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"Wann haftet der Bauleiter bei Baumängeln? – Rechtliche Grundlagen nach BGB und VOB"


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Wann haftet der Bauleiter bei Baumängeln? – Rechtliche Grundlagen nach BGB und VOB

Der Bauleiter ist verpflichtet, ein beauftragtes Bauwerk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Gelingt das nicht, haftet er dafür, auch wenn er auf Anweisung des Auftraggebers gehandelt hat. Denn als Fachmann darf er den Auftrag nicht gedankenlos umsetzen. In welchen Fällen der Architekt noch haftbar gemacht werden kann.

Bauleiter verantwortet Baumängel bei Nichterfüllung der vereinbarten Beschaffenheit

Das Bauwerk muss nicht nur gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/B den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, es muss auch die Beschaffenheit aufweisen, die zwischen Besteller und Architekt vereinbart wurde. Hierzu zählt auch die Funktionstauglichkeit des Bauwerks. Daraus ergibt sich, dass auch dann ein Baumangel vorliegt, wenn die vereinbarte Beschaffenheit nicht ausgeführt wurde. Dies gilt auch dann, wenn das Bauwerk eigentlich technisch einwandfrei ist.

Die Form dieser sogenannten Beschaffenheitsvereinbarung ist nicht definiert, sie kann also auch mündlich oder konkludent geschlossen werden.

Hinweis: Ein BGH-Urteil besagt, dass die Funktionstauglichkeit eines Werkes auch dann nicht erfüllt ist, wenn das Bauwerk zwar mangelfrei, seine Funktion jedoch aufgrund von anderen Gewerken nicht gegeben ist. Das Urteil greift nicht, wenn der Bauleiter den Besteller ausdrücklich über die eingeschränkte Funktionalität seines Werkes aufgeklärt hat.

Ist so eine Beschaffenheit nicht vereinbart worden, gilt das Bauwerk nach § 633 Abs. 2 S. 2 BGB als mangelhaft, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und nicht die übliche Beschaffenheit aufweist.

Rechte des Auftraggebers vor und nach der Abnahme nach BGB und VOB

Vor der Abnahme

Spezielle Rechte wegen vor der Abnahme auftretender Mängel räumt das BGB nicht ein. Es ergeben sich lediglich Rechte aufgrund von Schlechterfüllung oder verspäteter Erfüllung.

Die VOB/B als bauvertraglich allgemeine Geschäftsbedingung regelt dagegen in § 4 Abs. 7 VOB/B, dass die Bauleitung einen erkannten Mangel beseitigen muss und schadensersatzpflichtig ist. Anspruch auf eine Selbstvornahme hat der Besteller gem. § 4 Abs. 7 S. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VOB/B allerdings nur, wenn er den Bauvertrag ganz oder teilweise kündigt.

Nach der Abnahme

Ist das Werk mangelhaft, kann der Auftraggeber nach der Abnahme zunächst gem. § 635 BGB Nacherfüllung verlangen, nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist gem. § 637 BGB den Mangel selbst auf Kosten des Unternehmers beseitigen, gem. § 636 BGB vom Vertrag zurücktreten oder nach § 638 BGB die Vergütung mindern und gem. §§ 280 ff BGB Schadensersatz verlangen.

Bauleiter entscheidet über Maßnahmen zur Beseitigung von Baumängeln

Nacherfüllung gem. BGB

Der Auftraggeber hat nur einen Anspruch auf Beseitigung von Baumängeln. Daneben besteht lediglich ein Anspruch auf Ersatz der bereits entstandenen Schäden (§ 634 Nr. 4 i.V.m § 280 Abs. 1 BGB).

Welche Maßnahmen ergriffen werden, um den Baumangel zu beseitigen, entscheidet gem. § 635 BGB der Bauleiter, solange dieser ein Werk entsprechend dem geschuldeten Bausoll erfüllt.

Der Bauleiter kann in sehr seltenen Ausnahmefällen auf ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 635 Abs. 3 BGB zurückgreifen und die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern.

Selbstvornahme gem. BGB

Hält der Bauleiter eine angemessene Pflicht zur Nacherfüllung nicht ein, kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und einen Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dies setzt voraus, dass die Selbstvornahme bereits durchgeführt ist und die Kosten entstanden sind.

Grundsätzlich muss der Bauunternehmer alle Kosten erstatten, die dazu dienen, den Zustand des Werkes gemäß Bauvertrag herzustellen. Dazu gehören neben den in § 635 BGB ausdrücklich genannten Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten auch

  • Nebenarbeiten anderer Gewerke, die im Zuge der Mängelbeseitigung betroffen sind,
  • Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Untersuchung der Mängel,
  • Architektenleistungen sowie
  • Rechtsanwaltkosten.

Der Besteller ist nicht verpflichtet, den günstigsten Drittunternehmer zu beauftragen.

Wahlweise kann der Auftraggeber gem. § 637 Abs. 3 BGB einen Vorschuss für die erforderlichen Aufwendungen zur Selbstvornahme verlangen.

Minderung der Vergütung nach BGB und VOB/B

Ist die Frist zur Beseitigung des Baumangels abgelaufen, kann der Besteller die Vergütung mindern. Die Minderung wird in der Praxis häufig dann gewählt, wenn der Auftraggeber die mangelhafte Leistung unverändert behalten will, die Nacherfüllung unmöglich ist oder vom Bauleiter wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert wird.

Gemäß § 13 Abs. 6 VOB/B ist eine Minderung der Vergütung auch dann ohne Fristsetzung möglich, wenn die Beseitigung der Baumängel unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Schadensersatz gem. BGB und VOB/B

Die Herstellung eines mangelhaften Werkes ist im Sinne von § 280 BGB eine Pflichtverletzung. Der Besteller kann dementsprechend Schadensersatz vom Bauunternehmen verlangen. Schadensersatzansprüche bestehen nur dann nicht, wenn der Bauleiter nachweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht verschuldet hat. Grundsätzlich wird zwischen Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung unterschieden.

Demgegenüber unterscheidet die VOB/B zwischen Schadensersatzansprüchen vor und nach der Abnahme. Vor der Abnahme kann der Auftraggeber nach § 4 Abs. 7 VOB/B die Begleit- und Folgeschäden einer mangelhaften Leistung verlangen. Nach der Abnahme besteht ein Schadensersatzanspruch gem. § 13 Abs. 7 VOB/B.

Verjährung und Fristen bei Baumängeln

Für Mängelansprüche gibt es spezielle Regelungen sowohl für die Dauer als auch für den Beginn der Verjährung, die in § 634a BGB festgehalten sind. Für Arbeiten zur Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache greift eine zweijährige Verjährungsfrist. Die längste Verjährung gilt für Arbeiten an einem Bauwerk und beträgt fünf Jahre.

Die VOB/B regelt in § 13 Abs 4 Nr. 1 eine Verjährungsfrist von vier Jahren für Bauwerke. Dies gilt, wenn im Vertrag die Geltung der VOB/B vereinbart wurde.

Eine Frist gilt als angemessen, wenn der Bauleiter unter größten Anstrengungen den Baumangel beseitigen kann. Eine zu kurze Frist ist nicht unwirksam, sondern setzt eine im Einzelfall angemessene Frist in Lauf.

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Quelle: "Planungshandbuch Straßen- und Wegebau"

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