ASR A3.7 „Lärm“: Änderungen, Definition und Vorgaben für Arbeitgeber

21.07.2021 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Seit dem 24.03.2021 gibt es eine Neufassung der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.7 „Lärm“. Sie ersetzt die bis dahin gültige Fassung vom Mai 2018 und enthält zusätzliche Anforderungen für den Lärmschutz im Betrieb. Das sind die wichtigsten Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitsschutzverantwortliche.

  

Inhaltsverzeichnis

  1. ASR A3.7: Definition
  2. Neufassung der ASR A3.7: Änderungen
  3. Pegelwerte der ASR A3.7
  4. Maßnahmen zum Lärmschutz nach ASR A3.7
  5. ASR A3.7: Gefährdungsbeurteilung zu Lärm am Arbeitsplatz

ASR A3.7: Definition

Die ASR A3.7 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit dem Ziel, den Schalldruckpegel in Arbeitsstätten zu reduzieren. Hierfür enthält die Regel entsprechende Pegelwerte, an denen sich der Arbeitgeber orientieren kann, sowie dazugehörige Schutzmaßnahmen. Außerdem beschreibt sie die Gefährdungsbeurteilung zu Lärm im Betrieb.

Wie auch bei anderen Arbeitsschutzregeln gilt bei der ASR „Lärm“, dass sich der Arbeitgeber zwar nicht zwingend an die Vorgaben der Regel halten muss. Allerdings muss er andernfalls die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten auf anderem Wege im gleichen Maß schützen. Befolgt der Arbeitgeber die Angaben der ASR A3.7, kann er davon ausgehen, dass er die gesetzlichen Anforderungen zu Lärm am Arbeitsplatz erfüllt.

Da die ASR A3.7 die Inhalte der ArbStättV konkretisiert, müssen sich Arbeitgeber auch mit dieser Verordnung auseinandersetzen. Damit Arbeitgeber nicht den Überblick verlieren und die wichtigsten ASR stets griffbereit haben, gibt es das Praxishandbuch „Die neue Arbeitsstättenverordnung“.  Es enthält alle gültigen Arbeitsschutzregeln und hilft Arbeitgebern mit konkreten Handlungsempfehlungen, die Anforderungen der ArbStättV rechtssicher umzusetzen.

Anwendungsbereich der ASR A3.7

Die Vorgaben der ASR A3.7 gelten für das Einrichten bzw. Betreiben von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen. Sie sollen vermeiden, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Nicht von der ASR A3.7 betroffen sind Gefährdungen durch Lärm mit extra-auralen Wirkungen im Hörschallbereich bei Frequenzen zwischen 16 Hz und 16 kHz ab einem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel von 80 dB(A). Für diesen Bereich muss der Arbeitgeber die sog. „Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung“ (LärmVibrationsArbSchV) beachten sowie die Technische Regel „TRLV Lärm“.

Für Schalldruckpegel in Pausenräumen und Bereitschaftsräumen gilt die ASR A4.2, für Erste-Hilfe-Räume die baulichen Anforderungen der ASR A4.3 und für Unterkünfte die dazugehörige ASR A4.4.

Anforderungen zur Barrierefreiheit im Betrieb bzgl. des Lärmschutzes sind zu einem späteren Zeitpunkt als Anhang in der ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ geplant. Auch zusätzliche Regelungen zum Ultraschall kommen erst später zur ASR A3.7 hinzu.

Neufassung der ASR A3.7: Änderungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) vom 20.04.2021 eine Neufassung der ASR A3.7 bekannt gegeben. Angetrieben und verfasst wurde die Novellierung vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA).

So sind in der neuen Version der ASR A3.7 von 2021 insbesondere folgende Änderungen hervorzuheben:

  • In Abschnitt 7.5 gibt es klarere Regelungen zur Ermittlung von Beurteilungspegeln für Tätigkeiten am Arbeitsplatz.
  • Der neue Abschnitt 9 umfasst weitere ergänzende bzw. abweichende Anforderungen für Lärm auf Baustellen.
  • Die ASR A3.7 wurde grundlegend redaktionell angepasst.

Mit diesen Änderungen ergibt sich auch ein geänderter Aufbau der ASR A3.7. Wie die neue Gliederung aussieht, zeigt der folgende Abschnitt.

Aktueller Inhalt der ASR A3.7

Die neu gefasste ASR A3.7 ist in folgende Bereiche untergliedert:

1. Zielstellung
2. Anwendungsbereich
3. Begriffsbestimmungen
4. Extra-aurale und reversible aurale Lärmwirkungen
5. Pegelwerte für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen sowie raumakustische Anforderungen an Arbeitsräume
6. Gefährdungsbeurteilung von Lärm beim Einrichten von Arbeitsstätten
7. Beurteilung von Gefährdungen durch Lärm beim Einrichten von Arbeitsstätten
8. Maßnahmen zum Lärmschutz
9. Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen (NEU)
Anhang 1 Erläuterungen zu Abschnitt 4
Anhang 2 Abschätzung der raumakustischen Kennwerte in Ergänzung zu Abschnitt 7.2
Literaturhinweise

Im Folgenden zeigt der Beitrag die wichtigsten Vorgaben für Arbeitgeber aus der aktuellen ASR A3.7.

Pegelwerte der ASR A3.7

Abschnitt 5 der ASR A3.7 definiert verschiedene Grenzwerte zum Lärmschutz im Betrieb und beinhaltet Anforderungen an Arbeitsräume. So ergeben sich folgende Kennzahlen:

Maximal zulässige Beurteilungspegel

Abhängig von der Tätigkeitskategorie, also der erforderlichen Konzentration oder Sprachverständlichkeit bei der Arbeit, gelten folgende Pegelwerte:

Tätigkeitskategorie beispielhafte Tätigkeiten Beurteilungspegel
Tätigkeitskategorie I (hohe Konzentration bzw. Sprachverständlichkeit notwendig)
  • Besprechungen in Konferenzräumen
  • Vorlesungen und Seminare
  • wissenschaftliches und kreatives Arbeiten
  • ärztliche Untersuchungen
  • Übersetzen, Diktieren und Korrigieren komplexer Texte
maximal 55 db(A)
Tätigkeitskategorie II (mittlere Konzentration bzw. Sprachverständlichkeit notwendig)
  • allgemeine Tätigkeiten in Büro, Produktion und Überwachung
  • feinmotorische Tätigkeiten
  • Verkaufen und Bedienen von Kunden
  • Tätigkeiten mit Publikumsverkehr
maximal 70 db(A)
Tätigkeitskategorie III (geringere Konzentration bzw. Sprachverständlichkeit notwendig)
  • handwerkliche Tätigkeiten
  • Tätigkeiten an Fertigungsmaschinen, Vorrichtungen und Geräten
  • Reinigungsarbeiten
  • Lagerarbeiten
Beurteilungspegel soweit wie möglich reduzieren

Darüber hinaus soll der Arbeitgeber bei Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten überwiegend sprachabhängige kognitive Aufgaben erfüllen (z. B. Texte verfassen oder im Callcenter zu komplexen Produkten beraten), Arbeitsplätze ohne Belastung durch Hintergrundsprache zur Verfügung stellen.

Falls zeitweilig Tätigkeiten aus Kategorie I oder II in einem Raum stattfinden, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass dort der maximal zulässige Beurteilungspegel eingehalten wird. Ist das nicht möglich, muss er das Einhalten der Pegel auf anderem Wege erreichen. Hier nennt die ASR A3.7 folgende beispielhafte Maßnahmen:

  • Betroffene Arbeitsplätze durch Schallschutzkabinen voneinander trennen.
  • Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe ändern, etwa durch den Einsatz mobiler Schallschutzkabinen.

In jedem Fall dürfen die Maßnahmen zur Einhaltung der Pegelwerte nicht unverhältnismäßig sein. Auch das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) zum Lärmschutz darf keine dauerhafte Lösung sein.

Raumakustische Anforderungen

Raumakustische Anforderungen unterteilt die ASR A3.7 je nach Raumart. So ergibt sich folgende Aufteilung:

Raumart Maximale Nachhallzeit (T) 
Büroräume
  • Callcenter: 0,5 s
  • Mehrpersonen- und Großraumbüro: 0,6 s
  • Ein- und Zweipersonenbüro: 0,8 s
Räume in Bildungsstätten (Schulen, Kindergärten etc.)
  • Tsoll = (0,32 x lg V/m3 - 0,17) s

 Als V gilt das Raumvolumen in m3.

Die hier angegebenen Nachhallzeiten müssen nach ASR A3.7 bei 250 Hz bis maximal 2.000 Hz liegen. Allerdings sind +/-20 % Abweichung erlaubt. In allen anderen Raumarten mit Sprachkommunikation ist ein mittlerer Schallabsorptionsgrad von mindestens ᾱ = 0,3 notwendig.

Maßnahmen zum Lärmschutz nach ASR A3.7

Schutzmaßnahmen bilden ein zentrales Mittel, mit denen der Arbeitgeber seine Beschäftigten vor akustischen Gefährdungen schützen kann. Allerdings muss er die Maßnahmen, wie bei jeder Arbeitsschutzregel, auch bei der ASR A3.7 nach dem sog. „TOP-Prinzip“ auswählen.

Demnach ergibt sich folgende Rangfolge der Lärmschutzmaßnahmen, beginnend mit der höchsten Priorität:

Art der Maßnahmen beispielhafte Maßnahmen
Technische Schutzmaßnahmen
  • Von außen auftretende Geräusche durch Dämpfung, Entkopplung oder Dämmung verringern.
  • Wände, Fenster, Türen und Dächer akustisch wirksam gestalten, um z. B. Verkehrs- oder Nachbarschaftslärm zu reduzieren.
  • Raumakustische Maßnahmen:
    • Mit Stellwänden, Abschirmungen und Möbeln Geräusche auffangen, die innerhalb des Raums entstehen.
    • Möbel, Dekorationen, Warenregale auf Verkaufsflächen, Raumtextilien und Bodenbeläge raumakustisch nutzen.
    • Raumakustisch wirksame Absorptionsflächen einbauen.
  • Stationäre oder mobile Schallschutzkabinen, Meisterräume, Wartungs- und Steuerungsräume als Raum-in-Raum-Lösung verwenden.
  • Schutzmaßnahmen gegen tieffrequenten Lärm:
    • Tieffrequente Schallquellen (z. B. haustechnische Anlagen und Geräte) vom Gebäude entkoppeln.
    • Freistehende Mauern oder Wände zur Raumteilung in weitere Bauelemente einbinden (Decke, Boden, Seitenwände).
    • Resonanzabsorber nutzen, wenn der tieffrequente Lärm nur mit einer bestimmten Frequenz vorliegt.
Organisatorische Maßnahmen
  • Beschäftigte räumlich oder zeitlich voneinander trennen, wenn sie unterschiedlichen Tätigkeiten nachgehen oder wenig Interaktionsbedarf besteht.
  • Kommunikationsregeln im Betrieb erstellen und beachten.
  • Organisatorische Maßnahmen im Büro:
    • Ausweichräume für konzentriertes Arbeiten oder Besprechungen/Telefonate einbauen.
    • Zeitfenster oder Räumlichkeiten bestimmen.
    • Server, Drucker und Kopierer in separaten Räumen unterbringen.
    • Größere Druckaufträge ausführen, wenn wenig Personal im Betrieb ist.
  • Organisatorische Maßnahmen im Bildungsbereich:
    • Bewegungs- und Ruheräume räumlich voneinander trennen.
    • Laute Spielphasen in separate Räume oder in den Außenbereich verlagern.
    • Bewegungs- und Ruhephasen zeitlich voneinander trennen.
    • Ruhezeichen einführen, z. B. Handzeichen, Lärmampeln oder andere Hilfsmittel.
    • Mehrzweck- oder Werkräume nicht in unmittelbarer Nähe von Klassen- oder Gruppenräumen anordnen.
  • Organisatorische Maßnahmen in der Produktion:
    • Räume für Tätigkeiten der Tätigkeitskategorien I oder II nicht in unmittelbarer Nähe zu lauten Räumen anordnen, z. B. Produktionsstätten.
    • Bildschirmarbeiten oder Steuerungseinstellungen für Maschinen und Anlagen in lärmarmen Bereichen durchführen.
Persönliche Maßnahmen
  • Alle Beschäftigten unterweisen, z. B. wie sie möglichst leise arbeiten oder unnötigen Lärm und tätigkeitsfremde Geräuschquellen (Radio etc.) vermeiden.
  • Den Mitarbeitern Hilfsmittel anbieten, die sie zum eigenen Lärmschutz anwenden können (z. B. Gehörschutz).

Welche Maßnahmen der Arbeitgeber in seinem Betrieb ergreifen sollte, ermittelt er mithilfe der Gefährdungsbeurteilung. Auch hierzu enthält die ASR A3.7 Vorgaben für Arbeitgeber und Verantwortliche im Arbeitsschutz.

ASR A3.7: Gefährdungsbeurteilung zu Lärm am Arbeitsplatz

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der ASR A3.7 sind Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung. Hierbei unterscheidet die ASR zwischen Gefährdungen beim Einrichten und Gefährdungen beim Betreiben von Arbeitsstätten.

Produktempfehlung:

Das Erstellen der Gefährdungsbeurteilung ist nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jeden Arbeitgeber verpflichtend. Um sich die Beurteilung zu erleichtern, können Arbeitgeber die „Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen“ nutzen. Sie bietet einsatzfertige Vorlagen und Anleitungen zur Gefährdungsbeurteilung gemäß aktueller Arbeitsschutzvorgaben.

Gefährdungsbeurteilung beim Einrichten von Arbeitsstätten

Plant der Arbeitgeber eine Arbeitsstätte komplett neu zu errichten, umfangreich umzubauen oder zu erweitern, muss er auch hier Aspekte zum Lärmschutz nach ASR A3.7 berücksichtigen. So muss er z. B. bereits bei der Planung darauf achten, dass die Beurteilungspegel je nach Tätigkeitskategorie eingehalten werden.

Für die Gefährdungsbeurteilung beim Einrichten einer Arbeitsstätte muss der Arbeitgeber insbesondere folgende Punkte beachten:

Bauakustik, Raumakustik und Maßnahmen zum Lärmschutz
Grundflächen für Arbeitsplätze und Arbeitsräume gemäß ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“
Tätigkeiten der Beschäftigten, die in den geplanten Arbeitsräumen arbeiten werden.
Arbeitsorganisation
Anforderungen an Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Belüftung der Arbeitsräume

 Außerdem gibt die ASR A3.7 eine Übersicht mit empfohlenen Höchstwerten für Hintergrundgeräusche je nach Raumart. Sie sind durch den A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq beschrieben.

Raumart empfohlener Höchstwert von LpAeq in dB(A)
  • Konferenzraum
  • Klassenraum
  • Schulungsraum
  • Gruppenraum
  • Kindertagesstätte
  • Hörsaal
  • Seminarraum
35*
  • Zweipersonenbüro
40*
  • Großraumbüro
45*
  • industrielles Labor
35*/52**
  • Kontroll-/Steuerraum in der Industrie
35*/55**
  • industrielle Arbeitsstätte
65**/70***

* bei maximalem Beurteilungspegel von 55 dB(A)
** bei maximalem Beurteilungspegel von 70 dB(A)
*** kein Beurteilungspegel

Gefährdungsbeurteilung beim Betreiben von Arbeitsstätten

Nicht nur bei Neu- oder größeren Umbauarbeiten kann es zu akustischen Gefährdungen der Mitarbeiter kommen. Um zu erkennen, ob die Beschäftigten auch im regulären Betrieb Gefährdungen durch Lärm am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, sollte der Arbeitgeber nach ASR A3.7 besonders auf folgende Signale achten:

  • Halligkeit
  • schlechte Sprachverständlichkeit
  • störende Sprachgeräusche
  • tonhaltige Geräusche
  • deutlich wahrnehmbare Hintergrundgeräusche
  • Beschwerden von Beschäftigten

Diese Warnsignale können den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass die Gesundheit der Beschäftigten durch Lärm beeinträchtigt wird. Ist dies der Fall, muss er die derzeitige akustische Situation im Betrieb im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Hierfür sollte der Arbeitgeber typische und längerfristig stabile Betriebsabläufe in der Arbeitsstätte oder an einem Arbeitsplatz untersuchen.

Für die Gefährdungsbeurteilung während des Betriebs hat der Arbeitgeber verschiedene Ermittlungsverfahren zur Auswahl:

  • vereinfachtes Verfahren durch lärmbezogene Arbeitsplatzbegehung
  • raumakustische Kennwerte durch Abschätzung ermitteln
  • raumakustische Kennwerte durch Messung analysieren
  • Lärmpegel für Tätigkeiten durch orientierende Messung ermitteln
  • Beurteilungspegel für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen bestimmen
  • tieffrequenten Lärm bewerten

Beim vereinfachten Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung nach ASR A3.7 sollte sich der Arbeitgeber folgende Fragen stellen:

Gibt es schallharte und glatte Materialien an Wänden, Decken, Fußböden und bei Einrichtungen oder Einbauten?
Gibt es große Fensterflächen?
Wie wird der Raum genutzt?
Welche akustischen Anforderungen bestehen?
Treten informationshaltige Geräusche, Sprachgeräusche oder andere störende Geräusche auf?
✓  Gibt es Besonderheiten in der Raumnutzung?
✓  Werden Tätigkeiten mit unterschiedlichen akustischen Anforderungen an Arbeitsplätze zur gleichen Zeit im gleichen Raum durchgeführt?
✓  Gibt es akustisch dominante Schallquellen am oder in der Nähe des Arbeitsplatzes?
Sind schallemittierende Geräte bzw. Arbeitsmittel am Arbeitsplatz oder im nahen Umfeld angeordnet (z. B. Drucker, Fördertechnik)?
Wird Lärm von außen eingetragen?
Dringen Schallquellen außerhalb des Raums (z. B. Maschinen oder Verkehrslärm) auf den Arbeitsplatz ein?

Wenn der Arbeitgeber durch diese Arbeitsplatzbegehung störenden oder belästigenden Schall (Lärm) feststellt, muss er entweder

  • Maßnahmen festlegen, umsetzen und eine Wirksamkeitskontrolle durchführen oder
  • geeignete weitergehende Ermittlungsverfahren definieren.

Nur wenn nach der Arbeitsplatzbegehung kein Lärm am Arbeitsplatz vorliegt, muss der Arbeitgeber keine weiteren Schritte gemäß ASR A3.7 einleiten.

Quellen: „Die neue Arbeitsstättenverordnung“, baua.de