Evakuierungshelfer: Ausbildung, Aufgaben und Unterschied zum Brandschutzhelfer

23.02.2021 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Evakuierungshelfer wirken beim betrieblichen Brandschutz mit und stellen die Evakuierung eines Gebäudes im Gefahrenfall sicher. Ausbildung und Bestellung erfolgen meist über den Arbeitgeber. Aber sind Evakuierungshelfer Pflicht für Unternehmen? Welche Aufgaben erfüllen Sie und welche Anzahl an Helfern ist pro Unternehmen notwendig?

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein Evakuierungshelfer?
  2. Brandschutz- und Evakuierungshelfer: Unterschied
  3. Evakuierungshelfer: Ausbildung
  4. Aufgaben eines Evakuierungshelfers
  5. Evakuierungshelfer: Pflicht für Unternehmen
  6. Wie viele Evakuierungshelfer braucht ein Unternehmen?
  7. Bestellung Evakuierungshelfer: Formular
  8. Evakuierungshelfer: Gesetzliche Grundlage

Was ist ein Evakuierungshelfer?

Evakuierungshelfer sind gem. Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung (DGUV) Mitarbeiter eines Unternehmens, die besondere Aufgaben im Gefahrenfall übernehmen. Sie sorgen für einen geregelten Ablauf bei der Evakuierung des Gebäudes und helfen sowohl ortskundigen (z. B. Angestellte) wie ortsfremden Personen (z. B. Kunden, Besucher).

Für angehende Evakuierungshelfer ist eine entsprechende vorherige Ausbildung bzw. Unterweisung notwendig. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Teilnahme an der Ausbildung ermöglichen, unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange.

Ausgebildete Evakuierungshelfer nehmen ihre Funktion unbefristet war, es gilt keine festgelegte Zuständigkeitsdauer als Evakuierungshelfer. Allerdings kann das Unternehmen bereits eingesetzte Evakuierungshelfer abberufen.

Neben Evakuierungshelfer gibt es in Unternehmen auch Brandschutzhelfer, die teils ähnliche Aufgaben verfolgen, sodass es zu Überschneidungen zwischen beiden Positionen kommen kann. Doch was ist der Unterschied zwischen Brandschutz- und Evakuierungshelfern?

Brandschutz- und Evakuierungshelfer: Unterschied

Evakuierungshelfer sorgen für die sichere Evakuierung des Gebäudes in jeglichem Gefahrenfall, etwa bei einem Brand. Brandschutzhelfer übernehmen speziell im Brandfall besondere Aufgaben. Dazu gehört zum Beispiel die Handhabung von Feuerlöschern oder die Unterstützung bei der Brandbekämpfung, was nicht zu den Einsatzgebieten von Evakuierungshelfern gehört.

Gemein haben sowohl Brandschutz- wie auch Evakuierungshelfer, dass sie im Gefahrenfall für den Schutz aller anwesenden Personen sorgen. Aufgrund der jedoch großteils unterschiedlichen Aufgabenverteilung erfüllen Brandschutz- und Evakuierungshelfer in der Theorie zwei komplett unterschiedliche Funktionen – werden in der Praxis aber häufig miteinander kombiniert.

Der Einfachheit halber bzw. aufgrund der Verfügbarkeit von Freiwilligen in der Belegschaft sind Evakuierungshelfer oft gleichzeitig Brandschutzhelfer. Hierfür ist eine Qualifikation als „Brandschutz- und Evakuierungshelfer“ erforderlich, für die Evakuierungshelfer eine zusätzliche Aus- bzw. Fortbildung absolvieren müssen. Um im Ernstfall Komplikationen bei der Aufgabenverteilung zu vermeiden, sollten Unternehmen jedoch Evakuierungs- und Brandschutzhelfer getrennt voneinander benennen. 

Evakuierungshelfer: Ausbildung

Die Ausbildung zum Evakuierungshelfer richtet sich bzgl. Dauer und Inhalt nach den jeweiligen Aufgaben, die die Helfer wahrnehmen sollen. Sie kann als eigenständige Ausbildung erfolgen oder Teil einer erweiterten Unterweisung sein, z. B. bei der Ausbildung zum Brandschutzhelfer, indem das Unternehmen dort zusätzlich zum Thema Evakuierung unterweist.

Grundsätzlich sind die auszubildenden Evakuierungshelfer v. a. in folgenden Punkten zu unterweisen:

  • fachgerechte Gebäuderäumung nach Brandschutzkonzept
  • Flucht- und Rettungswege im Gebäude
  • Lage des Sammelplatzes
  • korrekte Durchführung der Vollzähligkeitskontrolle
  • Regelungen zur Evakuierung von Personen mit Behinderung

Unabhängig davon gilt: Ist im Unternehmen eine erhöhte Gefährdung der Arbeitssicherheit gegeben, sollte die Schulung der Evakuierungshelfer mehrere Lerneinheiten umfassen. So können sich die angehenden Helfer umfassender auf die besonderen Anforderungen der Arbeitsstätte im Evakuierungsfall vorbereiten.

Wer darf Evakuierungshelfer ausbilden?

Meist führt nicht der Arbeitgeber selbst die Ausbildung für Evakuierungshelfer durch, sondern er beauftragt andere Beschäftigte, die die notwendige Qualifikation aufweisen. Konkret können das sowohl Sicherheitsfachkräfte wie auch Brandschutzbeauftragte sein. In jedem Fall muss der Arbeitgeber vorher prüfen, ob die ausbildende Person geeignet ist.

Wie oft muss ein Evakuierungshelfer geschult werden?

Die Ausbildung zum Evakuierungshelfer sollte sich min. alle drei Jahre wiederholen. So können die Helfer leichter auf veränderte Gegebenheiten im Unternehmen reagieren, die möglicherweise die Evakuierung beeinflussen. Außerdem frischen die Teilnehmer ihre Kompetenzen durch regelmäßige Schulungen wieder auf.

Neben den Evakuierungshelfern müssen alle Mitarbeiter eines Unternehmens an der jährlich vorgeschriebenen Unterweisung zum Verhalten im Gefahrenfall teilnehmen. Jedoch sollten die Evakuierungshelfer zusätzlich in regelmäßigen Abständen spezielle Evakuierungsübungen durchführen, um sich für den Ernstfall zu sensibilisieren.

Aufgaben eines Evakuierungshelfers

Die genauen Aufgaben der einzelnen Evakuierungshelfer muss das Unternehmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen. So kann der Arbeitgeber die verschiedenen Bereiche des Gebäudes unter den Helfern aufteilen und genau festlegen, welcher Evakuierungshelfer für welche Zuständigkeiten verantwortlich ist.

Als typische Aufgaben von Evakuierungshelfern zählen z. B.:

  • Die zugeteilten Zuständigkeitsbereiche (z. B. Abteilung, Etage oder bestimmter Raum) schnell evakuieren.
  • Ortsunkundige und mobilitätseingeschränkte Personen bei der Evakuierung unterstützen.
  • Evakuierte Personen an die zuvor festgelegten Sammelstellen begleiten.
  • Personenströme in offene Verkehrsströme weiterleiten.
  • Spezielle Wege wie Aufzüge sichern.
  • Verhindern, dass Personen im Gefahrenfall Aufzüge benutzen.
  • Bereits evakuierte Räume auf noch anwesende Personen kontrollieren.
  • Anschließende Kontrolle der abgeschlossenen Evakuierung.
  • Prüfen, ob alle Mitarbeiter vollständig an den Sammelstellen eingetroffen sind.
  • Als Aufsichtskraft am Sammelplatz dienen.

Bei den zugeteilten Aufgaben der Evakuierungshelfer gilt: Diese müssen ihre Aufgaben nur soweit durchführen, dass sie nicht ihre eigene Gesundheit gefährden. Kein Evakuierungshelfer sollte sich im Ernstfall selbst in Gefahr bringen.

Evakuierungshelfer: Pflicht für Unternehmen

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber jedes Unternehmens nach § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung festlegen. Dadurch besteht die Pflicht für Unternehmen, für eine sichere und schnelle Evakuierung des Gebäudes zu sorgen.

Zwar gibt es keine explizite Pflicht für Arbeitgeber, Evakuierungshelfer auszubilden und zu beschäftigen. Allerdings helfen sie ihm, der Pflicht zur sicheren Evakuierung nachzukommen. Sie sind speziell ausgebildet und wissen, wie im Gefahrenfall zu handeln ist.

Ob Evakuierungshelfer notwendig sind, wie viele und welche Aufgaben ihnen zugeteilt sind, muss das Unternehmen in der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung festlegen und dokumentieren. Die Gefährdungsbeurteilung muss gleichzeitig die gesetzlichen Anforderungen nach ArbSchG erfüllen.

Wie viele Evakuierungshelfer braucht ein Unternehmen?

Für Unternehmen gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an Evakuierungshelfern. Vielmehr muss ein Unternehmen die erforderliche Anzahl in seiner Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festlegen. 

Wie viele Evakuierungshelfer es in einem Unternehmen geben sollte, hängt u. a. von folgenden Faktoren ab:

Beschäftigtenanzahl und betriebliches Gefährdungspotenzial

Die Anzahl der Evakuierungshelfer, muss in einem angemessenen Verhältnis zur Beschäftigtenanzahl stehen. So erfordert ein Großunternehmen mit 200 Angestellten mehr Evakuierungshelfer als ein kleiner Familienbetrieb mit fünf Mitarbeitern.

Außerdem beeinflusst das betrieblichen Gefährdungspotential die erforderliche Anzahl an Evakuierungshelfern. In einem Unternehmen, das mit gesundheitsgefährdenden Stoffen arbeitet, sind folglich mehr Evakuierungshelfer erforderlich als in einem Bürogebäude.

Anzahl betriebsfremder Personen und Personen mit Behinderung

Auch die Anzahl und Häufigkeit betriebsfremder Personen und Personen mit Behinderung, die sich im Unternehmen aufhalten, beeinflussen die erforderliche Menge an Evakuierungshelfern.

Befinden sich z. B. keine betriebsfremden Personen oder Personen mit Behinderung im Gebäude, sind weniger Evakuierungshelfer erforderlich. Die betriebseigenen Angestellten sind bereits durch ihre jährliche Unterweisung über das Verhalten im Gefahrenfall bzgl. der Evakuierung geschult. Durch dieses Vorwissen können sich die Mitarbeiter selbstständig am vorgesehenen Sammelplatz einfinden.

Arbeiten hingegen auch Personen mit Behinderungen im Unternehmen, erhöht sich die Anzahl erforderlicher Evakuierungshelfer, da diese das Gebäude ggf. nicht selbstständig sicher verlassen können. Auch wenn regelmäßig betriebsfremde Personen wie Kunden oder Handwerker im Unternehmen sind, werden mehr Evakuierungshelfer notwendig.

Bestellung Evakuierungshelfer: Formular

Bei der Bestellung von Evakuierungshelfern gibt es keine vorgegebenen Anforderungen an die Schriftform. Dennoch ist es wichtig, dass die verwendeten Formulare einheitlich sind und den geltenden rechtlichen Vorgaben entsprechen.

So erhalten künftige Evakuierungshelfer klare Zuweisungen und Beschreibungen ihrer Aufgaben. Gleichzeitig sichert sich das Unternehmen ab, indem es die erforderlichen Aufgaben rechtskonform delegiert und im Gefahrenfall die fachgerechte Evakuierung sichert.


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Evakuierungshelfer: Gesetzliche Grundlage

Aufgaben und Anforderungen an Evakuierungshelfer sind in verschiedenen Gesetzen und Vorschriften geregelt. Als gesetzliche Grundlage gelten besonders folgende Werke:

Regelwerk Bedeutung für Evakuierungshelfer
ArbSchG Gesetzliches Grundwerk zum Arbeitsschutz im Betrieb. Enthält die Pflicht des Arbeitgebers, für eine sichere Evakuierung der anwesenden Personen zu sorgen und Aufgaben sowie Verantwortung an z. B. Evakuierungshelfer zu übertragen.
DGUV-Information 205-033 „Alarmierung und Evakuierung“ Geltenden DGUV-Vorschriften für Evakuierungshelfer. Definieren die Aufgaben und Pflichten von Evakuierungshelfern.
§§ 21, 22 DGUV Vorschrift 1
VDI 4062 „Evakuierung von Personen im Gefahrenfall“ Hinweise zur Alarmierung und Evakuierung als Selbstrettung sowie Fremdrettung, insbesondere bei Menschen mit Behinderungen.
Brandschutzverordnung Teil C Umfassender Teil der Brandschutzordnung für organisatorischen, vorbeugenden Brandschutz. Richtet sich an Evakuierungshelfer und andere Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz. Enthält die ihnen zugewiesenen Aufgaben.

Quellen: „Der Brandschutzbeauftragte“ 08/2020, „Sicherheitshandbuch Brandschutz“