Inhaltsverzeichnis
- Ausbildungsvertrag kündigen: formale Vorgaben
- Kann man einen Ausbildungsvertrag jederzeit kündigen? – Frist
- Ausbildungsvertrag kündigen vor Antritt
- Ausbildungsvertrag kündigen während oder nach der Probezeit
- Ausbildungsvertrag mit 17 Jahren kündigen
- Kündigungsschutz für Auszubildende
- Ausbildungsvertrag kündigen – nur mit Abmahnung
- Kündigungsschreiben Ausbildung: Vorlage
- Aufhebungsvertrag statt Kündigung der Ausbildung
Ausbildungsvertrag kündigen: formale Vorgaben
Damit die Kündigung des Ausbildungsvertrags rechtswirksam wird, müssen zwingend die formalen Vorgaben eingehalten werden. Dazu gehören insbesondere folgende Punkte:
Einhaltung der Kündigungsfrist
Nur, wenn der Ausbildungsvertrag fristgerecht gekündigt wird, ist die Kündigung wirksam. Eine Übersicht zu den Fristen bei einer Ausbildungskündigung finden Sie hier.
Form der Kündigung
Die Kündigung der Ausbildung muss schriftlich erfolgen. Dafür muss die Person, die die Kündigung ausspricht, eigenhändig unterschreiben. Das kann auch auf einer Kopie erfolgen. Bei Kündigungen aus wichtigem Grund oder wegen Berufsaufgabe ist zusätzlich der Kündigungsgrund anzugeben.
Alternativ lässt sich ein Ausbildungsvertrag ebenso elektronisch kündigen. In diesem Fall muss die kündigende Person zwingend ihren Namen angeben und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz unterzeichnen.
Zugang der Kündigung des Ausbildungsvertrags
Kündigt der Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag, sollte er auf eine rechtssichere Zustellung der Kündigung achten. So kann er die Form der Kündigung wahren und im Fall einer Kündigungsschutzklage die korrekte Zustellung nachweisen.
Die Zustellung der Ausbildungskündigung kann wie folgt aussehen:
- Persönliche Übergabe: Übergabe der Kündigung an die/den Auszubildende/n persönlich und vor Zeuginnen und Zeugen
- Einwurf in den Briefkasten der/des Auszubildenden: Zustellung durch direkten Einwurf in den Hausbriefkasten der/des Betroffenen (nicht per Postzustellung)
- Per Einschreiben: Übersendung per Übergabeschreiben oder Einschreiben mit Rückschein und Aushändigung gegen Unterschrift
- An Familienmitglieder: Klingeln an der Haustür und Entgegennahme der Kündigung durch ein volljähriges Familienmitglied
- An im gleichen Ausbildungsbetrieb beschäftigte/-n Ehepartner/-in: möglich nach einer Entscheidung des BAG vom 9. Juni 2011 (Az. 6 AZR 687/09)
- Öffentliche Zustellung: Gerichtstafel, Gerichtshomepage etc. (falls Aufenthaltsort der/des Auszubildenden unbekannt)
Kann man einen Ausbildungsvertrag jederzeit kündigen? – Frist
Ob und wann sich ein Ausbildungsvertrag kündigen lässt, hängt vom Zeitpunkt der Kündigung ab. Denn es gelten unterschiedliche Kündigungsfristen.
Die Gesetzgebung definiert in § 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG) folgende Fristen:
- Ausbildung kündigen während der Probezeit (beiderseits): keine Kündigungsfrist
- Ausbildung kündigen nach der Probezeit aus wichtigem Grund (beiderseits): keine Frist
- Ausbildung kündigen nach der Probezeit vonseiten der/des Auszubildenden: vier Wochen Frist
→ bei Aufgabe der Berufsausbildung oder wegen anderer Stelle (Auszubildende müssen ihren bloßen Willen in der Kündigung deutlich machen)
Es gibt also sowohl befristete als auch fristlose Kündigungen des Ausbildungsvertrags.
Ausbildung fristlos kündigen
Eine fristlose Kündigung des Ausbildungsvertrags ist möglich, wenn sich die/der Auszubildende in der Probezeit befindet oder wichtige Gründe für eine der beiden Vertragsseiten vorliegen.
Solche Gründe können beispielsweise sein:
- Verhaltensbedingt:
- Unentschuldigtes Fehlen oder häufiges Zuspätkommen der/des Auszubildenden
- Absichtliches und unentschuldigtes Fernbleiben von der Berufsschule („Schwänzen“)
- Nichtführung der schriftlichen Ausbildungsnachweise (Berichtsheft etc.)
- Sexuelle Belästigung (durch andere Beschäftigte oder die Person in Ausbildung)
- Personenbedingt:
- Verhängte Freiheitsstrafe
- Dauerhafte Gesundheitsschäden (z. B. Mehlstauballergie bei Bäckerausbildung, irreparable Folgen durch Unfall)
- Betriebsbedingt:
- Insolvenz des Ausbildungsbetriebs
Damit eine Kündigung aus wichtigem Grund wirksam ist, muss sie von der berechtigten Person innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden des Grundes ausgesprochen werden. Läuft derzeit ein vorgesehenes Schlichtungsverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle, verlängert sich die Frist bis zum Abschluss des Verfahrens.
Ausbildungsvertrag kündigen vor Antritt
Noch vor Antritt kann ein Ausbildungsvertrag durch den/die Auszubildende/n fristlos und ohne Angabe eines Kündigungsgrunds gekündigt werden. Auch der Arbeitgeber kann eine Kündigung des Ausbildungsvertrags vor Ausbildungsbeginn erteilen, sofern sich bis dahin Zweifel an der Eignung der bzw. des Auszubildenden ergeben haben.
In beiden Fällen ist die Kündigung vor Ausbildungsbeginn nur wirksam, wenn vorher keine anderen Regelungen vereinbart wurden. Außerdem darf Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn nicht gekündigt werden, wenn sie in diesem Zeitraum schwanger werden. Denn mit der Schwangerschaft erhalten sie einen Sonderkündigungsschutz nach § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Ausbildungsvertrag kündigen während oder nach der Probezeit
Jede Ausbildung beginnen obligatorisch mit einer Probezeit. Sie dauert mindestens einen bis höchstens vier Monate. Während dieser Probezeit können Ausbildende und Auszubildende die Ausbildung jederzeit kündigen, ohne eine Kündigungsfrist einhalten oder einen Kündigungsgrund nennen zu müssen.
Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung des Ausbildungsvertrags nur noch aus wichtigem Grund (ohne Kündigungsfrist) oder bei Aufgabe der Ausbildung bzw. Wechsel in eine andere Tätigkeit möglich. In beiden Fällen muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Zudem muss der Kündigungsgrund angegeben werden.
→ Hier gilt ebenfalls der besondere Kündigungsschutz für schwangere Auszubildende nach MuSchG und BEEG.
Ausbildungsvertrag kündigen mit 17 Jahren
Soll der Ausbildungsvertrag einer minderjährigen Person gekündigt werden, ist vorher die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (meist die Eltern) einzuholen. Das gilt sowohl bei Kündigungen vonseiten der/des Auszubildenden als auch vonseiten des Arbeitgebers.
Kündigungsschutz für Auszubildende
Auszubildende erhalten nach vier Monaten Betriebszugehörigkeit einen besonderen Kündigungsschutz. Danach kann ihnen vom Arbeitgeber nur noch außerordentlich gekündigt werden.
Zusätzlich gilt ein besonderer Kündigungsschutz für Auszubildende in Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit.
Ausbildungsvertrag kündigen – nur mit Abmahnung
Gemäß § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Kündigung von Dienstverhältnissen aus wichtigem Grund erst nach vorheriger, erfolgloser Abmahnung zulässig. Denn eine (Ausbildungs-)Kündigung gilt nur als wirksam, wenn kein milderes, gleich wirksames Mittel (wie die Abmahnung) möglich ist (sog. Ultima-Ratio-Prinzip).
Insbesondere verhaltensbedingte Kündigungen erfordern mindestens eine vorherige Abmahnung, bevor der Ausbildungsvertrag tatsächlich vom Arbeitgeber gekündigt werden darf. Nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen (z. B. Diebstahl, Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen) darf der/dem Auszubildenden ggf. ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden.
Kündigungsschreiben Ausbildung: Vorlage
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- Kündigung vor Beginn der Ausbildung
- Kündigung während der Probezeit
- Kündigung des Ausbildungsvertrags gegenüber Minderjährigen
- Außerordentliche Kündigung der Ausbildung
- Abmahnung in der Ausbildung
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Aufhebungsvertrag statt Kündigung der Ausbildung
Anstelle einer Kündigung des Ausbildungsvertrags können sich beide Parteien ebenso auf einen Aufhebungsvertrag einigen. Dabei wird die Ausbildung beendet, ohne Kündigungsfristen oder Vorgaben zum Kündigungsschutz beachten zu müssen. Ein solcher Vertrag ist auch gegenüber schwangeren Auszubildenden wirksam, kann jedoch stets z. B. wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten werden.
Der Aufhebungsvertrag der Ausbildung muss schriftlich erfolgen. Ist der/die Auszubildende minderjährig, ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Allerdings riskieren die Auszubildenden durch einen Aufhebungsvertrag eine Sperre beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III).
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Quellen: „Das neue Berufsbildungsrecht“ (Kapitel 3.5), IHK Rhein-Neckar, Allianz