ASR A1.5 „Fußböden“: Änderungen und aktuelle Vorgaben für Unternehmen

17.11.2022 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Die ASR A1.5 „Fußböden“ wurde im März 2022 aktualisiert und ersetzt die bis dahin gültige ASR A1.5/1,2. Sie beschreibt, wie Arbeitgeber die Fußböden ihrer Arbeitsstätte sicher errichten und betreiben, etwa hinsichtlich möglicher Rutsch- oder Stolpergefahren. Hierfür definiert die ASR Schutzmaßnahmen und Regelungen zur Instandhaltung der Fußböden. Wie erfüllen Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche die neuen Vorschriften der ASR A1.5 Fußböden?

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition: Was ist die ASR A1.5 Fußböden?
  2. Neue ASR A1.5 Fußböden löst ASR A1.5/1,2 ab
  3. Inhalt: Was sagt die ASR A1.5 Fußböden aus?
  4. Wann ist die ASR A1.5 Fußböden anzuwenden?

Definition: Was ist die ASR A1.5 Fußböden?

Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.5 „Fußböden“ erläutert, worauf Unternehmen beim Einrichten und Betreiben von Fußböden achten müssen, um ihre Beschäftigten zu schützen. Sie konkretisiert die dazugehörigen Regelungen aus § 3a Abs. 1, § 4 Abs. 2 sowie Nr. 1.5 Abs. 1 und 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Laut den Begriffsbestimmungen der ASR sind insbesondere folgende Bestandteile des Bodens wichtig, um dessen Sicherheit zu beurteilen:

  • Tragschicht
  • Fußbodenaufbau
  • Oberfläche
  • Auflagen (Matten, Teppiche, Roste etc.)

Die letzte umfangreiche Änderung der ASR A1.5 Fußböden erfolgte im März 2022. Welche Neuerungen sich dadurch für Unternehmen ergeben, zeigt der folgende Abschnitt.

Neue ASR A1.5 Fußböden löst ASR A1.5/1,2 ab

Bis Frühjahr 2022 galt die ASR A1.5/1,2. Sie erschien erstmals im Februar 2013 und wurde zuletzt im Februar 2019 angepasst. Mit Auflösung der ASR A3.4/7 im März 2022 wurden auch einige andere Technische Regeln geändert – u. a. die ASR A1.5/1,2. Sie wurde in einer Neufassung unter dem Titel „ASR A1.5 ‚Fußböden‘“ veröffentlicht und ersetzt damit die bisherige ASR A1.5/1,2.

Zu den Inhalten der neuen ASR A1.5 Fußböden gehören im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Neue bzw. angepasste Begriffsbestimmungen zu gleitfördernden Stoffen, Unebenheiten, Vertiefungen und dem Verdrängungsraum (V)
  • Neue Regelungen für angrenzende Fußbodenoberflächen mit unterschiedlicher Rutschhemmung und ggf. erforderliche Übergangsbereiche (Abschnitt 4 Abs. 10)
  • Vorgaben zur Feststellung/Bewertung von andauernder Steharbeit und dazugehörigen Schutzmaßnahmen (Abschnitt 4 Abs. 12)
  • Beispiele für die Verlegung von Anschluss- und Versorgungsleitungen zur Vermeidung von Stolperstellen (Abschnitt 5 Abs. 3)
  • Regelungen zur Verwendung von selbsthaftenden temporären Abdeckungen auf Baustellen (Abschnitt 9)
  • Weitere Bewertungsgruppen zur Rutschgefahr in Bädern (Anhang 2)

Um ihre Arbeitsstätte an diese Änderungen anzupassen, ist es empfehlenswert, die betriebliche Gefährdungsbeurteilung zu prüfen und ggf. zu ergänzen. Auch der zuständige Brandschutzbeauftragte sollte das Gebäude bzw. dessen Fußböden anhand der neuen Vorgaben untersuchen.

Weitere Anforderungen an Fußböden sind je nach Anwendungsfall in der ASR A1.8, ASR A2.1, ASR A2.3 und der ASR V3a.2 definiert.

Inhalt: Was sagt die ASR A1.5 Fußböden aus?

Inhaltlich befasst sich die ASR A1.5 Fußböden mit folgenden Themen:

  • Allgemeine Vorgaben zu Fußböden
  • Schutzmaßnahmen gegen Stolpern
  • Schutzmaßnahmen gegen Ausrutschen
  • Schutzmaßnahmen gegen besondere physikalische Einwirkungen
  • Reinigung von Fußböden
  • Abweichende bzw. ergänzende Anforderungen für Baustellen
  • Anhang 1: Verfahren zur Prüfung der rutschhemmenden Eigenschaft und des Verdrängungsraums
  • Anhang 2: Anforderungen an die Rutschhemmung von Fußböden

Die Anhänge der ASR A1.5 Fußböden basieren auf der DGUV Regel 108-003 „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“. Deren Inhalte wurden großteils in die Anhänge der ASR übernommen.

Als Zusammenfassung gibt die nachfolgende Tabelle einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der ASR A1.5 Fußböden:

Thema Vorgaben der ASR A1.5 Fußböden

Allgemeine Vorgaben für Fußböden

  • Alle Fußböden müssen so beschaffen sein, instandgehalten und gereinigt werden, dass sie bzgl. der Nutzungsart, betrieblichen Verhältnisse und Witterungseinflüsse von jedem sicher benutzt werden können.
  • Es müssen regelmäßig Begehungen durchgeführt werden, um eventuelle Mängel oder Gefährdungen an den Fußböden festzustellen. Diese Mängel sind umgehend zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, darf der Fußbodenbereich nicht weiter genutzt werden. Außerdem ist die Gefahrenstelle zu kennzeichnen und abzusichern.
  • Die Böden dürfen keine Unebenheiten, Vertiefungen, Stolperstellen oder gefährliche Schrägen aufweisen. Zusätzlich ist eine entsprechende Sicherung gegen Kippen oder Verrutschen erforderlich. Diese muss tragfähig, trittsicher und rutschhemmend gestaltet sein.
  • Neigungen der Fußböden dürfen nur an dauerhaft eingerichteten Arbeitsplätzen bzw. für funktionelle Zwecke angelegt werden.
  • Es dürfen keine gesundheitlichen Gefährdungen, spürbare elektrostatische Aufladungen oder unzumutbare Gerüche von den Fußböden ausgehen.
  • Äußere Einflüsse wie Hitze, Vibrationen oder Säuren dürfen die Sicherheitseigenschaften der Böden nicht verändern.
  • Die Fußböden dürfen keine Gefahrstoffe oder Flüssigkeiten aufnehmen bzw. speichern, wenn sie dadurch Gefährdungen verursachen (z. B. Schimmelbildung, Brandgefahr).
  • Die Optik der Fußbodenoberfläche darf keine Motive oder Elemente enthalten, die optische Täuschungen o. Ä. erzeugen und damit beim Begehen oder Befahren verwirren könnten.
  • Oberflächen zur Rutschhemmung dürfen keine Stolper- oder Rutschgefahren verursachen.
  • Ablaufrinnen im Fußboden von Verkehrswegen müssen so gestaltet sein, dass sie auch schweren Belastungen standhalten und die Verkehrswege weiterhin sicher genutzt werden können.
  • Bei andauernden Steharbeitsplätzen muss der Boden ausreichend gewärmt, stoßdämpfend und elastisch sein.
  • Besteht kurzzeitige Stolper- oder Rutschgefahr, z. B. beim Reinigen der Fußböden, muss die Stelle nach ASR A1.3 gekennzeichnet werden.

Schutzmaßnahmen gegen Stolpern

  • Bei Höhenunterschieden bis 2 cm: Anschrägung des Fußbodens um bis zu 25° mit begehbaren Schrägrampen o. Ä.
  • Gestaltung von Leisten, Abdeckungen, Ablauföffnungen, Ablaufrinnen, Profilen usw.:
    • Kipp- und trittsichere Befestigung
    • Ausreichend feste Verankerung im Boden
    • Höhengleichheit mit der Fußbodenoberfläche
  • Anschluss- und Versorgungsleitungen:
    • Keine Bildung von Stolperstellen → Verlegung außerhalb von Verkehrswegen
    • Ausreichende Anzahl von Anschlussmöglichkeiten in geeigneter Lage
  • Kennzeichnung von technisch und baulich nicht vermeidbaren Stolperfallen

Schutzmaßnahmen gegen Ausrutschen

→ Maßnahmen hierzu enthält der Beitrag „Rutschgefahr auf dem Betriebsgelände vermeiden – Welche Pflichten haben Arbeitgeber?

Schutzmaßnahmen gegen besondere physikalische Einwirkungen

  • Ausreichende Wärme- bzw. Kältedämmung mit Fußbodenkonstruktionen, Baustoffen, Fußbodenauflagen, Heiz-/Kühleinrichtungen etc.
    → Oberflächentemperatur des Fußbodens darf nicht mehr als 3 °C unter oder 6 °C über der Lufttemperatur liegen.
  • Keine Durchfeuchtung oder aufsteigende Feuchtigkeit aus dem Untergrund, z. B. mithilfe von feuchtigkeitssperrenden Auflagen.
  • In explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Bereichen): Vermeidung von Zündgefahren durch Reißfunken oder elektrostatische Aufladung
  • Einrichtung von Fußböden und Abdeckungen, sodass keine unzuträglichen Erschütterungen auf Beschäftigte übertragen werden.

Produktempfehlung

Weitere Maßnahmen zur Arbeitssicherheit im Betrieb enthält das Praxishandbuch „Die neue Arbeitsstättenverordnung“. Mit den darin enthaltenen Arbeitshilfen und Checklisten sorgen Arbeitgeber für eine sofortige Einhaltung der vorgegebenen Schutzziele.

Wann ist die ASR A1.5 Fußböden anzuwenden?

Die ASR A1.5 Fußböden gilt für alle Fälle, in denen Arbeitgeber in ihrer Arbeitsstätte befestigte Fußböden einrichten und betreiben. Dazu gehören nicht nur Verkehrswege, sondern auch Flucht- und Rettungswege, Arbeitsplätze, Bewegungsflächen usw. Da die meisten Unternehmensgebäude solche Flächen und Wege aufweisen, lässt sich die ASR A1.5 beim Großteil der Arbeitsstätten anwenden.

So unterstützt die ASR beispielsweise bei der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb. Sie ist für jeden Arbeitgeber Pflicht und muss entweder von ihm selbst oder einer benannten und qualifizierten dritten Person erstellt werden. Dafür kommt z. B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) infrage.

Gleichzeitig hilft die ASR A1.5 Fußböden allen Arbeitgebern dabei, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen. Sie können zwar auch andere Methoden wählen als solche, die in der ASR A1.5 beschrieben sind. In diesem Fall müssen ihre alternativen Maßnahmen jedoch den gleichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz (Schutzniveau) bieten. Daher ist es in der Praxis oft zeitsparender, sich an den Vorgaben der ASR zu orientieren.

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Quellen: „VORSCHRIFTENMONITOR“, ASR A1.5 „Fußböden“