Kopfläuse: Meldepflicht
Werden bei einem Kind oder Jugendlichen Kopfläuse festgestellt, ergeben sich für Erziehungsberechtigte, Schule- und Kitaleitung sowie das Gesundheitsamt gewisse Pflichten, die im Infektionsschutzgesetz niedergeschrieben sind.
Verpflichtung der Eltern
- Erziehungsberechtigte sind gemäß § 34 Abs. 5 IfSG verpflichtet, die Schule oder die Kita, die das Kind besucht, über den Befall mit Kopfläusen zu informieren.
Verpflichtung der Schule / Kita
- Die Schul- und Kitaleitung muss anschließend die anderen Eltern über den Befall benachrichtigen. Der Datenschutz sollte hierbei unbedingt gewahrt bleiben.
- Leiterinnen und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sind weiterhin gemäß § 34 Abs. 6 IfSG verpflichtet, dem örtlichen Gesundheitsamt den Kopflausbefall namentlich zu melden.
- Jede Person, die in Schulen und Kindertageseinrichtungen Lehr- und Erziehungs- oder sonstige Tätigkeiten ausübt, muss vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens im Abstand von zwei Jahren über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 IfSG belehrt werden.
Verpflichtung des Gesundheitsamts
- Das örtliche Gesundheitsamt muss sich im Rahmen einer gesetzlich festgelegten hygienischen Überwachung nach § 36 Abs. 1 IfSG um die betroffene Einrichtung kümmern. Dies kann die Beratung, die Kontrolle der Maßnahmen und ggf. die Untersuchung von Kindern einschließen.
Wichtig ist, dass die drei Instanzen eng miteinander kooperieren, um eine Verbreitung der Parasiten nicht noch zu begünstigen.
Wiederzulassung eines Kindes nach Kopflausbefall
Die Wiederzulassung nach einem Kopflausbefall in Schulen, Kitas etc. ist folgendermaßen geregelt:
- Das betroffene Kind darf nach der Erstbehandlung mit einem geeigneten Mittel (Pedikulozid) wieder zu Schule oder Kita gehen.
- Nissen (Eier von Kopfläusen) sind kein Grund, ein Kind vom Unterricht auszuschließen. Denn eine Übertragungsgefahr besteht nur beim Befall mit geschlechtsreifen Kopfläusen. Die Larven verlassen ihren Wirt in der Regel die ersten sieben Tage nicht und werden erst nach etwa zehn Tagen geschlechtsreif. Eine Ansteckung ist also frühestens nach acht Tagen denkbar.
Mögliche Vorgehensweisen
- Die Erziehungsberechtigten bestätigen der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung, dass eine Behandlung des Kopflausbefalls sachgemäß durchgeführt wurde.
- Die Leitung der Einrichtung verlangt von den Eltern ein ärztliches Attest zur Bestätigung der Lausfreiheit.
Kopfläuse: Ansteckung ist direkt und indirekt möglich
Der Befall mit Kopfläusen ist kein Anzeichen für mangelnde Hygiene. Kopfläuse werden von Mensch zu Mensch oder auch von Tier zu Mensch übertragen. Die Ansteckung ist auf zwei Wegen möglich:
- direkt: Haar-zu-Haar-Kontakt
- indirekt: Kämme, Mützen, Schals, Fahrradhelme o. Ä.
Symptome von Kopflausbefall
Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte können Kopfläuse anhand folgender Symptome erkennen:
- kleine bewegliche dunkle Punkte auf der Kopfhaut bzw. ihre Nissen, die häufig mit Haarschuppen verwechselt werden. Im Gegensatz zu Schuppen lassen sich Nissen jedoch nicht abschütteln.
- Juckreiz (häufig alle vier bis sechs Stunden)
- hochrote, quaddelartige Papeln und entsprechende Kratzeffekte mit Krustenbildung
- ggf. bakterielle Superinfektion in Form eines Ekzems
Weil die Beurteilung der Hinweise auf einen Befall mit einem Parasiten nicht ganz einfach ist, empfiehlt sich eine Aufstellung der Merkmale, die als Anhang des Hygieneplans eingefügt werden kann.
Produktempfehlung
Diese und weitere Arbeitshilfen zum Infektionsschutz beim Kopflausbefall sowie Merkblätter zu unterschiedlichen Krankheiten und Parasiten finden Schulen und Kitas im Werk „Hygienemanagement in Bildungseinrichtungen“.
Quellen: „Hygienemanagement in Bildungseinrichtungen“, Infektionsschutzgesetz