Wie funktioniert eine Ausfuhranmeldung? – Anleitung zu ATLAS-Ausfuhr, Verfahren und Vereinfachungen

27.02.2024 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Sollen Waren aus der EU in ein Drittland ausgeführt werden, muss dafür eine elektronische Meldung an den deutschen Zoll übermittelt werden. Diese Meldung, die sog. Ausfuhranmeldung, basiert auf den gesetzlichen Regelungen des Unionszollkodex (UZK) und stellt klare Anforderungen an exportierende Unternehmen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Elektronische ATLAS-Ausfuhranmeldung ist Pflicht
  2. Ausfuhranmeldung Zoll ab welchem Warenwert?
  3. Wo bekomme ich eine Ausfuhranmeldung?
  4. Ausfuhranmeldung: Normalverfahren
  5. Vereinfachungen für die Ausfuhranmeldung
  6. Wer ist für die Ausfuhranmeldung verantwortlich?
  7. Wie viel kostet eine Ausfuhranmeldung?

Elektronische ATLAS-Ausfuhranmeldung ist Pflicht

Nach europäischem und nationalen Recht ist jeder Anmelder/Ausführer seit dem 1. Juli 2009 verpflichtet, seine Ausfuhranmeldung über das elektronische System ATLAS abzugeben. Diese IT-Plattform wird europaweit für Import- und Exportabwicklungen genutzt und verpflichtet alle Beteiligten zur elektronischen Ausfuhranmeldung für Waren, die in Drittländer versendet werden sollen.

Besonderheit: Analoge Ausfuhranmeldung bei technischen Störungen

Ist eine elektronische Ausfuhranmeldung aufgrund vorübergehender technischer Störungen im ATLAS-System nicht möglich, kann der Anmelder/Ausführer auf die Ausfuhranmeldung in Papierform zurückgreifen. Dann greift das sogenannte „Ausfallkonzept“ (oft als „Notfallverfahren“ bezeichnet). Dahinter steckt das Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit (EPAS)“.

Diese Form der Ausfuhranmeldung kommt nur in Betracht, wenn die Zollverwaltung oder der EDV-Provider einen Störfall bestätigt hat und beim Service Desk (zuständige Stelle für das ATLAS-System allgemein, Informationstechnikzentrum Bund) eine Masterticketnummer beantragt wurde.

Ausfuhranmeldung Zoll ab welchem Warenwert?

Nicht jede Sendung erfordert eine elektronische Ausfuhranmeldung beim Zoll. Für Kleinsendungen beispielsweise gilt diese Pflicht nicht. Entscheidend sind der Warenwert bzw. statistische Wert und das Gewicht der Sendung:

  • Bis 1.000 Euro und 1.000 kg: Mündliche/konkludente Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle. Meistens wird eine konkludente Ausfuhranmeldung abgegeben. Der Warenwert wird dann mit einer Handelsrechnung oder Pro-forma-Rechnung mit entsprechenden Werten belegt.
  • Mehr als 1.000 Euro und 1.000 kg: Es muss eine schriftliche bzw. elektronische Ausfuhranmeldung über ATLAS erfolgen.

Der statistische Wert kann je nach Lieferbedingungen vom Rechnungswert abweichen. Er umfasst die Ab-Werk-Warenkosten zzgl. der Frachtkosten bis zur deutschen Grenze.

Wichtig ist, dass die Güter keinen Genehmigungspflichten unterliegen, sie nicht in Embargoländer transportiert werden sollen und auch keine Ausfuhrerstattung beantragt werden soll, wie etwa bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Andernfalls gilt die Fracht nicht als Kleinsendung und benötigt eine elektronische Ausfuhranmeldung.

Wo bekomme ich eine Ausfuhranmeldung?

Ist eine elektronische Ausfuhranmeldung per ATLAS erforderlich, können die dazugehörigen Daten auf folgenden Wegen in das ATLAS-System eingegeben werden:

  • per Internetausfuhranmeldung Plus (Software des deutschen Zolls)
  • per ASP-Lösung (Software von Providern)
  • per Inhouse-Lösung (Software von Providern firmenspezifisch angepasst)

Gerade für Unternehmen mit wenigen Ausfuhranmeldungen pro Monat ist die Ausfuhranmeldung per ASP-Lösung eine geeignete Variante, denn: Sie müssen weder eine eigene BIN-Nummer beim Zoll noch ein ELSTER-Zertifikat beantragen. Da der Softwareanbieter als sog. „dezentraler Kommunikationspartner“ fungiert, muss die Anwendung nur installiert werden. Sie übernimmt zudem die Kommunikation mit den Zollbehörden und bietet eine Vorabprüfung der anzumeldenden Ausfuhrdaten. Direkt nach der Installation können die Anwender sofort mit dem Ausfüllen der Ausfuhranmeldung beginnen.

 

Ausfuhranmeldung: Normalverfahren

Grundsätzlich müssen alle Ausfuhranmeldungen für Sendungen in Drittländer nach dem im UZK beschriebenen zweistufigen Verfahren abgewickelt werden. Zweistufig bedeutet hier, dass sowohl die Ausfuhrzollstelle vor Ort als auch die Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze an der Ausfuhranmeldung beteiligt sind. 

Für die Ausfuhranmeldung werden folgende Daten benötigt:

  • Rechnung mit Warentarifnummer (8-stellige Zolltarifnummer)
  • Warenwert der Güter
  • Packliste mit genauem Netto- und Bruttogewicht sowie Anzahl der Packstücke
  • EORI-Nummer des Versenders/Ausführers (ehemals Zollnummer)

Das Normalverfahren zur Ausfuhranmeldung läuft wie folgt ab:

Ausfuhranmeldung: Normalverfahren
1. Stufe:
  • Der Ausführer bzw. Zollanmelder oder ein Dienstleister übermittelt eine vollständig ausgefüllte ATLAS-Ausfuhranmeldung elektronisch an das zuständige Ausfuhrzollamt (Binnenzollstelle).
    → Die Übermittlung erfolgt entweder direkt an die Zollstelle oder über einen ATLAS-Provider, eine Software etc.
  • Die Zollbehörde vergibt eine sog. Master Reference Number (MRN) für die Ausfuhranmeldung.
  • Der Ausführer/Anmelder kümmert sich um die physische Gestellung (Vorführung) der Güter beim Ausfuhrzollamt.
    → In der Praxis wird oft ein „Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes nach § 12 (4) AWV“ genutzt, um die Gestellung im Betrieb des Ausführers oder an einem Lagerort durchzuführen.
  • Der Ausführer/Anmelder erhält von der Zollstelle eine Freigabemeldung und ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD). Letzteres ist auszudrucken.
2. Stufe:
  • Die Güter werden bis zur Ausgangszollstelle befördert. Dort werden die Güter gestellt und mit den im ausgedruckten ABD genannten Gütern abgeglichen.
    → Durch Scannen des auf dem ABD gedruckten Barcodes erfolgt die Rückmeldung an die deutsche Ausfuhrzollstelle.
  • Das Ausfuhrzollamt informiert den Ausführer/Anmelder mittels Ausgangsvermerk über den erfolgten Grenzübertritt seiner Güter, genauso wie das deutsche Ausfuhrzollamt innerhalb von 90 Tagen.
  • Das Zollverfahren im Rahmen der Ausfuhranmeldung ist erfolgreich abgeschlossen und die Güter können zum Kunden transportiert werden.

Bei Sendungen mit einem Wert zwischen 1.000 und 3.000 Euro kann auf die erste Stufe der Ausfuhranmeldung verzichtet werden (sog. einstufiges Verfahren). So dürfen die Güter direkt an die Grenzzollstelle geliefert und dort gestellt werden. Eine vorherige Prüfung durch die Binnenzollstelle entfällt.

Darüber hinaus können Ausführer bzw. Anmelder in bestimmten Fällen Vereinfachungen für ihre Ausfuhranmeldung nutzen.

Vereinfachungen für die Ausfuhranmeldung

Liegen zum Zeitpunkt der Ausfuhr noch nicht alle relevanten Daten für die Erstellung der vollständigen Ausfuhranmeldung vor, können Unternehmen vereinfachte Ausfuhranmeldungen ohne förmliche Bewilligung nutzen. Diese sog. unvollständige Ausfuhranmeldung wird insbesondere genutzt, wenn das Subunternehmen bzw. der Vorlieferant keine zentralen Daten des Ausfuhrvertrags erhalten soll.

In diesem Fall kann der Subunternehmer/Vorlieferant eine vereinfachte Ausfuhranmeldung bei der Zollstelle einreichen. Damit wird ebenfalls ein Ausfuhrbegleitdokument erstellt, das für den weiteren Transport ins Ausland wichtig ist. Sobald die unvollständige Ausfuhranmeldung abgewickelt wurde, muss der haftende Ausführer nachträglich innerhalb von 30 Tagen eine vollständige Ausfuhranmeldung bei seiner Ausfuhrzollstelle abgeben.

Es gibt aber auch Vereinfachungen zur Ausfuhranmeldung mit förmlicher Bewilligung. Hierfür benötigt das Unternehmen noch vor der Ausfuhranmeldung eine entsprechende Bewilligung vonseiten der zuständigen Zollbehörde, die jedoch nur einmalig erteilt werden muss.

Zu den häufigsten förmlichen Zollbewilligungen gehören:

Diese Vereinfachungen eignen sich v. a. für Unternehmen mit regelmäßigen Ausfuhranmeldungen, entbinden den Ausführer bzw. Anmelder jedoch meist nicht von seiner Verantwortung.

Wer ist für die Ausfuhranmeldung verantwortlich?

Ausfuhranmeldungen sind für jegliche Sendungen in ein Drittland notwendig, unabhängig von der Beförderungsart. Für die korrekte Ausfuhranmeldung ist überwiegend der Zollanmelder verantwortlich, also der Ausführer der Ware. Das kann eine natürliche oder juristische Person sein, die im Zollgebiet der Union ansässig ist, über die Entsendung der Ware ins Ausland entscheidet und einen Kunden im Bestimmungsland hat.

In der Praxis lassen sich Ausführer häufig von Speditionen oder anderen Dienstleistern bei der Ausfuhranmeldung vertreten. Allerdings gilt der Ausführer weiterhin als Anmelder, weshalb er trotz Vertretung für die Richtigkeit der an den Zoll übermittelten Daten haftet. Etwaige Dienstleister gelten lediglich als zollrechtliche Vertreter des Ausführers und haften i. d. R. nicht oder nur sehr begrenzt.

Ausnahme: Bei einer indirekten Vertretung des Ausführers haftet der zollrechtliche Vertreter, sofern er die Ausfuhranmeldung im eigenen Namen angibt, die Rechnung aber für den Ausführer ausstellt.
→ Unabhängig von der Art der Vertretung benötigt der Dienstleister zur Ausfuhranmeldung eine schriftliche Vollmacht für Zollzwecke.

Wie viel kostet eine Ausfuhranmeldung?

Der Zugang zur ATLAS-Plattform des Zolls für die Ausfuhranmeldung ist kostenlos. Allerdings sind die teils komplexen Formulare und Abwicklungsprozesse oftmals zeit- und arbeitsintensiv. Daher greifen einige Unternehmen auf Zollagenturen oder andere Dienstleister zurück. Hierbei können je nach Anbieter unterschiedlich hohe und laufende Kosten entstehen. Wer langfristig weniger Geld für die Abwicklung der Ausfuhranmeldung ausgeben möchte, kann z. B. auf bewährte Softwarelösungen zurückgreifen.

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Quellen: Handbuch „Zoll & Export 2024“, „Themenbrief Export & Zoll“ (Ausgabe 07/2022), EUROPA ZOLLPORTAL

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