Inhaltsverzeichnis
- Was ist ASR A3.6? – Definition
- Ist die ASR A3.6 Pflicht für Arbeitgeber?
- ASR A3.6: Vorgaben für Arbeitgeber
Was ist ASR A3.6? – Definition
Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.6 konkretisiert die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und regelt die Lüftung in Arbeitsstätten, um den Arbeitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Sie definiert konkrete Anforderungen an das Lüften, setzt Standards zur Luftqualität und empfiehlt passende Arbeitsschutzmaßnahmen zur Lüftung.
Wann ist die ASR A3.6 anzuwenden? – Anwendungsbereich
Die Vorgaben der ASR A3.6 gelten für alle Arbeitgeber, deren Beschäftigte an Arbeitsplätzen in geschlossenen Räumen tätig sind. Gleichzeitig sollten Arbeitgeber die Anforderungen der ASR A3.6 auch auf Pausen-, Bereitschafts-, Erste-Hilfe-, Sanitärräume und Unterkünfte übertragen, um einen ganzheitlichen Arbeitsschutz der Beschäftigten sicherzustellen.
Sind Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen tätig und können damit sich selbst oder andere Personen gefährden, muss der Arbeitgeber zusätzlich die Regelungen der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung beachten sowie die jeweiligen Technischen Regeln.
Ist die ASR A3.6 Pflicht für Arbeitgeber?
Hält sich der Arbeitgeber an die Vorgaben der ASR A3.6, erfüllt er i. d. R. die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen der ArbStättV. Wählt er andere Schutzmaßnahmen, hat der Arbeitgeber die Pflicht zu gewährleisten, dass der Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Beschäftigten im gleichen Maß erfüllt sind.
Um jedoch im Schadensfall Streitigkeiten vor Gericht zu vermeiden, ist es ratsam, alle Technischen Regeln der ArbStättV so gut umzusetzen, wie es die betrieblichen Umstände zulassen. Das gilt nicht nur für die ASR A3.6, sondern für alle Vorgaben zur ArbStättV. Das Praxishandbuch „Die neue Arbeitsstättenverordnung“ enthält alle gültigen Arbeitsschutzregeln und unterstützt Arbeitgeber mit konkreten Handlungsempfehlungen, die Anforderungen der ArbStättV umzusetzen.
ASR A3.6: Vorgaben für Arbeitgeber
Die ASR A3.6 gibt dem Arbeitgeber Richtwerte und Vorgaben zur Lüftung in Arbeitsstätten vor. Hält er sich daran, kann er davon ausgehen, dass er die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten kann. Die ASR A3.6 unterteilt sich dabei auf verschiedene Schwerpunkte, die die Lüftung in Arbeitsstätten regeln.
Luftqualität in Arbeitsstätten
Bezüglich der Luftqualität muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass in umschlossenen Räumen genügend gesundheitlich zugängliche Atemluft vorhanden ist. Die innere Luftqualität ist i. d. R. gleich der Außenluftqualität und kann von Stoff-, Feuchte- oder Wärmelasten beeinflusst werden.
Um solche Lasten zu beseitigen, hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen in dieser Reihenfolge umzusetzen:
1. | Last vermeiden |
2. | Last minimieren |
3. | Quelle kapseln |
4. | Last quellennah abführen |
Hält der Arbeitgeber alle Vorgaben der ASR A3.6 zur Lüftung ein und es kommt trotzdem zu gesundheitlichen Beschwerden der Arbeitnehmer, muss er überprüfen, ob weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Solche Maßnahmen können beispielsweise sein:
- Zeitweise verstärkt lüften.
- Raumnutzung ändern.
- Beschäftigte in andere Arbeitsräume versetzen.
- Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) einbauen oder anpassen.
Luftqualität mit CO2 messen
Allein die Anwesenheit von Beschäftigten in einem Raum kann eine Ursache für Stofflasten in der Arbeitsstätte sein. Je mehr Personen sich in einem Raum aufhalten, desto höher ist die Emission von CO2 und Geruchsstoffen. In diesem Fall orientiert sich der Arbeitgeber an der CO2-Konzentration des Raums, um die dortige Luftqualität zu beurteilen. Ist der CO2-Gehalt in der Luft zu hoch, sinkt in der Regel die Aufmerksamkeitsleistung der Mitarbeiter, weshalb der Arbeitgeber hier Schutzmaßnahmen ergreifen sollte.
Die ASR A3.6 gibt folgende Übersicht mit verschiedenen CO2-Konzentrationen und dazu empfohlenen Schutzmaßnahmen, die der Arbeitgeber umsetzen sollte:
CO2-Konzentration in ml/m3 bzw. ppm | Schutzmaßnahmen |
< 1000 |
|
1000-2000 |
|
> 2000 |
|
Führt der Arbeitgeber eine oder mehrere der in der Tabelle genannten Maßnahmen durch, muss er sie in seiner Gefährdungsbeurteilung gem. § 3 ArbStättV dokumentieren und auf ihre Wirksamkeit überprüfen.
Nichtraucherschutz beachten
Im Zuge der Luftqualität weißt die ASR A3.6 auch auf den Nichtraucherschutz in Arbeitsstätten hin. Um die Luftqualität in der Arbeitsstätte aufrecht zu erhalten oder zu verbessern, hat der Arbeitgeber den Nichtraucherschutz gem. § 5 Abs. 1 ArbStättV zu beachten. Ist das Rauchen in bestimmten Räumen der Arbeitsstätte nach § 5 Abs. 2 ArbStättV gestattet, muss der Arbeitgeber weitere Schutzmaßnahmen festlegen, um daraus resultierende Gefährdungen für die Beschäftigten zu reduzieren. Hierzu empfiehlt die ASR A3.6 dem Arbeitgeber vor allem Lüftungsmaßnahmen zu definieren.
Feuchtelast vermeiden
Zu Feuchtelasten kann es kommen, wenn in einem Raum im Verhältnis zur Lufttemperatur eine zu hohe relative Luftfeuchtigkeit vorliegt.
Zu Feuchtelasten kann es kommen, wenn in einem Raum im Verhältnis zur Lufttemperatur eine zu hohe relative Luftfeuchtigkeit vorliegt. In der Arbeitsstätte dürfen folgende Richtwerte zur Luftfeuchtigkeit nicht überschritten werden:
Lufttemperatur | maximale relative Luftfeuchtigkeit |
+ 20 °C | 80 % |
+ 22 °C | 70 % |
+ 24 °C | 62 % |
+ 26 °C | 55 % |
Ist die Luft in der Arbeitsstätte zu trocken, muss der Arbeitgeber dies in seiner Gefährdungsbeurteilung überprüfen und ggf. entsprechende Maßnahmen zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit durchsetzen.
Wärmelast berücksichtigen
Neben der Stoff- und Feuchtelast hat der Arbeitgeber auch auf die Wärme in den Arbeitsräumen zu achten. In diesem Zusammenhang verweist die ASR A3.6 auf die Anforderungen der ASR A3.5 „Raumtemperatur“, die der Arbeitgeber ebenfalls berücksichtigen muss. Diese Arbeitsschutzregel legt Grenzwerte zur Temperatur in der Arbeitsstätte und passende Maßnahmen fest, die der Arbeitgeber ergreifen muss, wenn die Raumtemperatur die Grenzwerte überschreitet.
Freie Lüftung nach ASR A3.6
Die ASR A3.6. definiert das Thema Lüftung nicht nur anhand der Luftqualität, sondern geht auch spezifisch auf das freie Lüften ein. Die gängigste Form der freien Lüftung ist die Lüftung durch offene Fenster. Außerdem kann der Arbeitgeber die Arbeitsstätte nach ASR A3.6 auch mithilfe von Schächten, Dachaufsätzen oder Kaminen belüften.
Die Beschäftigten können entweder stoßweiße (ca. 3 bis 10 Minuten) oder kontinuierlich lüften. Außerdem kann die freie Lüftung einseitig oder quer durch einen Raum erfolgen. Allerdings hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass keine Zugluft entsteht, die die Beschäftigten wiederum gesundheitlich gefährden könnte.
Auch für die freie Lüftung definiert die ASR A3.6 verschiedene Richtwerte, an denen sich der Arbeitgeber orientieren kann. Genauer muss z. B. jedes Fenster in einem Raum zu einem bestimmten Mindestmaß geöffnet werden können. Darüber hinaus darf dieser Arbeitsraum eine gewisse Raumtiefe nicht überschreiten.
Methode | maximale Raumtiefe | Mindestfläche, die z. B. ein Fenster geöffnet sein muss... | |
...bei kontinuierlichem Lüften | ...bei Stoßlüften | ||
einseitiges Lüften | 2,5-fache Raumtiefe x Raumhöhe (m) | 0,35 m2 pro Person | 1,05 m2 pro 10 m2 Grundfläche |
Querlüften | 5,0-fache Raumtiefe x Raumhöhe (m) | 0,20 m2 pro Person | 0,60 m2 pro 10 m2 Grundfläche |
Nur wenn ein Raum diese Vorgaben einhält, entsteht der notwendige Luftwechsel und es ist eine freie Lüftung möglich. Zusätzlich hat der Arbeitgeber beim kontinuierlichen Lüften dafür zu sorgen, dass das Element zur Lüftung auch stufenweise verstellbar ist. Ein Fenster muss demnach nicht nur komplett geöffnet, sondern auch gekippt werden können.
Lüftungsintervalle
Die ASR A3.6 empfiehlt verschiedene Zeitspannen, in denen Beschäftigte und Arbeitgeber stoßweise Lüften sollen. Anwesende Personen sollten Büroräume alle 60 Minuten durchlüften, Besprechungsräume alle 20 Minuten. Die Dauer der Lüftungsintervalle hängt von der Jahreszeit ab:
- Sommer: bis zu 10 Minuten (Außentemperatur berücksichtigen)
- Frühling/Herbst: 5 Minuten
- Winter: 3 Minuten
Neben der Luftqualität sind Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) für das fachgerechte Lüften in der Arbeitsstätte wichtig. Auch hierzu macht die ASR A3.6 genauere Angaben.
Mit RLT-Anlagen die Luft reinigen
RLT-Anlagen sind maschinelle Anlagen, die die Luft mit Filtern reinigen und zusätzlich heizen, kühlen, befeuchten und / oder entfeuchten können. Eine Arbeitsstätte benötigt eine RLT-Anlage, wenn die freie Lüftung nach ASR A3.6 nicht genügt. Sie beseitigt Stoff-, Feuchte- und Wärmelasten und erhält die CO2-Konzentration von maximal 1000 ppm aufrecht.
Anforderungen an RLT-Anlagen
Eine RLT-Anlage muss technisch auf dem aktuellen Stand sein, regelmäßig gereinigt werden und darf Personen durch z. B. Bakterien, Schimmelpilze, Gefahrstoffe oder Lärm nicht gefährden. Weiter muss sie die Vorgaben zur Luftführung und Raumluftgeschwindigkeit erfüllen.
Zusätzlich prüft der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung, ob die genutzte RLT-Anlage wirksam ist und stellt Intervalle auf, in denen die Anlage regelmäßig zu prüfen und zu warten ist. Die Wirksamkeit der Anlage ermittelt der Arbeitgeber mit Werten wie dem Kohlendioxidgehalt während der Nutzung, dem Außenluftvolumenstrom oder dem Schalldruckpegel.
Produktempfehlung:
Wie Arbeitgeber all diese Vorgaben zum richtigen Lüften am Arbeitsplatz einhalten, zeigt ihnen das Praxishandbuch „Die neue Arbeitsstättenverordnung“. Es enthält zahlreiche Arbeitshilfen und Checklisten, um die Anforderungen der ASR A3.6 und weiterer ASR zu erfüllen. Jetzt informieren!
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)