Ladesäulenverordnung – wann ist ein Ladepunkt öffentlich?
30.10.2024 | J. Morelli – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Wenn es um Elektromobilität geht, stellt sich stets die Frage nach einer flächendeckenden Erweiterung des Ladesäulennetzes. Damit soll das bisher größte Hindernis bei der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs behoben werden – die Reichweite. Um täglich einen optimalen, reibungs- und gefahrlosen Ablauf an der E-Ladesäule zu ermöglichen, wurde die Ladesäulenverordnung von 2016 grundlegend erweitert. Was müssen Betreiber wissen? Welche Fristen zur Umsetzung gibt es? Was ändert sich mit der dritten Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung vom Juni 2023?Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Ladesäulenverordnung (LSV)?
- Was müssen Betreiber von öffentlichen E-Stromtankstellen gemäß Ladesäulenverordnung beachten?
- Was ist neu an der Ladesäulenverordnung 2023 und 2024?
- Ladesäulenverordnung: Was müssen Betreiber von Ladeparks beachten?
- Ladesäulenverordnung: Ladesäulen in Quartieren
- Fazit zur Ladesäulenverordnung
- Ladesäulenverordnung: FAQ
Was ist die Ladesäulenverordnung (LSV)?
Die Ladesäulenverordnung (LSV) ist ein zentraler Baustein für den Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland und regelt die wesentlichen Anforderungen für den Betrieb öffentlicher Ladesäulen. Angesichts wachsender Ansprüche an eine flächendeckende und nachhaltige Ladeinfrastruktur wurden 2023 bereits einige Änderungen umgesetzt, und auch 2024 sind weitere Anpassungen geplant. Hier finden Sie alle relevanten Informationen zur Ladesäulenverordnung, den jüngsten Änderungen und ihren Auswirkungen auf die Elektromobilität in Deutschland.
Die novellierte Ladesäulenverordnung oder „Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge“ gilt primär als Harmonisierung mit der EU-Richtlinie 2014/94 (AFIR, Alternative Fuel Infrastructure Richtlinien) und Umsetzung in nationales Recht. Im Detail werden verbindliche Standards für Stecker, Steckdosen und Fahrzeugkupplungen bei öffentlichen Ladepunkten festgesetzt.
Zusätzlich ist es Ziel der Ladesäulenverordnung, verbindliche Mindeststandards mit langfristiger Sicherheit zu liefern und damit die Elektromobilität weiter voranzutreiben.
Die Verordnung ist Teil des 2019 vorgelegten „Masterplan Ladeinfrastrukt“ der Bundesregierung und soll maßgeblich die Energiewende und Klimafreundlichkeit bis 2030 unterstützen.
Grundlegender Gedanke der E-Ladesäulen-Verordnung ist aber auch die Verbraucherfreundlichkeit.
Was müssen Betreiber von öffentlichen E-Stromtankstellen gemäß Ladesäulenverordnung beachten?
Was bedeutet „öffentlich zugänglich“?
Ein öffentlicher Ladepunkt liegt dann vor, wenn er sich entweder direkt im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem, aber frei zugänglichen Grund befindet.
Definition „frei zugänglich“: Frei zugänglich umfasst rechtlich nur das Betreten oder die Nutzung, für die es keiner Erlaubnis bedarf. Oder anschaulicher: Nur weil eine Wallbox oder Ladesäule ohne Hürde benutzt werden könnte, wird dennoch die Erlaubnis des Besitzers für das Aufladen des E-Fahrzeugs benötigt – somit fällt dies unter nicht öffentlich zugängliche Ladesäulen.
Was sind nicht öffentlich zugängliche Ladesäulen?
Nicht öffentlich zugängliche Räume dürfen nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden. Das wird unter anderem durch Zugangsbeschränkungen wie Schlüssel und Passwörter geregelt.
Die Ladesäulenverordnung besitzt im Gegensatz zu Gesetzen keine Alleingültigkeit. Vielmehr greifen die darin aufgeführten Anforderungen an die technische Sicherheit nur in Kombination mit § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes.
Was hat sich bei der Ladesäulenverordnung seit 2021 verändert?
Im Fokus der Ladesäulenverordnung steht die „bedarfsgerechte, nutzerfreundliche und interoperable Ladeinfrastruktur". Wobei das Schlagwort „Bedarf“ hierbei nicht weiter definiert wird, sondern die allgemeinen Anforderungen an die Elektromobilität und das Aufladen von E-Fahrzeugen beschreibt.
Nach § 3 LSV muss eine Ladesäule bei Normalladepunkten mit Wechselstrom (AC) über eine Steckdose oder Kupplung des Typ nach der DIN EN 62196-2 ausgestattet sein – Gleiches gilt für den Aufbau von Schnellladepunkten mit Wechselstrom.
Beim Aufbau von Ladepunkten, an denen das Laden mit Gleichstrom (DC) vollzogen wird, müssen mindestens Kupplungen des Typs Combo 2 nach DIN EN 62196-3 vorliegen.
Hier die wichtigsten Punkte auf einen Blick:
✓ | Seit 1. Juli 2024 müssen neu errichtete Ladepunkte über eine standardisierte Schnittstelle verfügen, die Standort-, Belegungsstatus und Betriebsbereitschaft übermittelt – und Abrechnungs und Autorisierungsdaten austauscht. |
✓ | Bei öffentlichen Ladepunkten muss der Betreiber direkt an der Station oder in unmittelbarer Nähe den bargeldlosen Zahlungsvorgang ermöglichen. |
✓ | Die Errichtung von Normalladepunkten mit festem Ladekabel wird zugelassen und für Nutzfahrzeuge erweitert. |
✓ | Die Anzeigepflicht für neu errichtete Ladesäulen besteht spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme – anstelle von vier Wochen vor Aufbau. |
✓ | Normalladepunkte müssen mindestens mit einer Typ-2-Steckdose nach DIN EN 62196-2 ausgestattet sein. |
✓ | Schnellladepunkte für Gleichstrom benötigen einen Combo-2-Stecker nach DIN EN 62196-3. |
Wichtig: Diese Vorgaben gelten nicht für kabellos und induktiv betriebene Ladepunkte.
Ladesäulenverordnung: Wie unterscheiden sich Normal- und Schnellladen voneinander?
Beim Laden von E-Fahrzeugen sind die Stromleistung der Ladesäule und die Aufnahmefähigkeit der Batterie die wichtigsten Faktoren. An Schnellladesäulen wird mit Gleichstrom geladen. An Wechselstrom-Säulen, wie der privaten Wallbox oder der öffentlichen Ladesäule, findet das Normalladen statt – hierbei muss der Wechselstrom aus dem Stromnetz erst in Gleichstrom umgewandelt, um in der Batterie gespeichert zu werden. Dafür ist nicht jedes E-Fahrzeug ausgelegt – ein bislang großer Nachteil von Plug-in-Hybriden beispielsweise ist es, dass sie meist nicht für eine Schnellladung geeignet sind.
Dabei liegen alle Ladeleistungen bis zu 22 Kilowatt im Bereich des Normalladens. Die Schnellladesäulen hingegen variieren meistens in Größenordnungen zwischen 50 und 350 Kilowatt.
Unterschiedliche Steckdosen für unterschiedliche Leistung – die Ladesäulenverordnung versucht zu vereinheitlichen und gleichzeitig sicherheitskonform zu bleiben. © Ralf Geithe – stock.adobe.com |
Ladesäulenverordnung: Was müssen Betreiber von Ladeparks beachten?
Bei Inbetriebnahme von Ladesäulen muss die Struktur und der Aufbau einzelner Module der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) gemeldet werden (§ 4 Ladesäulenverordnung). Die wichtigen Punkte hierfür sind:
- Informationen müssen mindestens vier Wochen vor Baubeginn erteilt werden
- Bei Außerbetriebnahme unverzüglich nach Abschaltung der Anlage
- Nachweis über die Garantie der technischen Anforderungen an Schnellladepunkten
Sollten Unternehmen vor Inkrafttreten der novellierten Ladesäulenverordnung am 1. Januar 2022 bereits Ladesäulen betrieben haben, müssen in Rahmen der Nachweispflicht die o.g. Punkte zeitnah nachgemeldet werden.
Zusätzlich soll zukünftig das sogenannte „ad-hoc-Laden", ohne Ladekarte oder vorherige Registrierung beim Anbieter und ohne Vertrag bei allen Ladesäulen ermöglicht werden.
Mit Elektro-Quartierhubs, speziellen Parkhäusern und zunehmender Anzahl an Ladesäulen in Quartieren, verändert sich die Elektromobilität der Stadt – um dieses rasante Wachstum sicher und benutzerfreundlich zu gestalten, wurde die Ladesäulenverordnung novelliert.
E-Ladesäulen in Quartieren
Beim Neubau oder Bauen im Bestand werden derzeit umweltfreundliche und nachhaltige Mobilitätskonzepte berücksichtigt. Seit März 2021 verpflichtet das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) zum Aufbau von Ladeinfrastruktur. Spannend wird an dieser Stelle der Umgang mit spezifischen Aspekten der Ladesäulenverordnung: Bei privaten Garagenstellplätzen ist die Rechtslage eindeutig, da sich nur ein bestimmter Personenkreis Zugang zur Ladevorrichtung verschaffen kann. Somit kann die Ladeinfrastruktur unterschiedliche Formen annehmen: Steckdose, Wallbox oder Elektrohub.
Bei geplanter Ladeinfrastruktur auf öffentlichen Parkplätzen außerhalb des Gebäudes hingegen greifen die Regeln der Ladesäulenverordnung.
Fazit zur Ladesäulenverordnung
Neben technischen Standards enthält die Ladesäulenverordnung insbesondere eine Stecker-Normung und die Anforderung an öffentliche Ladeanlagen. Diese Anforderung an öffentliche E-Ladesäulen muss seit 1. Juli 2023 von allen Anbietern umgesetzt werden.
Zusätzlich müssen Betreiber ihren E-Ladesäulen-Bestand großflächig rezertifizieren und externe Zahlungsdienstleister integrieren. Aus all den genannten Gründen bleibt abzuwarten, ob nach der Übergangsfrist bis Mitte 2023 öffentliche E-Ladesäulen wirtschaftlich tragbar sind. Dennoch wurde mit der LSV der sichere interoperable Aufbau und Betrieb öffentlicher Ladesäulen geregelt, der die geforderten branchenübergreifenden Nutzungsmöglichkeiten einführt.
Ladesäulenverordnung: FAQ
1. Was regelt die Ladesäulenverordnung?
Die Ladesäulenverordnung regelt die Anforderungen an öffentliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge in Deutschland. Ziel ist es, den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu fördern und sicherzustellen, dass Elektrofahrzeuge schnell und unkompliziert aufgeladen werden können.
2. Was ist ein Ladepunkt – Definition?
Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, die Elektrofahrzeuge mit elektrischer Energie versorgt. Er besteht aus einer Ladestation und einem zugehörigen Anschluss, über den das Fahrzeug aufgeladen wird. Ladepunkte können an öffentlichen, halböffentlichen oder privaten Standorten installiert werden.
3. Welche Anforderungen müssen Ladepunkte erfüllen?
Ladepunkte müssen bestimmte technische und betriebliche Standards einhalten, wie etwa die Barrierefreiheit, die Verfügbarkeit von Informationen zur Nutzung und die Interoperabilität mit verschiedenen Fahrzeugtypen. Zudem müssen sie auch mit einem einheitlichen Bezahlsystem ausgestattet sein.
4. Wie wird die Ladesäulenverordnung durchgesetzt?
Die Einhaltung der Ladesäulenverordnung wird durch die zuständigen Behörden überwacht. Betreiber von Ladeinfrastruktur müssen regelmäßige Prüfungen durchführen und sicherstellen, dass ihre Ladevorrichtungen den vorgeschriebenen Standards entsprechen.
5. Wie wirkt sich die AFIR auf die Ladesäulenverordnung aus?
Die AFIR (Alternative Fuel Infrastructure Richtlinien) beeinflusst die Ladesäulenverordnung dahingehend, dass diese an europäische Vorgaben angepasst werden muss. Das bedeutet, dass die Anzahl der Schnell- und Normalladestationen entlang von Bundesstraßen und in Städten erhöht werden muss, um den steigenden Bedarf zu decken und die Vorgaben der AFIR zu erfüllen.
6. Welche technischen Standards schreibt die Ladesäulenverordnung nach AFIR vor?
Die LSV verpflichtet alle Betreiber öffentlicher Ladepunkte zur Einhaltung von EU-weiten Standards, wie etwa Steckertypen und Ladegeschwindigkeiten. Durch die AFIR müssen Ladestationen zudem interoperabel sein und eine einheitliche Abrechnungsmöglichkeit bieten, um das Laden auch für ausländische Nutzer zu erleichtern.
Quellen:QUARTIER, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesregierung, Bundesnetzagentur