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"Ausbildungsvertrag: Inhalt und rechtliche Grundlagen nach BBiG"


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Ausbildungsvertrag: Inhalt und rechtliche Grundlagen nach BBiG

Form und Inhalt des Ausbildungsvertrags sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Danach muss der Vertrag bestimmte Mindestangaben enthalten, etwa zur zeitlichen Gliederung der Ausbildung, zur Anzahl an Urlaubstagen oder zum Umgang mit Überstunden. Das ist sowohl für die Ausbildungsbetriebe als auch für die Auszubildenden und ihre Eltern wichtig zu wissen. Deshalb klären wir die Frage: Welche Inhalte muss ein Ausbildungsvertrag enthalten?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was sind die Inhalte eines Ausbildungsvertrags?
  2. Was gehört nicht in den Ausbildungsvertrag?
  3. Ausbildungsvertrag: Muster mit Mindestinhalten

Was sind die Inhalte eines Ausbildungsvertrags?

In § 11 BBiG ist festgelegt, welche Mindestangaben im Ausbildungsvertrag enthalten sein müssen:

  • Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der/des Auszubildenden
    → Bei minderjährigen Auszubildenden: zusätzlich Name und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin
  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung (auszubildende Berufstätigkeit)
  • Beginn und Dauer der Ausbildung
  • Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der festgelegten Ausbildungsstätte
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit (Arbeitszeit)
  • Behandlung von Überstunden (Vergütung, Ausgleich)
  • Dauer des Urlaubs (Urlaubstage)
  • Dauer der Probezeit
  • Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung (+ Zusammensetzung bei etwaiger Zusammenlegung verschiedener Vergütungsbestandteile)
  • Voraussetzungen zur Kündigung des Ausbildungsvertrags
  • Allgemeiner Hinweis auf ausbildungsrelevante Tarifverträge, Dienst- und Betriebsvereinbarungen
  • Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 S. 2 Nr. 7 BBiG

Diese Inhaltspunkte sind vom Ausbildungsbetrieb unverzüglich nach Abschluss des Ausbildungsvertrags (spätestens vor Ausbildungsbeginn) schriftlich zu dokumentieren. Die Gesetzgebung schreibt vor, dass der Ausbildungsvertrag in elektronischer Form unzulässig ist.

Wer muss den Ausbildungsvertrag unterschreiben?

Sobald die wesentlichen Inhalte des Ausbildungsvertrags schriftlich fixiert sind, ist die Unterschrift folgender Personen notwendig:

  • Der/die Ausbildende, 
  • der/die Auszubildende und
  • der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin des/der Auszubildenden.

Sobald alle Unterschriften vorliegen, muss der Ausbildungsbetrieb dem/der Auszubildenden einen unterzeichneten Ausbildungsvertrag aushändigen. Hierfür kann der Betrieb den Vertrag vorab mehrfach ausdrucken und unterschreiben lassen.

Was gehört nicht in den Ausbildungsvertrag?

Nicht alle Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag sind rechtlich zulässig. So darf der Vertrag nach § 12 BBiG folgende Regelungen nicht beinhalten:

  • Pflicht zur Arbeit im Ausbildungsbetrieb nach Ausbildungsende
    → Ausnahme: Der/die Auszubildende hat in den letzten sechs Monaten vor Vertragsende einer entsprechenden Beschäftigung zugestimmt.
  • Verpflichtung des/der Auszubildenden zur Zahlung einer Entschädigung für die Berufsausbildung
  • Vertragsstrafen
  • Ausschluss oder Beschränkung von Schadensersatzansprüchen
  • Festsetzung der Schadensersatzhöhe als Pauschbeträge

Um Rechtsstreitigkeiten über den Inhalt des Ausbildungsvertrags zu vermeiden, lohnt es sich, bei der Erstellung des Vertrags auf vorgefertigte Muster zurückzugreifen.

Ausbildungsvertrag: Muster mit Mindestinhalten

Eine fertige Vorlage für einen Ausbildungsvertrag enthält der Gratis-Download „Muster: Berufsausbildungsvertrag“. Er ist als interaktive PDF-Datei gestaltet und enthält bereits die wesentlichen Inhalte des Ausbildungsvertrags. So müssen Ausbildungsbetriebe nur noch ihre individuellen Daten ergänzen (Adresse, Name etc.) sowie die jeweiligen Artikel und Pronomen des/der Auszubildenden eingeben.

→ Jetzt kostenlos unser „Muster: Berufsausbildungsvertrag“ herunterladen!

Hinweis: Auch die zuständigen Stellen nach §§ 71 ff. BBiG (z. B. IHK, HWK) bieten Vertragsformulare für Ausbildungsverträge (sog. Einheitsverträge). Sie müssen jedoch nicht zwingend genutzt werden, damit die Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse rechtswirksam wird. Entscheidend ist, dass sämtliche Musterverträge die einschlägige Rechtsprechung berücksichtigen. Unsere Gratis-Vorlage entspricht dem aktuellen Stand nach §§ 10, 11 BBiG und kann somit vollumfänglich genutzt werden.

Quellen: Handbuch „Das neue Berufsbildungsrecht“, Gratis-Download „Muster: Berufsausbildungsvertrag

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Schlagwörter

Ausbildung

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