem Absturz oder vor herabfallenden Gegenständen geschützt werden müssen. Sie gilt nicht für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, die zu einem Arbeitsmittel gehören, das unter die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fällt. Dazu gehören sowohl Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, als auch überwachungsbedürftige Anlagen.
Bei Reinigungsarbeiten an Fenstern, Oberlichtern oder lichtdurchlässigen Wänden gilt die ASR A2.1 in Verbindung mit der ASR A1.6 „Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände“.
Aktuelle Änderungen der ASR A2.1
Die ASR A2.1 wurde zuletzt im März 2022 geändert. Hierbei ging es insbesondere um Anforderungen an Baustellen, wenn sie ihre Beschäftigten vor Abstürzen oder herabfallenden Gegenständen schützen müssen. Diese Vorgaben wurden an den aktuellen Stand der Technik angepasst und bilden einen grundlegenden Bestandteil des innerbetrieblichen Arbeitsschutzes.
Konkret änderte der Ausschuss für Arbeitsstätten 2022 folgende Punkte:
Neue Begriffsbestimmung
Es gibt eine neue Begriffsbestimmung für den „Arbeitsplatz auf Baustellen“ (Punkt 3.12). Demnach ist ein Arbeitsplatz auf Baustellen ein Bereich, in dem Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind – ggf. auch nur kurzzeitig.
Geänderte Vorgaben zu Absturzsicherungen auf Baustellen
Die Vorgaben zu Absturzsicherungen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Baustellen wurden grundlegend neu gefasst und teils aus der vorherigen Fassung der ASR A3.4 „Beleuchtung“ übertragen (Punkt 8.2). Daher sollten sich nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Architekten und Bauplaner mit der geänderten ASR A2.1 beschäftigen.
Zu den neuen Vorschriften gehören folgende Punkte:
- Absturzgefahr besteht ab einer Absturzhöhe von mehr als 1 m.
- Bei Fanggerüsten und Arbeitsplattformnetzen beträgt die zulässige Absturzhöhe 2 m, bei Schutznetzen 3 m.
- Absturzsicherungen sind an folgenden Orten notwendig:
Absturzhöhe | Betroffene Orte |
Generell, unabhängig von der Absturzhöhe |
|
Mehr als 1 m Absturzhöhe |
|
Mehr als 2 m Absturzhöhe |
|
- Arbeitgeber müssen Vorgaben, Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen zeitlich, räumlich und tätigkeitsbezogen festlegen.
- Während des Baufortschritts wechselt ggf. die Anordnung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen.
→ So kann ein Arbeitsplatz gleichzeitig Verkehrsweg sein. - Der Arbeitgeber muss den Verkehrsweg der Beschäftigten bestimmen und einrichten, auch wenn der Weg gleichzeitig Teilbereich des Arbeitsplatzes eines anderen Arbeitgebers ist.
→ Die verschiedenen Arbeitgeber müssen sich abstimmen (§ 8 ArbSchG, § 6 DGUV Vorschrift 1).
→ Sie müssen dafür sorgen, dass sich die Beschäftigten im gemeinsam genutzten Bereich nicht gegenseitig gefährden. - Umwehrungen müssen so dicht wie möglich an der Absturzkante angebracht werden.
- Bei Bauarbeiten in Bestandsgebäuden muss der Arbeitgeber prüfen, ob die vorhandenen Absturzsicherungen der ASR A2.1 entsprechen. Falls nicht, muss er ergänzende Maßnahmen einleiten.
Neue Literaturhinweise
Auch die zur ASR A2.1 gehörigen Literaturhinweise wurden ergänzt. So sind dort drei DGUV Regeln und eine DGUV Information hinzugekommen:
- DGUV Regel 101-011: Einsatz von Schutznetzen (07/2016)
- DGUV Regel 112-198: Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (09/2019)
- DGUV Regel 112-199: Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen (07/2012)
- DGUV Information 201-010: Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeitsplattformnetzen (05/2021)
Im Folgenden geht der Text auf einige grundlegende Inhalte der ASR A2.1 näher ein.
Gefährdungsbeurteilung nach ASR A2.1
Ein Sturz aus gewisser Höhe oder herabfallende Gegenstände können in jedem Arbeitsbereich zu ernsthaften Verletzungen führen. In einigen Bereichen ist diese Gefahr besonders groß, etwa auf Dächern oder Baustellen. Daher muss der Arbeitgeber bereits vor Beginn der Arbeit eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung erstellen.
Die ASR A2.1 definiert, worauf Verantwortliche bei der Beurteilung für Gefährdungen durch Abstürze und herabfallende Gegenstände achten müssen.
Gefährdungsbeurteilung: Absturz
Generell müssen Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gegen Absturz ergreifen, wenn einer der folgenden Punkte gegeben ist:
- Es befinden sich Arbeitsplätze oder Verkehrswege 0,2 bis 1,0 m oberhalb einer angrenzenden Fläche.
- Es besteht die Gefahr, dass Beschäftigte abrutschen können.
- Es besteht die Gefahr, dass Beschäftigte hineinfallen oder in Stoffen versinken können.
Ist das der Fall, hat der Arbeitgeber zur Bestimmung der passenden Maßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung nach ASR A2.1 zu erstellen. Dabei sollte er mindestens folgende Kriterien berücksichtigen:
❏ | Absturzhöhe |
❏ | Art, Dauer der Tätigkeit, körperliche Belastung |
❏ | Abstand von der Absturzkante |
❏ | Beschaffenheit des Standplatzes (Neigungswinkel) bzw. der Standfläche (z. B. Rutschhemmung) |
❏ | Beschaffenheit der tiefer gelegenen Fläche, z. B.: |
| |
❏ | Beschaffenheit der Arbeitsumgebung und gefährdende äußere Einflüsse, z. B.: |
|
Für die Beurteilung kann der Arbeitgeber auch die Hinweise aus den Planungsunterlagen für bauliche Anlagen nutzen. Wenn Dacharbeiten durchgeführt werden oder sie als Verkehrswege genutzt werden, ist ebenfalls eine Gefährdungsbeurteilung Absturz notwendig.
Gefährdungsbeurteilung: Herabfallende Gegenstände
Bei einer Beurteilung der Gefahr von herabfallenden Gegenständen sind insbesondere folgende Kriterien zu untersuchen:
❏ | Höhenunterschied zwischen der Fläche, von der aus Gegenstände herabfallen können, und den Bereichen, die von Beschäftigten begangen oder befahren werden können. |
❏ | Beschaffenheit des Gegenstandes, z. B. Form, Gewicht und Konsistenz (Schüttgüter, Flüssigkeiten etc.). |
❏ | Äußere Einflüsse (z. B. Wind oder andere Witterungseinflüsse) |
Wurde eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung erstellt, muss der Arbeitgeber damit bestimmen, welche Maßnahmen zum Schutz vor Absturz oder herabfallenden Gegenständen getroffen werden sollen.
Maßnahmen zum Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen
Die ASR A2.1 definiert zunächst, in welcher Reihenfolge welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind. So haben grundsätzlich bauliche und technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen (sog. TOP-Prinzip).
Reihenfolge der Maßnahmen
Mit dem o. g. Grundsatz ergeben sich folgende mögliche Maßnahmen.
Schutz vor Absturz | Schutz vor herabfallenden Gegenständen |
1. Absturzsicherung 2. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) 3. Verzicht auf PSAgA nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
| 1. Fußleisten, Schutzwände, Schutzgitter oder vergleichbare Einrichtungen. 2. Für tiefer gelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege: Schutzeinrichtungen wie Schutzdächer oder Fangnetze. 3. Zeitlich-organisatorische Trennung sowie eine Absperrung, Kennzeichnung oder Überwachung des Gefahrenbereichs (z. B. durch Warnposten). 4. PSA für alle Beschäftigten. Vorher ist eine Unterweisung durch den Arbeitgeber erforderlich. |
Es sollte stets die zuerst genannte Maßnahme genutzt werden. Nur wenn sich diese nicht in der Praxis umsetzen lässt, können Arbeitgeber auf die darauffolgende Alternative zurückgreifen.
Darüber hinaus beschreibt die ASR A2.1 noch weitere Maßnahmen zum Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen.
Bereich | Maßnahmen/Hilfsmittel |
Absturzkanten (Ziffer 5.1) |
|
Bodenöffnungen (Ziffer 5.2) |
|
Wandöffnungen (Ziffer 5.3) |
|
Gefahrenbereich Absturz (Ziffer 5.4) |
|
Gefahrenbereich/Schutz vor herabfallenden Gegenständen (Ziffer 6 und 6.1) |
|
Um all diese Schutzmaßnahmen fachgerecht umzusetzen, müssen Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche zunächst eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung erstellen. Passende Vorlage und Muster bietet die „Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen“. Die darin enthaltenen Formulare und Checklisten sind sofort einsetzbar und behandeln verschiedenste Gefahrenbereiche, z. B. mechanische, biologische oder physikalische Gefährdungen am Arbeitsplatz. Damit sparen sich Arbeitgeber Zeit und Nerven bei der Dokumentation.
Für mehr Informationen zur Arbeitsstättenverordnung und den dazugehörigen ASR gibt es das Handbuch „Die neue Arbeitsstättenverordnung“. Es erläutert praktische Maßnahmen, mit denen Arbeitgeber ihre geplanten Ziele erreichen und Architekten sowie Bauplaner die Vorgaben im Arbeitsschutz erfüllen. Außerdem bietet das Buch digitale Arbeitshilfen zu den verschiedenen Themenbereichen der ASR – von Barrierefreiheit über Lärm bis hin zu Bildschirmarbeitsplätzen.
Quellen: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), VORSCHRIFTENMONITOR