Was regelt die CLP-Verordnung? – Kennzeichnung von Gefahrstoffen und neue Gefahrenklassen

23.05.2025 | T. Reddel/S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

articleimage
© Svetliy – stock.adobe.com
Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische in der EU. Im Mai 2025 wurde die CLP-Verordnung um neue Gefahrenklassen für Stoffe und ab 2026 für Gemische ergänzt. Das betrifft insbesondere die Einstufung und Kennzeichnung. Worauf müssen Betriebe und Gefahrstoffbeauftragte bei der Kennzeichnung achten und welche Gefahrenklassen schreibt die CLP-Verordnung vor?

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die CLP-Verordnung?
  2. CLP-Verordnung: Inhalt und Aufbau
  3. CLP-Verordnung: wesentliche Änderungen 2025
  4. Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen
  5. Neue Gefahrenklassen

Was ist die CLP-Verordnung?

Die CLP-Verordnung (Abkürzung für „Classification, Labelling and Packaging“) regelt die Klassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen. Hierfür definiert die Verordnung u. a. Gefahrenklassen und Piktogramme zur CLP-Kennzeichnung, um ein einheitliches Schutzniveau für Mensch und Umwelt zu gewährleisten.

Denn die CLP-Verordnung ist eine EU-Verordnung ((EG) Nr. 1272/2008), die seit dem 1. Juni 2017 von allen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss. Sie ersetzt die vorherige Stoffrichtlinie (Richtlinie 67/548/EWG) und die Zubereitungsrichtlinie (Richtlinie 1999/45/EG) zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische. Sollte es noch Produkte nach alter Kennzeichnungspflicht geben, sind diese entweder gemäß den neuen Vorgaben der CLP-Verordnung zu kennzeichnen oder aus dem Verkehr zu nehmen.

Darüber hinaus wird die CLP-Verordnung immer wieder aktualisiert, wie etwa am 31. März 2023, als neue Gefahrenklassen verkündet wurden (Delegierte Verordnung (EU) 2023/707). Diese gelten für Stoffe spätestens ab dem 1. Mai 2025 und für Gemische ab dem 1. Mai 2026.

→ Mit der neuesten Verordnung (EU) 2024/2865 reagiert die Europäische Union auf technologische Innovationen und veränderte Vertriebswege, insbesondere den starken Zuwachs im E-Commerce. Sie stellt sicher, dass Kennzeichnungs- und Sicherheitsinformationen weiterhin überall und unmittelbar verfügbar sind. Die Details dazu erklärt diese Übersicht.

CLP-Verordnung und GHS

Die CLP-Verordnung basiert auf dem sog. Globally Harmonized System (GHS) of Classification and Labelling of Chemicals der Vereinten Nationen (UN). Das weltweit harmonisierte System soll das Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vereinheitlichen und transparenter machen.

Veranstaltungsempfehlung

Die jüngste Revision der CLP-Verordnung bringt ab dem 10. Dezember 2024 umfassende Änderungen in der Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen mit sich, einschließlich der Einführung neuer Gefahrenklassen wie endokrine Disruptoren sowie persistent, bioakkumulierende und toxische Stoffe (PBT/vPvB).

Praktische Umsetzungshilfen und aktuelle Informationen hierzu bietet der „Work Safety Day“. Jetzt anmelden!

CLP-Verordnung: Inhalt und Aufbau

Inhaltlich ist die CLP-Verordnung wie folgt aufgebaut:

  • Titel I: Allgemeines (Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen etc.)
  • Titel II: Gefahreneinstufung
    • Kapitel 1: Ermittlung und Prüfung von Informationen
    • Kapitel 2: Bewertung der Gefahreneigenschaften und Einstufung
  • Titel III: Kennzeichnung von Gefahrstoffen
    • Kapitel 1: Inhalt des Kennzeichnungsetiketts
    • Kapitel 2: Anbringung des Etiketts
  • Titel IV: Verpackung der Gefahrstoffe
  • Titel V: Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen; Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
    • Kapitel 1: Schaffung einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen
    • Kapitel 2: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  • Titel VI: Verantwortliche Behörden und Durchsetzung der CLP-Verordnung
  • Titel VII: Allgemeine und Schlussvorschriften

Hinzu kommen einige Anhänge, die die Vorgaben der CLP-Verordnung konkretisieren:

  • Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen
  • Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung spezieller Stoffe und Gemische
  • Anhang III: Liste mit Gefahrenhinweisen sowie ergänzenden Gefahrenmerkmalen und Kennzeichnungselementen
  • Anhang IV: Liste mit Sicherheitshinweisen
  • Anhang V: Gefahrenpiktogramme
  • Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe
  • Anhang VII: Umwandlungstabelle für die Einstufung von Stoffen oder Gemischen gemäß CLP-Verordnung

Zentrale Elemente der CLP-Verordnung sind insbesondere die Gefahrenklassen und die Kennzeichnungspflichten.

CLP-Verordnung: wesentliche Änderungen 2025

Digitale Bereitstellung von Kennzeichnungselementen
  • SDS und Piktogramme online: Unternehmen dürfen Sicherheitsdatenblätter und Piktogramme künftig über QR-Codes oder URLs verlinken, sofern die digitalen Informationen in allen Amtssprachen der betreffenden Mitgliedstaaten verfügbar sind.
  • Revisionspflicht: Jede Änderung im Online-Dokument ist unmittelbar umzusetzen und muss durch Datum und Versionsnummer kenntlich gemacht werden.
Präzisierte Einstufungsregeln
  • Mehrstoffgemische: Für Gemische mit mehr als zehn Komponenten gelten nun präzisere Summationsformeln, um die Gefahrenkategorien konsistent anzuwenden.
  • Nanomaterialien: Neue Kriterien zur Einstufung nanoform-spezifischer Eigenschaften wurden ergänzt, um Umwelt- und Gesundheitsrisiken besser zu erfassen.

Einheitliches Etikettenlayout

  • Typografie und Abstände: Mindestgrößen für Piktogramme (16 mm Kantenlänge auf kleineren Gebinden) sowie einheitliche Weißräume zwischen Textfeldern verbessern die Lesbarkeit.
  • Kontrastanforderungen: Schwarzer Text auf weißem Hintergrund ist verpflichtend, um Kontrastschwellen gemäß WCAG 2.1 zu erfüllen.
Regulierung von Werbung und Fernabsatz
  • Vollständigkeitsgebot: Onlinehändler müssen dieselben Pflichtangaben (Signalwort, Gefahren- und Sicherheitshinweise) präsentieren wie auf dem physischen Etikett.
  • Verbot irreführender Abkürzungen: Die Verkürzung (zum Beispiel „GefStoffG-konform“) ist untersagt, wenn nicht gleichzeitig alle relevanten GHS-Elemente dargestellt werden.

Nachfüllsysteme und Ressourcenschutz

  • Spezifische Kennzeichnung: Nachfüllbehälter sind mit dem Zusatz „für Nachfüllung geeignet“ zu versehen; die Primärverpackung muss Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit dokumentieren.
  • Prüfung der Behälterfestigkeit: Zulassungspflicht für nachfüllbare Gebinde ab 50 Liter, um Leckagen und Kontamination zu verhindern.

CLP-Verordnung: Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen

Nach Art. 17 der CLP-Verordnung muss die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten
  • Nennmenge des Stoffes/Gemisches in Verpackungen, die öffentlich zugänglich sind
  • Produktidentifikatoren
    → 
    Stoffe: Name und Identifikationsnummer/CAS-Nummer
    → Gemisch: Handelsname/Bezeichnung und Identität der enthaltenen Stoffe
  • Gefahrenpiktogramme (wo zutreffend)
  • Signalwörter (wo zutreffend)
  • Gefahrenhinweise (H-Sätze und EUH-Sätze) nach Anhang III der CLP-Verordnung (wo zutreffend)
    → H-Sätze ersetzen die ehemaligen R-Sätze.
    → EUH-Sätze sind bislang nur innerhalb der EU harmonisiert. Hintergrund: Nicht alle R-Sätze wurden in die CLP-Verordnung übernommen. Da die EU die erreichten Schutzziele in Europa nicht gefährden wollte, wurden daher zusätzlich die EUH-Sätze aufgenommen.
  • Sicherheitshinweise (P-Sätze) (wo zutreffend)
    → P-Sätze ersetzen die vorherigen S-Sätze. Bei den P-Sätzen muss nur der Text wörtlich auf dem Kennzeichnungsschild vermerkt werden – die P-Satz-Nummer muss nicht angegeben werden. Dasselbe gilt für die H-Sätze.
  • Abschnitt für ergänzende Informationen (wo zutreffend)

Sofern nicht anders vereinbart, wird das Kennzeichnungsetikett in der Amtssprache des Mitgliedsstaats beschriftet, in dem der Stoff bzw. das Gemisch in Verkehr gekommen ist. Die CLP-Kennzeichnung steht dabei immer in engem Zusammenhang mit der Gefahrenklasse des Stoffes oder Gemischs.

Neue Gefahrenklassen und -kategorien

Die CLP-Verordnung unterscheidet zwischen vier Arten von Gefahren, die wiederum in einzelne Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien untergliedert sind. Sie werden in Anhang I der Verordnung beschrieben:

Gefahrenart Gefahrenklasse Gefahrenkategorie
Physikalische Gefahren Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
  • Expl. 1.1 bis 1.6
Entzündbare Gase
  • Flam. Gas 1
  • Flam. Gas 2
  • Chem. Unst. Gas A
  • Chem. Unst. Gas B
Entzündbare Aerosole
  • Aerosol 1 bis 3
Oxidierende Gase
  • Ox. Gas 1
Gase unter Druck 
  • Press. Gas
Entzündbare Flüssigkeiten
  • Flam. Liq. 1 bis 3
Entzündbare Feststoffe
  • Flam. Sol. 1 bis 2
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
  • Self-react. A
  • Self-react. B
  • Self-react. CD
  • Self-react. EF
  • Self-react. G
Pyrophore Flüssigkeiten
  • Pyr. Liq. 1
Pyrophore Feststoffe
  • Pyr. Sol. 1
Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
  • Self-heat. 1 bis 2
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  • Water-react. 1 bis 3
Oxidierende Flüssigkeiten
  • Ox. Liq. 1 bis 3
Oxidierende Feststoffe
  • Ox. Sol. 1 bis 3
Organische Peroxide
  • Org. Perox. A
  • Org. Perox. B
  • Org. Perox. CD
  • Org. Perox. EF
  • Org. Perox. G
Korrosiv gegenüber Metallen
  • Met. Corr. 1
Gesundheitsgefahren (für menschliche Gesundheit) Akute Toxizität
  • Acute Tox. 1 bis 4
Ätzende oder reizende Wirkung auf die Haut
  • Skin Corr. 1
  • Skin Corr. 1A
  • Skin Corr. 1B
  • Skin Corr. 1C
  • Skin Irrit. 2
Schwere Schädigung/Reizung der Augen
  • Eye Dam. 1
  • Eye Irrit. 2
Sensibilisierung der Atemwege oder Haut
  • Resp. Sens. 1
  • Resp. Sens. 1 A
  • Resp. Sens. 1 B
  • Skin Sens. 1
  • Skin Sens. 1 A
  • Skin Sens. 1 B
Keimzellmutagenität
  • Muta. 1A
  • Muta. 1B
  • Muta. 2
Karzinogenität
  • Carc. 1A
  • Carc. 1B
  • Carc. 2
Reproduktionstoxizität
  • Repr. 1A
  • Repr. 1B
  • Repr. 2
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)
  • STOT SE 1 bis 3
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
  • STOT RE 1 bis 2
Aspirationsgefahr
  • Asp. Tox. 1
Endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit
  • ED HH 1 bis 2
Umweltgefahren Gewässergefährdend (akute Wirkung)
  • Aquatic Acute 1
Gewässergefährdend (langfristige Wirkung)
  • Aquatic Chronic 1 bis 4
Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt
  • ED ENV 1 bis 2
Persistent, bioakkumulierbar und toxisch bzw.
  • PBT
Sehr persistent und bioakkumulierbar 
  • vPvB
Persistent, mobil und toxisch 
  • PMT
Sehr persistent und mobil
  • vPvM
Weitere Gefahren  Die Ozonschicht schädigend (zusätzliche EU-Gefahrenklasse)
  • Ozone 1

*Diese neuen Gefahrenklassen werden im Zuge der Revision von März 2023 in die CLP-Verordnung aufgenommen. Es gelten bestimmte Übergangsfristen:

  Stoffe Gemische
Frist zur Einstufung und Kennzeichnung seit 1. Mai 2025 ab 1. Mai 2026
Frist für bereits in Verkehr gebrachte Stoffe/Gemische bis 1. November 2026 bis 1. Mai 2028

Hinweis: Betriebe, die mit gefährlichen Stoffen oder Gemischen arbeiten, müssen die Vorgaben aller einschlägigen Verordnungen und Gesetze kennen. Dazu gehört nicht nur die CLP-Verordnung, sondern z. B. auch die REACH-Verordnung, die Störfallverordnung und die Gefahrstoffverordnung.

Quellen: CLP-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/2865)UmweltbundesamtBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)