Diesen Artikel als PDF beziehen?
Laden Sie kostenlos den Artikel herunter:
"Abschlagszahlung gemäß § 632 BGB und § 16 VOB/B – Wann wird die Teilzahlung am Bau fällig?"


* Pflichtfeld Anmelden

Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein.

Wir erheben Ihre Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) und f) DSGVO zur ordnungsgemäßen Abwicklung unserer Geschäftsvorgänge sowie zur Mitteilung von Produktinformationen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung: forum-verlag.com/datenschutz Wir informieren Sie regelmäßig über aktuelle, themenbezogene, kostenpflichtigen Verlagsprodukte per E-Mail, Fax, Telefon oder Post. Sie können jederzeit der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke zu den ortsüblichen Basistarifen widersprechen, indem Sie den Abmeldelink nutzen, der am Ende einer jeden E-Mail enthalten ist. Oder schreiben Sie eine E-Mail an service@forum-verlag.com.

Vielen Dank für Ihr Interesse !

Im nächsten Schritt erhalten Sie eine Bestätigungsmail an die angegebene E-Mail-Adresse. Hiermit wird geprüft, ob es sich um eine korrekte E-Mail-Adresse handelt.Um Ihnen die gewünschten Informationen zukommen lassen zu können, klicken Sie bitte jetzt den in der Bestätigungsmail enthaltenen Link.Falls die Bestätigungsmail Ihr Postfach nicht erreicht hat, kann es sein, dass diese irrtümlicherweise in Ihrem Spam-Ordner gelandet ist. Überprüfen Sie daher Ihren Spam-Ordner und Ihre Spam-Einstellungen.

Um Sie gezielter beraten zu können, würden wir uns freuen, wenn Sie uns folgende Informationen zukommen lassen. Alle Angaben sind freiwillig.

Um Ihre Daten abzusenden, sollte mindestens ein Feld befüllt sein. Vielen Dank

Abschlagszahlung gemäß § 632 BGB und § 16 VOB/B – Wann wird die Teilzahlung am Bau fällig?

© taa22 – stock.adobe.com

Bauunternehmen haben die Möglichkeit, die Bezahlung der erbrachten Werkleistungen in Form von Teilzahlungen zu regeln, anstatt am Ende eine große Schlussrechnung zu verlangen. Dies erfolgt dann in mehreren Abschlagszahlungen, was sowohl für Unternehmer, als auch den Bauherrn Vorteile mitbringt. Doch wann werden Abschlagszahlungen fällig?

Abschlagszahlung: Definition und Vorteile 

Von Abschlagszahlung ist die Rede, wenn ein Bauunternehmen anstelle einer Schlussrechnung am Ende der Bauarbeiten eine Teilzahlung der erbrachten Werkleistungen verlangt. Der Bauunternehmer kann selbst bestimmen, dass seine Bezahlung auf diese Art und Weise erfolgt. Er muss die Abschlagszahlung folglich nicht mit dem Auftraggeber absprechen

Für den Bauunternehmer bringt die Abschlagszahlung den Vorteil, dass er nicht wie üblich in Vorleistung gehen, also sämtliche Baumaterialien vorfinanzieren muss. Gerade in kleineren Betrieben kann die Teilzahlung das Insolvenzrisiko deutlich senken. Denn es gibt keine Garantie dafür, dass der Auftraggeber am Ende der Bauarbeiten auch wirklich bezahlen kann. Der Bauherr profitiert insofern, als er am Ende der Bauarbeiten keine hohe Rechnung auf einmal entrichten muss.  

§ 632 BGB: Gesetzliche Grundlage und Berechnung der Abschlagszahlung 

Der Bauunternehmer kann im Rahmen eines BGB-Bauvertrags die Abschlagszahlung gemäß § 632a BGB verlangen. Mit der Bauvertragsreform wurde § 632a BGB jedoch erheblich geändert. Gemäß der Neuformulierung des ersten Absatzes kann der Bauunternehmer vom Auftraggeber eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Bauvertrag geschuldeten Leistung verlangen. 

Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass Grundlage der Berechnung der Abschlagszahlung der Wert der vom Unternehmer erbrachten Leistung sein soll. Folglich ist es im Gegensatz zur vorher gültigen Regelung unerheblich, ob die erbrachte Teilleistung zu einem Wertzuwachs am Grundstück des Auftraggebers geführt hat. Bei den bereits erbrachten Leistungen muss es sich nicht um  in sich abgeschlossene Teile des Werks handeln. 

Der Neufassung zufolge kann der Abschlag auch dann verlangt werden, wenn die erbrachte Teilleistung Mängel aufweist – auch wenn diese wesentlich sind. Der Auftraggeber kann aufgrund solcher Mängel jedoch die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern und dann regelmäßig das Doppelte der Kosten, die für die Mangelbeseitigung anfallen. 

Sie haben noch Fragen zur Vergütung der von Ihnen erbrachten Bauleistung? Dann nutzen Sie den Expertenservice, der Ihnen mit dem Kauf des Handbuchs „Abrechnung und Vergütung von Bauleistungen“ jederzeit zur Verfügung steht. 

Wann wird die Abschlagszahlung gemäß BGB fällig? 

Hat der Bauunternehmer in einer Aufstellung nachgewiesen, dass und welche Leistungen erbracht wurden, und sind die Voraussetzungen gemäß § 632a BGB erfüllt, wird der Anspruch auf Abschlagszahlung sofort fällig. Der Bauunternehmer kann die Zahlung für die von ihm erbrachte Teilleistung also sofort verlangen und hat bei Nichtzahlung das Recht zu klagen. 

BaurechtGPT_Banner_2WTcasOmRukW3E

§ 16 VOB/B: Abschlagszahlung gemäß VOB-Vertrag 

Haben Bauunternehmen und Auftraggeber einen Vertrag auf Grundlage der VOB/B vereinbart, kann der Bauunternehmer gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen – einschließlich eines ausgewiesenen darauf entfallenen Umsatzsteuersatzes – verlangen. Auch in diesem Fall muss er anhand einer prüfbaren Aufstellung die erbrachte Werkleistung nachweisen. 

Abschlagszahlungen sind gemäß VOB/B vom Auftraggeber grundsätzlich zu 100 % geschuldet. Von diesem Grundsatz abweichende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die eine geringere Abschlagszahlung verlangen, sind unwirksam. 

Fälligkeit der Abschlagszahlung nach VOB/B 

Dient die VOB/B in der Fassung von 2012 oder 2016 als Vertragsgrundlage, wird die Abschlagszahlung 21 Tage nach Zugang der Aufstellung fällig. Die VOB/B von 2009 setzt eine Frist von 18 Arbeitstagen. 

Bauunternehmer und Auftraggeber können aber auch in sog. Zahlungsplänen Vereinbarungen darüber treffen, wann Abschlagszahlungen verlangt werden können. Dabei darf allerdings weder das Recht des Bauunternehmers ausgehöhlt, noch in unzulässiger Weise eine Vorleistungspflicht des Auftraggebers begründet werden. Zu beachten ist hierbei § 307 BGB.

Quelle: „Abrechnung und Vergütung von Bauleistungen“

Das könnte Sie auch interessieren

Produktempfehlung

Bauverträge und Baubriefe 

Erleichtern Sie sich die Erstellung von Bauverträgen und Baubriefen mit den vorgefertigten Texten der Software „Bauverträge und Baubriefe“

Gewährleistung und Mängelansprüche 

Setzen Sie Zahlungsansprüche erfolgreich durch mit dem Handbuch „Sicherer Umgang mit Gewährleistung und Mängelansprüchen in der Baupraxis“!

VOB und BGB am Bau 

Wickeln Sie Ihre Bauprojekte rechtssicher ab mit dem Handbuch „VOB und BGB am Bau“!

 

Sie wollen mehr Fachwissen, Praxistipps und kostenlose Arbeitshilfen zum Bereich Bau und Immobilien erhalten? Dann melden Sie sich gleich zu unserem kostenlosen Fach-Newsletter an!

Das könnte Sie auch interessieren

Bauindex Online

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.