Arbeitsmittelprüfung nach BetrSichV: Prüfarten, Umfang und Prüffristen
23.03.2022 | Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schreibt vor, dass alle Arbeitgeber sicherstellen müssen, dass sie ihren Beschäftigten nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, deren Sicherheit durch Prüfungen festgestellt wurde. Diese Arbeitsmittelprüfungen unterliegen strengen Vorgaben und unterscheiden sich v. a. hinsichtlich der Prüfart, des Umfangs und der einzuhaltenden Prüffristen. Wie erfüllen Arbeitgeber ihre Prüfpflichten und worauf müssen sie achten?Inhaltsverzeichnis
- Zeitpunkt und Prüfart bestimmen
- Was muss im Prüfumfang enthalten sein?
- Welche Prüffristen gelten für Arbeitsmittel?
- Arbeitsmittelprüfung: Vorlage
Zeitpunkt und Prüfart bestimmen
Arbeitgeber sind nach §§ 14 bis 16 BetrSichV dazu verpflichtet, ihre Arbeitsmittel zu prüfen. Demnach müssen Arbeitsmittel zu folgenden Zeitpunkten erfolgen:
- Vor jeder Inbetriebnahme
- Vor Wiederaufnahme nach jeder Änderung und Instandsetzung
- Regelmäßig wiederkehrend
Hierfür müssen insbesondere Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Beanspruchung. Auch die Qualifikation der mit der Prüfung zu beauftragenden Person ist zu ermitteln.
Prüfarten sind je nach Methode und Verfahren zu unterscheiden in Ordnungsprüfungen und technische Prüfungen. Hierbei gelten die Konkretisierungen der TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“.
So sind insbesondere folgende Prüfarten wichtig:
- Äußere oder innere Sichtprüfungen
- Funktionsprüfung und Wirksamkeitsprüfung
- Prüfung mit Mess- und Prüfmitteln
- Labortechnische Untersuchungen
- Zerstörungsfreie Prüfungen
Für die Festlegung der Prüfart sind somit geeignete Prüfverfahren festzulegen, die den Zweck der Prüfung zuverlässig erfüllen und dem Stand der Technik entsprechen. Die Prüfaussage der Prüfverfahren sollte immer aussagekräftig und nachvollziehbar sein.
Was muss im Prüfumfang enthalten sein?
Gem. § 3 Abs. 6 BetrSichV ist der Umfang Arbeitsmittelprüfung so festzulegen, dass der sicherheitstechnische Zustand des zu überprüfenden Arbeitsmittels zuverlässig beurteilt werden kann.
Demnach umfasst der Prüfumfang sowohl die Auswahl der zu überprüfenden Arbeitsmittel (Komponenten, Stichproben etc.) als auch die Tiefe der jeweils durchzuführenden Prüfung.
Der Prüfumfang kann eine Kombination mehrerer Einzelprüfungen sein und in mehreren aufeinander abgestimmten Teilprüfungen durchgeführt werden. Allerdings müssen Arbeitgeber darauf achten, dass sie das Zusammenwirken von Teilkomponenten eines Arbeitsmittels berücksichtigen.
Welche Prüffristen gelten für Arbeitsmittel?
In der TRBS 1201 nennt die BAuA exemplarische Prüfanforderungen. So enthält Anhang 4 der TRBS konkrete Prüffristen für bestimmte Arbeitsmittel sowie Hinweise zur Prüfung. Demnach gelten folgende Fristen:
Arbeitsmittel | Prüffrist nach BetrSichV |
|
|
Horizontal arbeitende Ballenpressen zum Verdichten von Abfällen oder recyclebaren Materialien |
|
Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern | |
Bügelmaschine, Bügelpressen und Fixierpressen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrbereich gegriffen werden muss. |
|
Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung, bei denen regelmäßig zwischen Werkzeugteile gegriffen werden muss (z. B. Planschneidemaschinen, halbautomatische Siebdruckmaschinen, Etikettenstanzen). |
|
|
|
Flurförderzeuge | |
Hebebühnen | |
Hubarbeitsbühnen und Teleskoplader/-stapler (Telehandler) | |
|
|
Personenaufnahmemittel zum Heben von Personen mit dem Kran |
|
Pressen der Metallbe- und -verarbeitung, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in |
|
Regalbediengeräte | |
Regale (auch kraftbetrieben) | |
Stetigförderer | |
Tauchgeräte |
Produktempfehlung:
Bei der Festlegung der Prüffristen ist zu beachten, dass es sich bei den in der TRBS 1201 festgelegten Prüffristen lediglich um Richtwerte handelt. Maßgeblich für die Ermittlung der Prüffristen ist immer die durch die BetrSichV geforderte Gefährdungsbeurteilung, orientiert an den vor Ort herrschenden betrieblichen Gegebenheiten.
Demnach können ausgehend von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung bei der Festlegung der Prüffristen auch andere, abweichende Prüffristen ermittelt werden. Es sollte jedoch immer darauf geachtet werden, dass die Ermittlung und Festlegung der Prüffristen begründet und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Arbeitsmittelprüfung: Vorlage
Bei Ordnungsprüfungen sollten Verantwortliche insbesondere feststellen, ob folgende Punkte zutreffen:
Checkliste: Arbeitsmittelprüfung | |
✓ | Sind alle erforderlichen Unterlagen, die zur Durchführung der Prüfung notwendig sind, vorhanden und schlüssig? |
✓ | Wird das Arbeitsmittel bzw. der Prüfgegenstand gem. dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entsprechend eingesetzt und verwenden? |
✓ | Sind alle notwendigen Prüfparameter (Prüfumfang etc.) definiert? |
✓ | Stimmen die technischen Unterlagen mit der Ausführung überein? |
✓ | Wurde die Beschaffenheit des Prüfgegenstandes oder die Betriebsbedingungen seit der letzten Arbeitsmittelprüfung geändert? |
✓ | Falls vorhanden: Werden die von der Behörde geforderten Auflagen im Erlaubnis- und Genehmigungsbescheid eingehalten? |
Bei technischen Prüfungen sind die sicherheitstechnisch relevanten Merkmale eines Prüfgegenstands v. a. auf den Zustand, das Vorhandensein und ggf. auf die Funktion am Objekt selbst zu untersuchen.
Um sich optimal auf die nächste Arbeitsmittelprüfung vorzubereiten, sollten Arbeitgeber ihre Gefährdungsbeurteilung aktualisieren und die zur Prüfung gehörigen Vorgaben der BetrSichV bestimmen. Wie das schnell und einfach gelingt, zeigen die fertigen Vorlagen der „Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen“ und die Handlungshilfen aus dem „Praxishandbuch: Die neue Betriebssicherheitsverordnung“. Damit informieren sich Arbeitgeber und Prüfer über die wichtigsten Anforderungen an die Arbeitsmittelprüfung.
Quellen: „Praxishandbuch: Die neue Betriebssicherheitsverordnung“, baua.de