ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“ – Das regelt die Arbeitsstättenverordnung

03.12.2020 | S. Hoffmann – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A4.2 befasst sich mit den Anforderungen an Pausenräume, Pausenbereiche und Bereitschaftsräume. Sie gibt zudem Auskunft über die Notwendigkeit von Einrichtungen zum Ausruhen für Schwangere und Stillende. Doch was sind die Unterschiede zwischen diesen Raumarten und was müssen Arbeitgeber gemäß Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beachten?

Inhaltsverzeichnis

  1. Abgrenzung: Pausenraum und Bereitschaftsraum
  2. Anforderungen an Pausenbereiche und Pausenräume laut ASR A4.2
  3. Wann sind Pausenräume laut ASR A4.2 notwendig?
  4. Anforderungen an Bereitschaftsräume gemäß ASR A4.2
  5. Räume für Schwangere und Stillende

 Abgrenzung: Pausenraum und Bereitschaftsraum

Die ASR A4.2 unterscheidet zwischen folgenden Arten von Aufenthaltsräumen in Arbeitsstätten:

  Pausenraum Pausenbereich Bereitschaftsraum
Definition allseits umschlossener Raum abgetrennter Bereich innerhalb von Räumen der Arbeitsstätte allseits umschlossener Raum
Zweck Erholung/Aufenthalt von Beschäftigten während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechung Erholung/Aufenthalt von Beschäftigten während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechung Aufenthalt von Beschäftigten während der Arbeitsbereitschaft oder bei Arbeitsunterbrechung

Anforderungen an Pausenbereiche und Pausenräume laut ASR A4.2

Erreichbarkeit von Pausenbereichen und Pausenräumen

Die ASR A4.2 definiert ganz konkrete Anforderungen, wie Pausenbereiche und Pausenräume in den Pausen für Mitarbeiter erreichbar sein müssen. Dabei muss beachtet werden:

  • Die Räume müssen leicht und sicher über Verkehrswege erreichbar sein.
  • Die Zeit zum Erreichen der Pausenräume darf maximal 5 Minuten je Wegstrecke betragen (zu Fuß oder mit betrieblich zur Verfügung gestellten Verkehrsmitteln).
  • Die Wegstrecke zu Pausenbereichen darf maximal 100 Meter betragen.

Verbote für bzw. in Pausenbereichen / -räumen

Um Arbeitssicherheit zu gewährleisten, dürfen Pausenbereiche und –räume gemäß Arbeitsstättenverordnung auf keinen Fall unterhalb von schwebenden Lasten oder in Bereichen mit Gefährdung durch herabfallende Gegenstände positioniert sein.

Außerdem schreibt die ASR A4.2 Verantwortlichen vor, dafür zu sorgen, dass Beschäftigte die Pause ohne Beeinträchtigungen (z. B. durch Vibrationen, Stäub, Dämpfe oder Gerüche) und ohne arbeitsbedingte Störungen (z. B. durch Produktionsabläufe, Publikumsverkehr oder Telefonate) verbringen können.

Grundlegende Anforderungen an einen Pausenraum

Hinsichtlich Pausenbereichen und Pausenräumen müssen Betreiber von Arbeitsstätten gemäß ASR A4.2 verschiedene Anforderungen beachten, die in diversen Richtlinien zum Arbeitsschutz festgelegt sind:

  Konkrete Anforderungen gemäß Richtlinie
Grundfläche
  • pro Mitarbeiter mind. 1 m² einschließlich Sitzgelegenheit und Tisch
  • insgesamt mind. 6 m² 
 ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“
Schalldruckpegel
  •  maximal 55 dB(A) der Tätigkeitskategorie I
  • maximal 70 dB(A) der Tätigkeitskategorie II
 ASR A3.7 „Lärm“
Höhe
  • bei bis zu 50 m²: mind. 2,50 m
  • bei bis zu 100 m²: mind. 2,75 m
  • bei über 100 m²: mind. 3,00 m
  • bei über 2000 m²: mind 3,25 m
ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“
Licht
  • möglichst ausreichend Tageslicht: Tageslichtquotient > 2% oder bei Dachoberlichtern > 4% bzw. Verhältnis von lichtdurchlässiger Fläche zur Raumgrundfläche mind. 1:10
  • ausreichend Beleuchtung (bei 300 lx Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich): 200 lx 
ASR A3.4 „Beleuchtung“
Temperatur
  • während der Nutzung 21°C 
ASR A3.5 „Raumtemperatur“
Lüftung
  •  ausreichend zuträgliche Atemluft
  • durch Lüftung und/oder raumlufttechnische Anlagen 
ASR A3.6 „Lüftung“

Für Arbeitgeber gibt es also viel zu beachten. Um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein und den Mitarbeitern einen hohen Arbeitsschutz zu bieten, ist es wichtig, alle Richtlinien der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) umzusetzen. Das Praxishandbuch „Die neue Arbeitsstättenverordnung“ enthält alle gültigen Arbeitsschutzregeln und unterstützt Verantwortliche mit konkreten Handlungsempfehlungen.

Wie müssen Pausenbereichen /-räumen gemäß ASR A4.2 ausgestattet sein?

Die Ausstattung von solchen Aufenthaltsräumen richtet sich nach der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen. Grundsätzlich müssen gemäß ASR A4.2 vorhanden sein:

  • ausreichend Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische
  • Abfallbehälter mit Deckel
  • bei Bedarf: Einrichtungen für das Wärmen und Kühlen von Lebensmitteln (z. B. wenn keine Kantine zur Verfügung steht oder bei Beschäftigten, die durchärztliches Attest nachweisen, dass sie eine bestimmte Diät einhalten müssen)
  • bei Bedarf: Kleiderablagen und Zugang zu Trinkwasser

Wichtig dabei ist, dass das Inventar in den Aufenthaltsräumen leicht zu reinigen ist.

Zusätzliche Regeln für Pausenräume

Zusätzlich zu den oben erwähnten Anforderungen gibt die ASR A4.2 für Pausenräume noch einige weitere Regeln vor:

Grundsätzlich dürfen Mitarbeiter diese außerhalb der festgelegten Pausenzeiten für andere Zwecke, wie z. B. Meetings nutzen. Dann muss allerdings gewährleistet werden, dass sie vor der Nutzung als Pausenraum gelüftet und gereinigt werden.

Wenn Pausenräume Türen haben, die unmittelbar ins Freie führen, müssen Verantwortliche ihre Beschäftigten vor Zugluft schützen. Dafür kann zum Beispiel ein Windfang oder ein Windfangraum mit Vorhang aus einem schwer entflammbarem Material dienen.

Zusätzliche Regeln für Pausenbereiche

Auch für Pausenbereiche gibt es neben den oben erwähnten allgemeinen Anforderungen noch gesonderte Regeln:

Die ASR A4.2 gibt vor, dass Pausenbereiche an ungefährdeten Stellen positioniert sind, zum Beispiel nicht in der Nähe von heißen Oberflächen. Außerdem müssen Verantwortliche dafür sorgen, dass die Bereiche vom Rest der Arbeitsstätte optisch abgetrennt sind, zum Beispiel durch mobile Trennwände oder Möbel. 

Wann ist laut ASR A4.2 ein Pausenraum notwendig?

 Doch wann sind Pausenräume gemäß ArbStättV überhaupt notwendig? 

Grundsätzlich gibt die ASR A4.2 hier folgende Regel vor: Eine Arbeitsstätte muss immer dann einen Pausenraum haben, wenn mehr als zehn Beschäftigte (einschließlich Zeitarbeitnehmern) gleichzeitig darin tätig sind. Beschäftigte, die aufgrund des Arbeitszeitgesetzes keinen Anspruch auf Ruhepausen haben, müssen dabei nicht berücksichtigt werden.

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Um für einen optimalen Arbeitsschutz zu sorgen, müssen Arbeitgeber gemäß Arbeitsstättenverordnung Pausenräume einrichten, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe vorliegen – und zwar unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Die ASR A4.2 führt hier u. a. folgende Gründe auf:

  • Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung in Hitze, Kälte, Nässe oder Staub
  • Überschreitung der Auslösewerte für Lärm oder Vibrationen (s. LärmVibrationsArbSchV)
  • Gefährdungen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen
  • unzuträgliche Gerüche
  • überwiegende Arbeiten im Freien
  • andauernde, einseitig belastende Körperhaltung mit eingeschränktem Bewegungsraum, z. B. Steharbeit
  • schwere körperliche Arbeit
  • Arbeitsräume ohne Tageslicht
  • Arbeitsräume, zu denen üblicherweise Dritte (z. B. Kunden, Publikum, Mitarbeiter von Fremdfirmen) Zutritt haben.

Führen Mitarbeiter ausschließlich Tätigkeiten in Büroräumen aus, die während der Pausen frei von jeglichen arbeitsbedingten Störungen (z. B. durch Telefonate) sind? Dann darf in dieser Arbeitsstätte auf einen Pausenraum verzichtet werden. 

Anforderungen an Bereitschaftsräume gemäß ASR A4.2

Immer dann, wenn während der Arbeitszeit regelmäßig und in hohem Umfang (über 25 % der gesamten Arbeitszeit) Bereitschaftsdienst oder Arbeitsunterbrechungen auftreten, müssen Mitarbeitern Bereitschaftsräume zur Verfügung stehen. Das ist vor allem in Krankenhäusern, bei Berufsfeuerwehren, Rettungsdiensten oder Fahrbereitschaften der Fall.

Die Mindestanforderung an Bereitschafträume entsprechen den der Pausenräume. Doch die ASR A4.2 stellt auch hier zusätzlich Anforderungen.

Notwendigkeit von Liegen

Auch hier gibt es zusätzliche Regeln, die Betreiber von Arbeitsstätten beachten müssen. Wenn die Arbeitsbereitschaft/-unterbrechung in die Nachtstunden fällt oder die Arbeitszeit einschließlich der Bereitschaftszeit mehr als 12 Stunden beträgt, müssen sie Liegen in den Bereitschaftsräumen aufstellen.

Für Räume mit Liegen gelten laut ArbStättV folgende Regeln:

  • Frauen und Männer müssen den Raum getrennt voneinander nutzen können.
  • Der Raum muss verschließbar, nicht einsehbar und verdunkelbar sein.
  • Es sollten Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen.
  • Die Liegen müssen gepolstert und mit einem wasch- oder wegwerfbaren Belag ausgestattet sein.

Räume für Schwangere und Stillende

Wenn im Unternehmen schwangere Frauen und/oder stillende Mütter beschäftigt sind, haben diese gemäß ASR A4.2 Anspruch auf Einrichtungen, in denen sie sich während der Arbeitszeit und der Pausen setzen, hinlegen und ausruhen können.

Grundsätzlich gelten für diese Räume die gleichen Anforderungen wie für Pausenräume/-bereiche. Allerdings sollte die Privatsphäre der Frauen gewährleistet werden. Außerdem müssen gepolsterte und mit wasch- oder wegwerfbaren Belag ausgestattete Liegen in dem Raum vorhanden sein.

Quellen: ASR A4.2, „Die neue Arbeitsstättenverordnung”

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