Inhaltsverzeichnis
- Masernimpfung Kindergarten: Gibt es eine Impfpflicht?
- Ist eine Aufnahme im Kindergarten ohne Impfung möglich?
- Frist zur Masernimpfung im Kindergarten
- Was gilt für Erzieher, Mitarbeiter und anderes Personal?
- Gesetzliche Grundlage: Masernschutzgesetz
Masern: Das wichtigste in Kürze
Bereits seit dem 01.01.2001 zählen Masern gem. § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu den meldepflichtigen Infektionen. Sie sind eine der ansteckendsten Infektionskrankheiten, von der insbesondere Kinder und Jugendliche betroffen sind. Im Ernstfall können sie erhebliche Komplikationen verursachen bis hin zu Folgeerkrankungen wie tödlichen Gehirnentzündungen. Daher sind Masern in keinem Fall als harmlose Kinderkrankheit zu unterschätzen!
Die Erreger werden durch Viren als Tröpfcheninfektion übertragen, also beim Sprechen, Husten oder Niesen. Zu den Symptomen zählen vorrangig folgende Merkmale:
- Fieber, Schnupfen, Husten
- Entzündung der Augen (Konjunktivitis)
- geröteter Gaumen und Rachen (Enanthem)
- nach wenigen Tagen der Infektion: leicht juckender, rötlicher Hautausschlag
Achtung: Masern sind bereits fünf Tage vor dem Hautausschlag ansteckend, bis ca. vier Tage nach Verschwinden des Ausschlags. Nur eine vollständige Masernimpfung oder eine durchgemachte Erkrankung bieten einen wirksamen Schutz.
Weitere Informationen zur Impfung bietet die Ständige Impfkommission (STIKO).
Masernimpfung Kindergarten: Gibt es eine Impfpflicht?
Ja, durch das Masernschutzgesetz vom 01.03.2020 gibt es eine allgemeine Masernimpfpflicht für Kinder und Beschäftigte in sozialen Einrichtungen. Hierfür galt zunächst bis zum 31.12.2021 eine Übergangsfrist. Allerdings wurde die Frist im Dezember 2021 bis zum 31.07.2022 verlängert. Grund hierfür ist eine entsprechende Änderung des IfSG.
Bis Ende der Frist müssen sich schon länger beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vollständig gegen Masern impfen lassen oder eine Masern-Immunität nachweisen. Auch Kinder benötigen eine Masernimpfung, spätestens beim Eintritt in den Kindergarten oder in die Schule. Kinder, die schon jetzt einen Kindergarten oder die Schule besuchen, müssen bis zum 31.12.2021 einen entsprechenden Impfnachweis nachreichen.
Nähere Informationen zu den genauen Fristen zeigt diese Stelle des Beitrags.
Wie viele Masernimpfungen sind notwendig?
Die STIKO sieht zwei Impfungen vor, um einen vollständigen Schutz gegen Masern aufzubauen. Die erste Impfung sollte als Kombinationsimpfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) erfolgen.
Zu folgenden Zeitpunkten wird die Masernimpfung empfohlen:
- Impfung: zwischen dem 11. und dem 14. Lebensmonat, in jedem Fall erst ab dem 9. Lebensmonat
- Impfung: zwischen dem 15. und dem 23. Lebensmonat, frühestens 4 Wochen nach der ersten Impfung
Die Impfungen können i. d. R. kostenlos vom Haus- oder Kinderarzt durchgeführt werden. Alternativ reicht auch der Nachweis einer Immunität gegen die Erkrankung, z. B. durch eine frühere Ansteckung. Das ist jedoch häufig erst im Erwachsenenalter gegeben.
Ist eine Aufnahme im Kindergarten ohne Impfung möglich?
Ab dem 01.01.2022 ist eine Aufnahme im Kindergarten ohne Impfung nicht mehr möglich. Ab dann dürfen Kinder den Kindergarten nur noch besuchen, wenn sie gegen Masern geimpft sind. Das gilt ab 2022 sowohl für neue Kinder in der Einrichtung als auch für bereits länger betreute. Diese Vorgabe dient v. a. dem Schutz der betreuten Kinder, da die Impfung – neben einer durchgemachten Erkrankung – den einzigen Schutz gegen Masern bietet. Aber auch in Schulen, Kitas und anderen Betreuungseinrichtungen gilt ab 2022 die Impfpflicht.
Neben dieser Pflicht verbot § 34 Abs. 6 IfSG bereits zuvor, dass ein an Masern erkranktes Kind den Kindergarten besucht. Auch wenn der Verdacht auf eine Maserninfektion besteht, musste das Kind zu Hause bleiben. Diese Regelung gilt auch nach vollständigem Inkrafttreten der Masernimpfpflicht im Kindergarten.
In jedem Fall müssen die Eltern eine solche Erkrankung umgehend der Einrichtung melden. Erst, wenn ein entsprechender ärztlicher Befund vorliegt, der bestätigt, dass keine Verbreitung der Masern zu befürchten ist, darf das Kind wieder in den Kindergarten. Bis dahin dürfen auch Geschwister oder anderen Personen aus demselben Haushalt, die nicht bzw. nicht ausreichend geimpft sind, keine sozialen Einrichtungen besuchen.
Zudem sollten die Erzieherinnen und Erzieher bei jedem Masernfall den Impfschutz der anderen Kinder prüfen.
Erkrankt ein Kind im Kindergarten an Masern, ist wichtig zu wissen, ob die anderen Kinder in der Einrichtung geimpft sind. Diese Information erhalten Erzieherinnen und Erzieher meist über den Impfpass der Kinder oder ein anderes Zertifikat, das die Impfung bestätigt. |
Frist zur Masernimpfung im Kindergarten
Für Erzieherinnen und Erzieher, die bereits vor dem 01.03.2020 in ihrer Einrichtung beschäftigt waren, galt ursprünglich eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2021. Bis zu diesem Tag mussten sie einen vollständigen Impfschutz oder eine ausreichende Immunität nachweisen. Aufgrund der Corona-Pandemie verlängerte die Gesetzgebung diese Frist bis zum 31.12.2021.
So müssen alle Betreuungspersonen, die nach dem 01.03.2020 eingestellt wurden, bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis vorzeigen. Für sie gilt die Übergangsfrist zur Masernimpfung im Kindergarten nicht, da sie die Impfung bereits nachweisen mussten. Neben Erzieherinnen und Erziehern unterliegen auch alle anderen Berufsgruppen in Betreuungseinrichtungen dieser Impfpflicht, ebenso wie die Kinder, die eine Kita oder Schule besuchen.
Achtung: Die neue Impfpflicht – und damit auch die Nachweispflicht – gilt nur für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind. Hintergrund ist, dass die Masernimpfung bereits seit 1974 von der STIKO empfohlen wird. Zudem gab es in der DDR seit dem Jahr 1970 eine Masernimpfpflicht für Kinder. Demzufolge sind die meisten Personen, die vor 1971 geboren sind, i. d. R. bereits einmal an Masern erkrankt und damit immun.
Die folgende Übersicht fasst noch einmal die wichtigsten Daten zur Frist für die Masernimpfung im Kindergarten zusammen:
Frist | Betroffene | Handlungsanweisung für Betroffene |
31.07.2022 |
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Welche weiteren Vorgaben gelten für das Kindergartenpersonal im Umgang mit der Masernimpfung?
Was gilt für Erzieher, Mitarbeiter und anderes Personal?
Wie die Übergangsfrist zeigt, sind nicht nur Kinder von der Pflicht zur Masernimpfung im Kindergarten betroffen. Auch das Personal aus sozialen Einrichtungen muss bis zum 31.07.2022 vorweisen können, dass es gegen Masern doppelt geimpft oder immun ist.
Erkrankt eine Erzieherin oder ein Erzieher an Masern, darf er bzw. sie nicht zur Arbeit erscheinen. Das ist erst wieder erlaubt, wenn ein entsprechender ärztlicher Befund belegt, dass das Infektionsrisiko für andere Personen ausreichend gering ist. Selbiges gilt für den Fall, dass die Person nach Ablauf der Frist nicht gegen Masern geimpft ist. Erst, wenn der vollständige Impfschutz vorliegt, darf die Person wieder im Kindergarten arbeiten.
Das Thema Masern macht deutlich, dass sich Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen regelmäßig mit neuen Anforderungen an Hygiene, Infektions- und Arbeitsschutz beschäftigen müssen.
Gesetzliche Grundlage: Masernschutzgesetz
Schon seit dem 01.03.2020 gilt das Masernschutzgesetz, das Schul- und Kindergartenkinder vor einer Maserninfektion schützen soll. Grundsätzlich schreibt das Gesetz vor, dass Kinder sowie Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern benötigen.
Das Masernschutzgesetz ist insbesondere wichtig, da bisher nicht genug Menschen geimpft sind, um Masern als Infektionskrankheit zu eliminieren. Bei Kindern im Alter von 24 Monaten ist eine Impfquote von 95 % notwendig. Tatsächlich geimpft waren vor dem Masernschutzgesetz jedoch nur 73,9 %. Mit der neuen Regelung soll die erforderliche Anzahl geimpfter Kleinkinder erreicht werden.
Quellen: „Hygienemanagement in Bildungseinrichtungen“, kbv.de, bundesgesundheitsministerium.de, masernschutz.de