Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz: Checkliste und Vorlage für Arbeitgeber

27.01.2025 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Vorgaben zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für den Mutterschutz: Arbeitgeber müssen in bestimmten Fällen keine anlassunabhängige Beurteilung mehr durchführen. Dennoch gilt weiterhin die grundsätzliche Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung. Wer genau für die Analyse verantwortlich ist und wie Unternehmen eine fachgerechte Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz erstellen.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Ist eine Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz Pflicht?
  2. Wer erstellt die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz?
  3. Wie verfasst man eine Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz? – Checkliste
  4. Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz: Mustervorlage
  5. Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit für die Gefährdungsbeurteilung?

Ist eine Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz Pflicht?

Ja, laut § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist jeder Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz zu erstellen. Diese Pflicht gilt bereits ab einem Beschäftigten im Unternehmen und greift selbst, wenn aktuell keine Frauen oder schwangeren bzw. stillenden Personen im Betrieb angestellt sind.

Für die Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft und Mutterschutz muss der Arbeitgeber die Gefährdungen aller Tätigkeiten am Arbeitsplatz auf folgende Punkte prüfen:

  • Art der Gefährdungen
  • Ausmaß der Gefährdungen
  • Dauer der möglichen Aussetzung der Gefährdungen (für schwangere/stillende Beschäftigte oder ihr Kind)

Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und es drohen bis zu 5.000 Euro hohe Bußgelder.

Diese Regelungen konkretisierte der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) am 8. August 2023 mit einer gesonderten AfMu-Regel.

Wer erstellt die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz?

Für die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz ist der Arbeitgeber zuständig. Er trägt die Verantwortung dafür, dass die Beurteilung erfolgt. Jedoch kann er andere fachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen, wie etwa die Betriebsärztin, den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa). Sie helfen dem Arbeitgeber vor allem bei der Ermittlung von Gefährdungen und der Definition geeigneter Schutzmaßnahmen.

Mit der Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz werden die Arbeitsbedingungen für folgende Personengruppen ermittelt: 

  • Schwangere Personen
  • Stillende Mütter und ihr Kind
  • Frauen, die kürzlich ein Kind geboren haben, aber nicht selbst stillen

Doch wie formulieren die Verantwortlichen eine Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz?

Wie verfasst man eine Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz? – Checkliste

Um eine Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz zu erstellen, sollte folgender Ablauf eingehalten werden:

Checkliste: Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz
1. Tätigkeit erfassen
  • Alle Tätigkeiten erfassen, die die schwangere Person oder Mutter in Stillzeit an ihrem Arbeitsplatz durchführt.
 
2. Gefährdungen ermitteln
  • Gefährdungen anhand von Gefährdungsfaktoren bestimmen.
    • Besonders relevante Faktoren während der Schwangerschaft:
      • Keimzellmutagene und fruchtschädigende Gefahrstoffe
      • Biostoffe
      • physikalische Einwirkungen (Erschütterungen und Vibrationen, Lärm, Strahlung)
      • Hitze, Nässe und Kälte
      • Heben, Halten und Bewegen von (schweren) Lasten
    • Relevante Faktoren während der Stillzeit:
      • Reproduktionstoxische Gefahrstoffe
      • Blei und Bleiverbindungen
      • Biostoffe
      • Strahlung
  • Arbeitgeber ermittelt Gefährdungen mit Bezug zur Schwangerschaft oder Stillzeit.
 
3. Gefährdungen beurteilen
  • Für jede ermittelte Gefährdung prüfen, wie gravierend die Unfallgefahr oder Gesundheitsbeeinträchtigung sein kann.
  • Arbeitgeber muss entscheiden, welche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten er aufstellen soll.
 
4. Schutzmaßnahmen festlegen
  • Bei der Festlegung der schützenden Maßnahmen absteigende Rangfolge beachten:
    • Umgestaltung der Arbeitsplatzbedingungen (zuerst in Betracht ziehen)
    • Arbeitsplatzwechsel
    • teilweises oder vollständiges Beschäftigungsverbot (letzte Möglichkeit)
  • Als „unverantwortbare Gefährdung“ eingestufte Tätigkeiten dürfen nicht ausgeführt werden.
 
5. Maßnahmen durchführen
  • Notwendige Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit nach Dringlichkeit einstufen und umsetzen.
  • Umsetzung muss dokumentiert werden.
  • Tätigkeitsverbot für Schwangere und stillende Mütter, bis ihr Arbeitgeber Schutzmaßnahmen getroffen hat.
  • Schutzmaßnahmen müssen auch dann ergriffen werden, wenn die betroffene Beschäftigte kein Interesse daran hat.
 
6. Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen
  • Prüfen, ob die Maßnahmen termingerecht durchgeführt wurden und so die Gefährdungen für die betroffenen Beschäftigten beseitigt werden konnten.
  • Falls Beschäftigungsverbot erteilt werden musste:
    • Volle Lohnzahlung (Mutterschutzlohn) erteilen.
    • Vollständige Erstattung für Arbeitgeber von der Krankenversicherung der Beschäftigten.
      → Muster für einen solchen Antrag findet sich in der „Dokumentenmappe Mutterschutz und Elternzeit“.
 

Hinweis: Ändern sich die Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit – etwa, wenn neue Geräte oder Maschinen angeschafft werden – muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz fortschreiben. 

Wie bei der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber auch die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz ordnungsgemäß dokumentieren. Das gilt auch, wenn er nach § 10 Absatz 1 Satz 3 MuSchG auf eine anlassunabhängige Beurteilung verzichtet.

Wer bekommt die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz?

Das Mutterschutzgesetz schreibt in § 14 vor, dass der Arbeitgeber sowohl die betroffene schwangere Person als auch alle anderen Beschäftigten über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz informieren muss, ebenso über die durchzuführenden Schutzmaßnahmen für die betroffenen Beschäftigten.

Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz: Mustervorlage

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Eine passende Vorlage zur Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft und Mutterschutz gemäß den aktuellen gesetzlichen Vorgaben enthält die „Dokumentenmappe Mutterschutz und Elternzeit“. Sie bietet zahlreiche Muster und Arbeitshilfen zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz, die Arbeitgeber bei der gesamten Abwicklung der Dokumentationen unterstützen.

So enthält die Mappe unter anderem folgende Arbeitshilfen:

  • Muster-Gefährdungsbeurteilung zur Analyse der Arbeitsbedingungen (inklusive passender Schutzmaßnahmen)
  • Spezielle Muster-Gefährdungsbeurteilungen für Arztpraxen, Schulen und Kitas
  • Checklisten und Merkblätter zu Beschäftigungsverboten und Mehrarbeit von Schwangeren
Sparen Sie sich mit unserer Dokumentenmappe Zeit und Arbeit bei Ihrer nächsten Gefährungsbeurteilung!

Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit für die Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz muss erstellt werden, sobald mindestens eine Person im Betrieb beschäftigt ist. Beim zeitlichen Rahmen unterscheidet die Gesetzgebung zwischen anlassbezogenen und anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilungen zum Mutterschutz.

Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz

Grundsätzlich müssen alle Arbeitgeber mit Inkrafttreten des neuen MuSchG im Jahr 2018 eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung durchführen. Diese Vorgabe gilt bereits ab einem Angestellten im Betrieb und muss somit spätestens zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeiten erfolgen. Außerdem ist die Beurteilung regelmäßig zu aktualisieren.

Ausnahme: Seit Januar 2025 ist keine anlassunabhängige Beurteilung mehr erforderlich, wenn der AfMu eine Regelung oder Erkenntnis veröffentlicht, laut der eine schwangere oder stillende Person eine Tätigkeit generell nicht ausüben oder einer bestimmten Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf.

In solchen Fällen ist keine anlassunabhängige Analyse erforderlich, da bereits feststeht, dass die Tätigkeit für schwangere oder stillende Personen nicht geeignet ist. Das muss der Arbeitgeber nicht noch einmal durch eine zusätzliche Beurteilung nachweisen. Allerdings gibt es Stand Januar 2025 noch keine solche Bekanntmachung des AfMu.

→ Tipp: Verzichtet der Arbeitgeber auf die Gefährdungsbeurteilung, weil eine Regelung oder Erkenntnis des Ausschusses vorliegt, sollte er dies gesondert in seinen Unterlagen dokumentieren.

Liegt keine Regelung oder Erkenntnis vor, muss der Arbeitgeber bei der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz die Arbeitsbedingungen für alle Arbeitsplätze hinsichtlich der Belastung für schwangere oder stillende Personen und deren Kinder ermitteln. Es spielt keine Rolle, ob gerade jemand aus der Belegschaft schwanger ist, stillt oder ob überhaupt Frauen beschäftigt werden. Somit ist die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz für jeden Betrieb vorgeschrieben.

Diese Regelung dient dazu, präventiv mögliche Gefährdungen für schwangere oder stillende Beschäftigte zu bestimmen und geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen.

Anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz

Eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz ist notwendig, sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitteilt, dass sie schwanger ist oder stillt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber unverzüglich die Schutzmaßnahmen ergreifen, die er zuvor in seiner anlassunabhängigen Beurteilung festgelegt hat (§ 10 MuSchG). Zusätzlich muss er die konkreten Tätigkeitsbereiche der Schwangeren bzw. Stillenden auf mögliche Gefährdungen untersuchen, die über die anlassunabhängige Analyse hinausgehen.

Des Weiteren hat der Arbeitgeber der schwangeren bzw. stillenden Beschäftigten ein Gespräch anzubieten, in welchem er offen stellt, weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen vorzunehmen. Können die Gefährdungen nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt werden, muss der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Quellen: „Dokumentenmappe Mutterschutz und Elternzeit“, VORSCHRIFTENMONITOR, Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2024 I Nr. 323 vom 29. Oktober 2024, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)