Neudefinition „zollrechtlicher Ausführer“: Das ändert sich für die Praxis
Der Begriff „zollrechtlicher Ausführer“ wurde für kommerzielle Sendungen bereits im Jahr 2016 im Rahmen des neuen Unionszollkodex in der dazugehörigen Delegierten Verordnung (EU) 2015/1446 Art. 1 Nr. 19 neu definiert. Aufgrund zollinterner Abstimmungen hatte die Neudefinition für deutsche Exportunternehmen zunächst noch keine Auswirkungen. Nun hat die deutsche Zollverwaltung die Dienstvorschrift „Ausfuhrverfahren und Wiederausfuhr“ (A0610) aktualisiert.
Künftig müssen Exportunternehmen, die einen zollrechtlichen Ausführer deklarieren, folgende wesentliche Änderungen beachten:
- Für die Bestimmung des zollrechtlichen Ausführers wendet die deutsche Zollverwaltung nur noch die unionsrechtliche Regelung an. Vor der Änderung der deutschen Dienstvorschrift wurde die unionsrechtliche Regelung nur bei genehmigungsfreien Ausfuhren angewendet – bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren dagegen die außenwirtschaftlichen Bestimmungen.
- Die Neudefinition des zollrechtlichen Ausführers erlaubt es Unternehmen, eigenständig zu bestimmen, wer über die Ausfuhr verantwortlich entscheidet (z. B. Abgabe der Ausfuhranmeldung) und die wesentlichen Dispositionen trifft. Das hat zur Folge, dass jeder an der Ausfuhr Beteiligte mit entsprechender vertraglicher Gestaltung zollrechtlicher Ausführer sein kann – selbst Spediteure, wenn sie bereit sind, die Verpflichtungen eines Ausführers zu übernehmen.
- Ist eine Zollanmeldung durch den Ausführer eingegangen, gehen die deutschen Zollbehörden künftig grundsätzlich davon aus, dass der angegebene Ausführer die Bestimmungsbefugnis ausübt. Es findet also keine Prüfung der Ausführereigenschaften mehr statt.
Zollrechtlicher Ausführer: neue Definition und Abgrenzung zum außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer
Nach der aktuellen Definition in Art. 1 Nr. 19 UZK-DA ist zollrechtlicher Ausführer
- eine natürliche oder juristische Person, die
- im Zollgebiet der Union ansässig sowie
- Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und
- befugt ist, über die Verbringung der Ware an einen Ort außerhalb der EU zu bestimmen – und von diesem Bestimmungsrecht Gebrauch macht.
Laut Neudefinition ist es nicht mehr erforderlich, dass der zollrechtliche Ausführer Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist, was Unternehmen mehr Flexibilität einräumt. Gleichzeitig ergibt sich hieraus der entscheidende Unterschied zum außenwirtschaftsrechtlichen Ausführerbegriff nach § 2 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG).
Ein weiterer Unterschied ist, dass Exportunternehmen seit der Umsetzung der Neudefinition die unionsrechtlichen Regelungen samt Verantwortung auf den ernannten zollrechtlichen Ausführer übertragen können. Die außenwirtschaftlichen Pflichten verbleiben dagegen beim außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer. Das Exportunternehmen darf seine Eigenschaften als außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer demnach nicht auf Dritte übertragen.
Hinweis: Trifft der Fall ein, dass der zollrechtliche Ausführer vom außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer abweicht, können ergänzende Prüfungen durch die Abfertigungszollstelle erforderlich werden. Das heißt, in diesen Fällen müssen Exportunternehmen ggf. mit einem höheren Zeitaufwand rechnen.
Wie sich zollrechtlicher und außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer generell unterscheiden, erläutert das Buch „Zoll & Export 2022“ ausführlich. Dieses Nachschlagewerk enthält außerdem alle wichtigen Grundlagen des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts, sowie speziell die aktuellen Änderungen für die Mitarbeiter der Zoll- und Exportabteilung.
Zollrechtlicher Ausführer ungleich außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer – Ausstellung der zollrechtlichen Ausfuhranmeldung
Für den Fall, dass der zollrechtliche Ausführer vom außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer abweicht, wurde mit der Inbetriebnahme des ATLAS-Ausfuhr Release 2.4.4 (21.09.2019) eine Zwischenlösung implementiert. Diese findet Anwendung, solange keine eigene Datengruppe für den außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer umgesetzt wurde.
Diese Zwischenlösung spiegelt sich wider in einer neuen Unterlagenkodierung („Typ“) in der Unterlagenliste I0136 zur Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr. Es handelt sich um die Codierung 3LLK – „Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ungleich zollrechtlicher Ausführer“.
Bei der Anmeldung der Codierung 3LLK sind folgende Angaben zu machen:
- verpflichtend: EORI-Nummer des außenwirtschaftlichen Ausführers im Datenfeld „Referenz“
- optional: Niederlassungsnummer im Datenfeld „Zusatz“
Die Codierung 3LLK kann nur bei der Position 1 der Ausfuhranmeldung angegeben werden, gilt dann jedoch für alle Anmeldepositionen.
Hinweis: Technisch ist es weiterhin nicht möglich, dass der zollrechtliche Ausführer eine elektronische Ausfuhranmeldung für mehrere außenwirtschaftliche Ausführer abgibt bzw. in seinem Namen abgeben lässt.
Quellen: Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), pwc.de