Neufassung der TRGS 722: Schutzmaßnahmen für Explosionsschutz

15.04.2021 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Arbeiten Betriebe mit explosionsfähigen Stoffen und Gemischen, die unter bestimmten Umständen eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können, müssen sie entsprechende Schutzmaßnahmen festlegen und gefährdete Bereiche in Zonen einteilen. Die im März 2021 aktualisierte TRGS 722 definiert Vorgaben zur Vermeidung und Reduzierung gefährlicher explosionsfähiger Gemische.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. TRGS 722: Definition
  2. TRGS 722: Gefährdungsbeurteilung
  3. Schutzmaßnahmen nach TRGS 722
  4. TRGS 722 Nummer 2.4.3

TRGS 722: Definition

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Neufassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 722 im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 16.03.2021 veröffentlicht. Die Regel enthält Maßnahmen, um gefährliche explosionsfähige Gemische am Arbeitsplatz zu vermeiden bzw. einzuschränken. Sie erläutert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und berücksichtigt den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin sowie Arbeitshygiene.

Neben dem allgemeinen Schutz der Beschäftigten dienen die Vorgaben der TRGS 722 der betrieblichen Brandprävention. Wer sich beim Arbeiten mit gefährlichen, explosionsfähigen Stoffen an der TRGS orientiert, beugt potenziellen Brandquellen am Arbeitsplatz vor.

Um Geräte, Maschinen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen („EX-Bereichen“) rechtssicher zu betreiben, gibt es das „Prüfhandbuch Explosionsschutz“. Es dient als Nachschlagewerk und hilft Verantwortlichen bei der Planung, Prüfung und Instandhaltung im Explosionsschutz.

TRGS 722: Anwendungsbereich

Die TRGS 722 dient vorrangig der Gefährdungsbeurteilung von Explosionen durch Gefahrstoffe. Hierzu konkretisiert die Technische Regel, welche Schutzmaßnahmen Arbeitgeber und Verantwortliche im Brandschutz nutzen sollten, um gefährliche explosionsfähige Gemische am Arbeitsplatz zu vermeiden oder zu verringern.

Ist die TRGS 722 Pflicht?

Nein, die Inhalte der TRGS 722 sind nicht zwingend anzuwenden. Allerdings erfüllt der Arbeitgeber i. d. R. die Anforderungen der geltenden Vorschriften zu Brandschutz und Arbeitsschutz, wenn er sich an die Regelungen der TRGS 722 hält.

Nutzt er andere Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz als die der TRGS, müssen diese mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz aller Beschäftigten gewährleisten.

TRGS 722: Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung dient als Grundlage, mit welcher der Arbeitgeber bzw. die verantwortliche Person das Explosionsschutzkonzept erstellt. Dieses Konzept ist notwendig, wenn sich das Auftreten einer gefährliche explosionsfähigen Atmosphäre oder explosionsfähige Gemische im Betrieb nicht vermeiden lassen – unter Berücksichtigung der Dichte der Anlagennatürlichen Lüftung und organisatorischen Schutzmaßnahmen.

Wie Arbeitgeber und Verantwortliche die Gefährdungsbeurteilung erstellen, ist in der TRGS 720 „Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines“ und TRGS 721 „Beurteilung der Explosionsgefährdung“ definiert.

Die Maßnahmen, die Verantwortliche in der Gefährdungsbeurteilung festlegen, unterliegen folgender Priorisierung:

  1. Explosionsschutzmaßnahmen zum Verhindern oder Einschränken explosionsfähiger Gemische
  2. Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen
  3. Maßnahmen zur Beschränkung der Auswirkung von Explosionen

Als Basis für die Gefährdungsbeurteilung nennt die TRGS 722 die Möglichkeit, das Betriebskonzept zu nutzen. Darin müssen jedoch alle erforderlichen Informationen enthalten sein, wie sich Abweichungen vom Betriebskonzept bewerten lassen. Weiter benötigen die Verantwortlichen alle relevanten Daten über die Gefahrstoffe, Prozesse und Tätigkeiten im Betrieb, um die Schutzmaßnahmen in der Beurteilung zu bestimmen.

Wie Betriebe eine Gefährdungsbeurteilung nach rechtlichen Vorgaben erstellen, zeigt die „Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen“. Sie ermöglicht Arbeitgebern und Verantwortlichen, Gefährdungen zu erfassen, zu beurteilen und zu dokumentieren. Außerdem enthält die Mappe zahlreiche Checklisten, Vorlagen und Muster.

Gleichzeitig muss die Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz brandschutzrechtliche Faktoren beachten. Eine Unterstützung bei der Entwicklung betrieblicher Brandschutzmaßnahmen und der Gefährdungsbeurteilung bietet das „Sicherheitshandbuch Brandschutz“. Es enthält Anleitungen und Leitfäden, wie Verantwortliche die aktuellen Vorschriften rechtssicher umsetzen.

Schutzmaßnahmen nach TRGS 722

Hauptbestandteil der TRGS 722 sind die festgelegten Schutzmaßnahmen, mit denen sich Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische und daraus entstehende Brände verhindern lassen. Die Maßnahmen lassen sich in folgende Kategorien unterteilen:

• Schutzmaßnahmen, um explosionsfähige Gefahrstoffe zu vermeiden

Zuerst sollten Arbeitgeber und Verantwortliche im Brandschutz prüfen, ob sich brennbare Gefahrstoffe im Betrieb durch nicht explosionsfähige Stoffe ersetzen lassen.

Mögliche Alternativen zu brennbaren bzw. explosionsfähigen Gefahrstoffen sind nach TRGS 722:

Gefahrstoff ersetzen mit
  • brennbare Löse- und Reinigungsmittel
  • wässrige Lösungen
  • Reinstoffe oder Gemische mit niedrigem unterem Explosionspunkt (UEP)
  • Reinstoffe oder Gemische mit hohem unterem Explosionspunkt (UEP), der ausreichend höher ist als die Raum- oder Verarbeitungstemperatur vor Ort
  • brennbarer staubförmiger Füllstoffe
  • nicht brennbare Füllstoffe
  • Pulver
  • Pasten

Außerdem empfiehlt die TRGS 722 zu brennbaren Stäuben nicht brennbare Stäube zuzugeben, etwa Steinsalz, Natriumsulfat oder Phosphat. Diese Schutzmaßnahme ist jedoch nur sinnvoll, wenn der Anteil der nicht brennbaren Stäube mehr als 90 Gew.-% beträgt und sich die Stäube nicht entmischen können.

Zudem ist es für den betrieblichen Explosionsschutz nach TRGS 722 sinnvoll, den Betriebsdruck auf einen Wert unterhalb des Zündgrenzdrucks zu minimieren. In diesem Zustand ist laut der Technischen Regel nicht mehr mit einer Explosion zu rechnen. Bei den meisten Gefahrstoffen ist ein Druck unter 50 mbara notwendig.

Gaswarneinrichtungen zur Überwachung nutzen

Um gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre zu erkennen, nennt die TRGS 722 Gaswarneinrichtungen. Sie lösen automatisch bzw. manuell weitere Schutzmaßnahmen zum Explosions- wie Brandschutz aus und warnen vor Gesundheits- sowie Explosionsgefahren. Je nach Modell enthalten die Geräte einen Alarm, Schaltfunktionen oder können Notfunktionen auslösen.

In jedem Fall müssen die Gaswarneinrichtungen so installiert sein, dass sie jederzeit von Hand zugänglich sind, um den automatischen Ablauf der Einrichtung zu steuern.

Welche Einrichtungen in der Praxis geeignet sind, müssen die Verantwortlichen der Betriebsanleitung der Hersteller entnehmen. Hier empfiehlt die TRGS 722 die „Liste funktionsgeprüfter Gaswarngeräte“ der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie. Weitere Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Geräte sind in der TRGS 725 definiert.

• Schutzmaßnahmen, um die Konzentration der Gefahrstoffe zu minimieren

Die folgenden Schutzmaßnahmen sollen die Konzentration von explosionsfähigen Gefahrstoffen konstant unterhalb der unteren bzw. oberhalb der oberen Explosionsgrenze halten. Für die Gefährdungsbeurteilung ist bei nicht atmosphärischen Bedingungen die Konzentration in der Gasphase entscheidend. Außerdem müssen die Verantwortlichen auf äußere Einflüsse wie Druck, Temperatur oder abweichende Oxidationsmittel achten. Mehr dazu ist in der TRGS 721: „Beurteilung der Explosionsgefährdung“ zu lesen.

Folgende Maßnahmen empfiehlt die TRGS 722, um die Konzentration explosionsfähiger Gemische im Betrieb zu verringern:

  • Bei brennbaren Flüssigkeiten: Temperatur an die der Flüssigkeitsoberfläche konstant unter dem UEP halten.
  • Anlagen und Anlagenteile im Betrieb auf Öffnungen, undichte Stellen etc. prüfen, aus denen potenziell brennbare Stoffe gelangen können.
  • So weit wie möglich vermeiden, dass sich Staub in der Umgebung staubführender Anlagenteile und Behälter absetzt.
  • Aufkommende Staubablagerungen in der Nähe von staubführenden Anlagen regelmäßig beseitigen, ohne den Staub dabei aufzuwirbeln. Dies ist z. B. durch Aufsaugen oder Nassreinigung möglich. Der Arbeitgeber oder eine von ihm ernannte verantwortliche Person muss Art, Umfang, Häufigkeit und Zuständigkeiten der Reinigungsmaßnahmen festlegen.
  • Bei der Reinigung von Staub: Besonders auf schlecht einsehbare und schwer zugängliche Flächen achten, auf denen sich Staub sammeln kann, der explosionsgefährdend ist.

• Inertstoffe verwenden, um explosionsfähige Atmosphäre zu verhindern

Die TRGS 722 nennt als weitere Schutzmaßnahme die sog. „Inertisierung“. Hierbei werden andere Stoffe hinzugegeben, die nicht mit dem Brennstoff reagieren (= „Inertstoffe“). So können die Verantwortlichen verhindern, dass sich explosionsfähige Gemische bilden.

Als Inertstoffe eignen sich laut TRGS 722 Stickstoff, Kohlendioxid, Edelgase oder Wasserdampf. Häufige Verfahren zur Inertisierung sind das Druckwechselverfahren, mit oder ohne Vakuumanwendung, sowie die Durchflussspülung. Der Arbeitgeber muss in seiner Gefährdungsbeurteilung festlegen, wie er die Inertisierung im Betrieb fortführt.

Vor der Inertisierung müssen die Verantwortlichen festlegen, wie weit sie die Sauerstoffkonzentration senken müssen. Das ist von den brennbaren Gefahrstoffen und dem gewählten Inertgas abhängig. Außerdem sind die erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen, mit denen die Inertisierung aufrecht erhalten bleiben soll.

Je nach festgelegten Schutzmaßnahmen können Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR-Einrichtungen) notwendig sein. Dazu zählt die TRGS 722 z. B.:

  • Sauerstoffkonzentrationsmessungen
  • Messungen der Inertgaskonzentration
  • Druckmessungen
  • Durchflussmessungen

Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der MSR-Einrichtungen müssen den Vorgaben der TRGS 725 entsprechen.

• Dichte von Anlagenteilen

Ist ein Anlagenteil dicht, ist es möglich, gefährliche explosionsfähige Gemische innerhalb und außerhalb der Anlagenteile zu vermeiden oder wenigstens zu verringern.

Bei der Dichte unterscheidet die TRGS 722 folgende Arten von Anlagenteilen:

Art der Anlagenteile Definition
auf Dauer technisch dichte Anlagenteile Teile, durch die keine explosionsfähigen Stoffe nach außen gelangen.
technisch dichte Anlagenteile Anlagenteile, bei denen selten explosionsfähige Gefahrstoffe nach außen gelangen.
Anlagenteile, bei denen betriebsbedingt brennbare Gefahrstoffe austreten Teile, bei denen brennbare Flüssigkeiten, Gase, Dämpfe oder Stäube austreten können, die eine gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre verursachen.

Typische Austrittsstellen, die zu einer explosionsfähigen Atmosphäre und damit zu Bränden führen können, sind z. B.:

  • Entlüftungs- und Entspannungsleitungen
  • Umfüllanschlussstellen
  • Peilventile
  • Probenahmestellen
  • Entwässerungseinrichtungen
  • bei Staub: z. B. Übergabestellen

Die TRGS 722 schreibt die regelmäßige Kontrolle der Anlagen als Schutzmaßnahme vor. Besonders vor der Inbetrieb- bzw. Wiederinbetriebnahme, nach Änderungen, Reparaturarbeiten und in betroffenen Abschnitten müssen die Verantwortlichen die Anlagenteile überprüfen. Umfang und Häufigkeit der Maßnahmen sind im Explosionsschutzdokument festzuhalten.

Zur Orientierung enthält die TRGS 722 unter dem Punkt 4.5 eine Beispielsammlung mit Aufzählungen, welche Anlagenteile welcher Art zuzuordnen sind sowie die erforderlichen Voraussetzungen.

Außerdem müssen die Verantwortlichen bei der Auswahl der Werkstoffe der Anlagenteile besonders auf folgende Aspekte achten:

  • Werkstoffe müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Ansprüchen im Betrieb standhalten
  • es dürfen keine Gefahren durch Reaktionen des Wandmaterials mit brennbaren Gefahrstoffen entstehen
  • Gefährdungen durch abrasive Beanspruchung
  • Korrosionsverhalten

• Schutzmaßnahmen zur Lüftung

Eine weitere Möglichkeit, eine explosionsfähige Atmosphäre durch Gefahrstoffe zu vermeiden, sind entsprechende Lüftungsmaßnahmen. Sie sollen die Konzentration brennbarer Gefahrstoffe in der Raumluft reduzieren.

Die TRGS 722 unterteilt die Lüftungsmaßnahmen in folgende Punkte:

Art der Lüftung Definition
natürliche Lüftung

Austausch von Raumluft mit Frischluft ohne gezielte technische Mittel, z. B. durch unterschiedliche Temperaturen in benachbarten Bereichen oder Wind.
Auch die Dichte des Gebäudes durch z. B. Türen, Fenster und Tore beeinflusst den natürlichen Luftaustausch.

Schutzmaßnahmen im Rahmen der natürlichen Lüftung müssen nach TRGS 722 eine Luftwechselzahl von mindestens n = 1 erreichen. Sind in größeren Räumen Abluftöffnungen im Deckenbereich vorhanden, ist eine höhere Luftwechselzahl möglich.

technische Lüftung

Austausch von Raumluft mit Frischluft mithilfe technischer Mittel, etwa durch Ventilatoren oder raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen). Die technischen Mittel müssen sowohl Zuluft als auch Abluft fördern.

Im Rahmen des Explosionsschutzes und zur Vermeidung von Bränden müssen lufttechnische Anlagen gem. TRGS 722 folgende Anforderungen erfüllen:

  • Die angesaugte Frischluft muss aus einem Bereich kommen, der keine Explosionsgefährdung birgt.
  • Die Luftführung soll die vorhandenen Bewegungsrichtungen der Luftströme unterstützen.
  • Fortluft- und Außenluftöffnungen dürfen die Fortluft nicht wieder in den Raum zurückführen.
  • Die Anlagen müssen querlüften, die Öffnungen müssen sich raumdiagonal gegenüber befinden.
  • Der Raum muss durch An- und Absaugöffnungen ausreichend abgedeckt sein.
  • Belastete Luft muss sich gefahrlos abführen lassen.
  • Keine Kurzschlüsse oder Totzonen.

Kommt Luft aus einer explosionsfähigen Atmosphäre in ein Abluftsystem, muss das System die Luft in Bereiche ohne Zündgefahr leiten. Gleichzeitig darf es nicht zu einem Flammenrückschlag in das System kommen.

Objektabsaugung

Gemische an der Entstehungsstelle/Austrittsstelle werden erfasst und sicher abgeführt. Hierfür muss die Austrittstelle brennbarer Gase, Dämpfe oder Stäube bekannt und räumlich begrenzt sein, wie z. B. bei Entlüftungs- und Beschickungsöffnungen.

Die Wirksamkeit der Objektabsaugung hängt vom Erfassungsgrad ab. Je effektiver der Grad, desto geringer ist die noch vorhandene explosionsfähige Atmosphäre.

Je nach Bauart definiert die TRGS 722 verschiedene Anforderungen an die Erfassungselemente zur Objektabsaugung.

 Für eine erfolgreiche Lüftung müssen Arbeitgeber und Verantwortliche zuerst abschätzen, mit welcher maximalen Quellstärke Gase und Dämpfe auftreten können, die den Explosionsschutz gefährden. Außerdem müssen sie die Lage der Quellen sowie die Ausbreitungsbedingungen kennen. Zu berücksichtigen sind zudem die vorhandenen Dichteverhältnisse, Luftmengen und Strömungsverhältnisse von Zu- und Abluft.

Weitere Anforderungen an das fachgerechte Lüften im Betrieb sind in der ASR A3.6 „Lüftung“ geregelt.

TRGS 722 Nummer 2.4.3

Unter der Nummer 2.4.3 hat die vorherige Fassung der TRGS 722 die Dichtheit von Anlagenteilen behandelt. In der Neufassung vom März 2021 ist dieses Thema jedoch unter dem Kapitel 4.5 angesiedelt. Auch die in ehemals Nr. 2.4.3.2 definierten Anforderungen an auf Dauer technisch dichte Anlagenteile finden sich aufgrund der neuen Struktur der TRGS 722 unter dem Punkt 4.5.2. wieder.

Quelle: baua.de

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