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"Gefahrstoffe: Sicherheitsdatenblätter erstellen und aktualisieren"


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Gefahrstoffe: Sicherheitsdatenblätter erstellen und aktualisieren

© eldarnurkovic – stock.adobe.com

In Deutschland müssen gefährliche Stoffe und Gemische, die in Verkehr gebracht werden, die nationalen Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter erfüllen. Das gilt insbesondere für Stoffe und Gemische, von denen erhöhte Risiken für Mensch und Umwelt ausgehen. Aber wofür braucht man Sicherheitsdatenblätter, wer muss sie erstellen und welche Vorschriften gelten bzgl. der Aufbewahrungspflichten?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was versteht man unter einem Sicherheitsdatenblatt?
  2. Wann ist ein Sicherheitsdatenblatt notwendig?
  3. Wer ist verpflichtet, ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen und aufzubewahren?
  4. Wie oft müssen Sicherheitsdatenblätter erneuert werden?

Was versteht man unter einem Sicherheitsdatenblatt?

Das Sicherheitsdatenblatt ist ein Dokument, das Informationen über die Eigenschaften eines chemischen Stoffs oder Gemischs enthält. Es beschreibt die potenziellen Gefahren für Umwelt und Gesundheit, geeignete Sicherheitsmaßnahmen sowie Hinweise zur Handhabung, Lagerung und Entsorgung.

Damit sind Sicherheitsdatenblätter eine wesentliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung, die Erstellung von Betriebsanweisungen und die Unterweisung der Beschäftigten im Umgang mit solchen Stoffen und Gemischen. Nur so kann sichergestellt werden, dass bei jeder Verwendung die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Gesundheit, Arbeit und Umwelt getroffen werden.

Sicherheitsdatenblätter: Gefahrstoffverordnung und andere Vorschriften

Die Erstellung und Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern ist in der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006) geregelt, insbesondere in Artikel 31 und Anhang II. Diese Verordnung legt fest, dass Sicherheitsdatenblätter in einfacher, verständlicher Sprache verfasst sein müssen.

Achtung: Neuerungen im Anhang der REACH-Verordnung ab 2023

 Am 16. Juli 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission eine geänderte Fassung des Anhang II der REACH-Verordnung. Damit änderten sich auch die geltenden Vorschriften und Anforderungen an die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern. Sie traten zum 1. Januar 2021 in Kraft und unterlagen einer Übergangsfrist bis 31. Dezember 2022. So müssen alle Sicherheitsdatenblätter seit 1. Januar 2023 den neuen Vorgaben entsprechen.

Hinzu kommt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Sie ergänzt die Regelungen der REACH-Verordnung auf nationaler Ebene und stellt sicher, dass die Informationen zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen entlang der gesamten Lieferkette verfügbar sind.

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Welche konkreten Anforderungen die beiden Verordnungen stellen, zeigt der Ratgeber „Die Gefahrstoffverordnung“ und das „REACH-Handbuch“. Sie liefern zahlreiche Arbeitshilfen, die der aktuellen Gesetzgebung entsprechen. Damit können sich Unternehmen beim Thema Sicherheitsdatenblätter Zeit und Arbeit sparen. Jetzt informieren!

Wann ist ein Sicherheitsdatenblatt notwendig?

Ein Sicherheitsdatenblatt muss bereitgestellt werden, wenn ein Stoff oder Gemisch eine der folgenden Eigenschaften aufweist:

  • Einstufung als Gefahrstoff (nach CLP-Verordnung)
  • Persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT)
  • Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB)
  • Bestandteil der REACH-Kandidatenliste für zulassungspflichtige Stoffe

→ Zu solchen Stoffen und Gemischen gehören beispielsweise Diesel/Benzin, Ethanol/Methanol, Isopropanol und Aceton.

Bei diesen Stoffen und Gemischen muss das Sicherheitsdatenblatt spätestens mit der ersten Lieferung kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Das Sicherheitsdatenblatt muss der Person oder Organisation, die es anwendet, tatsächlich ausgehändigt werden. Es reicht also nicht, das Blatt beispielsweise auf einer Website im Internet zu veröffentlichen.

Für Stoffe und Gemische, die zwar nicht als gefährlich eingestuft werden, aber gewisse Grenzwerte überschreiten, muss der Lieferant auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt übergeben.

Wer ist verpflichtet, ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen?

Die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern ist grundsätzlich Aufgabe des Lieferanten, also des Herstellers, Importeurs oder Formulierers.  Doch das ist nicht die einzige Position in der Lieferkette, für die bestimmte Verpflichtungen gelten.

Rolle in der Lieferkette Pflichten
Lieferanten von chemischen Stoffen oder Gemischen
  • Erstellung und Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern, wenn sie diese an nachgeschaltete Anwender liefern.
  • Sicherstellen, dass die im Dokument enthaltenen Daten korrekt sind und gegebenenfalls aktualisiert werden.
Nachgeschaltete Anwender (Bezug von Stoffen/Gemischen von einem Lieferanten für eigene gewerbliche oder industrielle Tätigkeiten)
  • Berücksichtigung der im Blatt genannten Risikomanagementmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung.
  • Falls die im Sicherheitsdatenblatt beschriebenen Maßnahmen nicht ausreichen: an Lieferanten weiterleiten.
  • Arbeitgeber: Uneingeschränkter Zugang für die Angestellten zu den im Blatt genannten Informationen über die Stoffe, die sie verwenden und/oder denen sie ausgesetzt sein können.

Wer muss Sicherheitsdatenblätter aufbewahren?

Gemäß Art. 36 REACH-Verordnung besteht sowohl für Hersteller, Importeure und Händler als auch als für nachgeschaltete Anwender eine Aufbewahrungspflicht. Demnach müssen sie für mindestens zehn Jahre nach der letzten Verwendung des Stoffes/Gemisches solche Informationen aufbewahren, die laut REACH-Verordnung für die Aufgabenerfüllung nötig sind. Dadurch müssen die Betroffenen auch die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter ihrer Stoffe und Gemische mindestens zehn Jahre lang aufbewahren und auf Verlangen einer zuständigen Behörde vorlegen können.

Wie oft müssen Sicherheitsdatenblätter erneuert werden?

Lieferanten müssen ihre Sicherheitsdatenblätter zu folgenden Zeitpunkten erneuern beziehungsweise aktualisieren:

  • Es werden neue Informationen bekannt, die die Maßnahmen zum Risikomanagement beeinflussen können.
  • Es gibt neue Informationen über Gefährdungen.
  • Eine Zulassung wurde erteilt oder verboten.
  • Für einen Stoff oder ein Gemisch wurde eine Beschränkung erlassen.

Werden Sicherheitsdatenblätter erneuert, ist ein zusätzlicher Vermerk „Überarbeitet am … [Datum]“ erforderlich. Worauf außerdem bei der Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern zu achten ist, zeigt eine vorgefertigte Checkliste aus dem Online-Handbuch „Die neuen Laborrichtlinien“.

Quellen: Online-Handbuch „Die neuen Laborrichtlinien“, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA, DGUV), Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

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REACH GefStoffV

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