Inhaltsverzeichnis
- Was versteht man unter einem Bildschirmarbeitsplatz? – Definition
- Welche Rechtsvorschriften gelten für Bildschirmarbeitsplätze?
- Welche Pflichten muss der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen erfüllen?
3.1 Fläche und Bewegungsraum
3.2 Raumklima und Lärmschutz
3.3 Beleuchtung
3.4 Ergonomie: Monitor, Stuhl und Tisch
3.5 Pausen
Was versteht man unter einem Bildschirmarbeitsplatz? – Definition
Ein Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, an dem Beschäftigte an einem Computer ihrer Arbeit nachgehen, z. B. in einem Büro im Betrieb oder im Home-Office. Dabei kann sowohl ein fester Rechner mit gesondertem Monitor als Bildschirmarbeitsplatz gelten als auch die Arbeit an einem Laptop oder Notebook.
Was gehört alles zum Bildschirmarbeitsplatz?
Zu einem Bildschirmarbeitsplatz gehören typischerweise folgende Elemente und Kriterien:
- Monitor (Ausrichtung, Abstand und Größe)
- Tastatur (Ausrichtung und Abstand)
- Tisch und Stuhl (Ausrichtung, Abstand und Größe)
- Drucker, Telefon und andere Arbeitsmittel
- Software
- Beleuchtung am Arbeitsplatz
- Arbeitsumgebung
Diese Bestandteile müssen aufeinander abgestimmt sein, um ein gesundheitsschonendes Arbeiten zu ermöglichen. Andernfalls kommt es zu übermäßigen Belastungen der Augen, Muskeln und der Wirbelsäule. Daher definiert die Gesetzgebung konkrete Anforderungen an das Einrichten von Bildschirmarbeitsplätzen.
Welche Rechtsvorschriften gelten für Bildschirmarbeitsplätze?
Ein Bildschirmarbeitsplatz unterliegt verschiedenen rechtlichen Vorgaben, die wiederum in unterschiedlichen Regelwerken definiert sind. Besonders zu betonen sind die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und des Arbeitsschutzgesetzes. Der folgende Abschnitt gibt einen Überblick.
Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) steht über anderen Regelwerken wie der Arbeitsstättenverordnung. Es enthält in §§ 3, 5 und 6 eher allgemeine Anforderungen zur Beurteilung von Arbeitsbedingungen an den Arbeitgeber – wozu auch Bildschirmarbeitsplätze gehören.
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, erforderliche Schutzmaßnahmen zu treffen, die der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten dienen. Dafür müssen Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen mithilfe einer Gefährdungsbeurteilung bewerten und die Ergebnisse sowie getroffenen Maßnahmen dokumentieren.
Bei einer Gefährdungsbeurteilung für Bildschirmarbeitsplätze prüft der Arbeitgeber insbesondere die Belastung der Augen sowie die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten und Belastungen des Schulter-Nacken-Rücken-Bereichs. Außerdem ermittelt er, ob die Angebotsvorsorge für eine spezielle Vorsorgeuntersuchung (ehemals G37-Untersuchung) vorliegt.
Produktempfehlungen:
Passende Vorlagen und Muster bietet die „Prüf- und Dokumentationsmappe: Bildschirmarbeitsplätze arbeitsschutzkonform gestalten“.
Außerdem muss der Arbeitgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz regelmäßig Unterweisungen für Bildschirmarbeitsplätze durchführen. Fertige Unterweisungen und Nachweisdokumente finden Arbeitgeber in der Software „Unterweisung direkt“.
Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt als zentrale gesetzliche Vorschrift, die Arbeitgeber beim Einrichetn und Betreiben von Bildschirmarbeitsplätzen beachten müssen. Denn sie enthält die bis 2016 eigenständig geltende Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV).
Sie wurde als Punkt 6 in den Anhang der ArbStättV integriert und enthält Vorgaben zu folgenden Punkten:
- Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
- Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
- Vorgaben für ortsgebundene Bildschirmgeräte und Laptops
- Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen
Außerdem gibt es mehrere Technischen Regeln (ASR) für Bildschirmarbeitsplätze – wie die ASR A6 – die die Vorgaben der ArbStättV konkretisieren, etwa bzgl. der Beleuchtung des Arbeitsplatzes oder den Bewegungsflächen.
Bildschirmarbeitsplatz: DGUV
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) definiert ebenfalls Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze. Sie dienen als Hilfestellung bei der Umsetzung der gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften.
Besonders relevante Publikationen der DGUV für Bildschirmarbeitsplätze sind:
- DGUV Regel 115-401 „Branche Bürobetriebe“
- DGUV Information 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“
- DGUV Information 215-442 „Beleuchtung im Büro“
Rechtlich auf der sicheren Seite sind Arbeitgeber jedoch, wenn sie die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes beachten sowie die Anforderungen der ArbStättV und ihrer ASR umsetzen.
Welche Pflichten muss der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen erfüllen?
Um einen Bildschirmarbeitsplatz im Büro arbeitsschutzkonform zu errichten und zu betreiben, müssen Arbeitgeber insbesondere Pflichten in folgenden Bereiche beachten:
- Ergonomie (Tisch, Stuhl, Bildschirm etc.)
- Arbeitsplatzbeleuchtung
- Fläche und Bewegungsraum
- Raumklima und Lärmschutz
- Pausenregelungen
Worauf es bei den einzelnen Bereichen ankommt, zeigt der folgende Abschnitt.
Bildschirmarbeitsplatz: Fläche und Bewegungsraum
Die Grundfläche von Büroräumen ergibt sich aus den Bewegungsflächen am Arbeitsplatz, Verkehrsflächen, Stell- und Funktionsflächen für Arbeitsmittel sowie Einbauten und Einrichtungen. Die allgemeine Grundfläche muss gemäß ArbStättV mindestens 8 m2 für einen Arbeitsplatz sowie zusätzlich 6 m2 für jeden weiteren Arbeitsplatz betragen. Das gilt auch für Arbeiten am Bildschirm.
Darüber hinaus gibt es spezielle Richtwerte für Bildschirmarbeitsplätze bzgl. der Bewegungsflächen:
Bürogröße | Flächenbedarf für Bildschirmarbeitsplatz |
Einzel- und Mehrpersonenbüro | 8 bis 10 m2 je Arbeitsplatz (inkl. Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen) |
Großraumbüro (ab mindestens 400 m2) | 12 bis 15 m2 je Arbeitsplatz |
Auch für die lichte Höhe von Bildschirmarbeitsplätzen gibt es Vorgaben. Sie sind abhängig von der Grundfläche des Büros:
Grundfläche Büro | Lichte Höhe |
bis 50 m2 | mindestens 2,50 m |
mehr als 50 m2 | mindestens 2,75 m |
mehr als 100 m2 | mindestens 3,00 m |
mehr als 2.000 m2 | mindestens 3,25 m |
Des Weiteren benötigt jeder Bildschirmarbeitsplatz eine Mindestmenge an freiem Luftraum, sofern die Person ständig anwesend ist. Bei überwiegend sitzender Tätigkeit muss der freie Luftraum mindestens 12 m3 betragen, damit ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist. Für jede zusätzlich ständig anwesende Person müssen Arbeitgeber weitere 10 m3 vorsehen.
Raumklima und Lärmschutz am Bildschirmarbeitsplatz
Maßnahmen zur Lärmminderung sowie ein angenehmes Raumklima sind weitere Faktoren für einen ordnungsgemäß gestalteten Bildschirmarbeitsplatz.
Für die Beurteilung des Raumklimas müssen Arbeitgeber vier Grundparameter heranziehen. Dabei gelten folgende Richtwerte:
Kriterium | Grenzwerte |
Lufttemperatur |
|
Luftfeuchtigkeit |
|
Luftgeschwindigkeit |
|
Wärmestrahlung |
|
Der Lärmpegel sollte auch beim Bildschirmarbeitsplatz so niedrig wie möglich gehalten werden. Hier gelten folgende Grenzwerte:
Raum/Tätigkeit | Maximaler Lärmpegel |
Büroräume | 45 dB |
Überwiegend geistige Tätigkeiten | 55 dB |
Einfache oder überwiegend mechanisierte Bürotätigkeiten | 77 dB |
Konkrete Anforderungen an das Raumklima beschreibt die ASR A3.5 „Raumtemperatur“, an die Luftfeuchtigkeit die ASR A3.6 „Lüftung“ und an die Lärmbelastung die ASR A3.7 „Lärm“.
Bildschirmarbeitsplatz: Beleuchtung
Bildschirmarbeitsplätze müssen mit einer Beleuchtung ausgestattet sein, die der Art der jeweiligen Sehaufgabe entspricht und an das Sehvermögen des Benutzers angepasst ist. Die Anordnung der Beleuchtung am Bildschirmarbeitsplatz sollte so ausgerichtet sein, dass das Licht gleichmäßig im Raum verteilt wird.
Die Technische Regel ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ konkretisiert die Anforderungen der ArbStättV bezüglich der Arbeitsplatzbeleuchtung. Demnach beträgt der Mindestwert für die Beleuchtung an Bildschirmarbeitsplätzen:
- Für Büroräume mit Bildschirmarbeitsplätze: 500 Lux
- In Großraumbüros: 750 bis 1.000 Lux (je nach Reflexionsvermögen des Raumes)
→ Ausführliche Informationen erhalten Arbeitgeber im Beitrag „Arbeitsplatzbeleuchtung – Grundlagen und Beleuchtungsstärken für Büro und Industrie“.
Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz: Monitor, Stuhl und Tisch
Zu einem Bildschirmarbeitsplatz gehören zahlreiche Bestandteile wie Bürotisch, Bürostuhl, Arbeitsfläche, Rechner, Monitor, Tastatur usw. Um ein arbeitsschutzkonformes Arbeiten zu ermöglichen, müssen alle Komponenten aufeinander abgestimmt und die persönlichen Präferenzen der Angestellten berücksichtigen werden. Die Ergonomie am Arbeitsplatz ist also entscheidend für Gesundheit und Wohlbefinden der Beschäftigten.
Die ArbStättV stellt diesbezüglich folgende Anforderungen:
Bestandteil | Anforderungen an Bildschirmarbeitsplatz |
Tisch |
|
Stuhl |
|
Monitore (1, 2 oder mehr) |
|
Tastatur |
|
Aber auch die betriebsinternen Pausenregelungen spielen bei der Belastung am Bildschirmarbeitsplatz eine Rolle.
Pausen am Bildschirmarbeitsplatz
Der Arbeitgeber sollte Beschäftigten, die am Bildschirm arbeiten, regelmäßige Pausen gewähren. Empfohlen wird eine Arbeitsunterbrechung von etwa fünf Minuten pro Arbeitsstunde. Außerdem fördern Arbeitgeber die Gesundheit ihrer Beschäftigten, wenn sie in der regulären Pause ein Bewegungsangebot etablieren.
Hilfestellung beim Einrichten des Bildschirmarbeitsplatzes geben die fachkundige Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und der Betriebsarzt. Vorgaben zum Einrichten von Pausenräumen im Betrieb liefert die ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“.
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Quelle: „Die neue Arbeitsstättenverordnung“